Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 35 vom 25.07.1986  - Seite 1070 bis 1071 - Gesetz zur Entlastung landwirtschaftlicher Unternehmer von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz - SVBEG)

Gesetz zur Entlastung landwirtschaftlicher Unternehmer von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz – SVBEG) 1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetz zur Entlastung landwirtschaftlicher Unternehmer von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz - SVBEG) Vom 21. Juli 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen. §1 Berechtigter Personenkreis (1) Landwirtschaftliche Unternehmer erhalten eine Entlastung von ihren Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Entlastung), wenn sie 1. die Voraussetzungen für einen Zuschuß zum Beitrag nach § 3 c Abs. 1 bis 5 und 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte erfüllen, 2. die Voraussetzungen für einen Zuschuß zum Beitrag nach § 1 der GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986 (BGBl. I S. 750) erfüllen oder 3. nach § 14 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig sind und a) der Wirtschaftswert des Unternehmens 40 000 Deutsche Mark überschreitet, b) das Einkommen ein Siebtel der Bezugsgröße nicht überschreitet und c) das Einkommen einschließlich des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr vor der Antragstellung das 1,2fache der Bezugsgröße nicht überschritten hat. Für den Wirtschaftswert und das Einkommen nach Satz 1 Nr. 3 sind § 3 c Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte entsprechend anzuwenden. (2) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten für jeden in ihrem Unternehmen tätigen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen einen Zuschlag zu ihrer Entlastung. §2 Höhe der Entlastung (1) Die Entlastung beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 für ein volles Jahr 1. bei den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a) die der Zuschußklasse III (§ 4 b Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte) zuzuordnen sind, 2 000 Deutsche Mark, b) die der Zuschußklasse II (§ 4 b Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte) zuzuordnen sind, 1 500 Deutsche Mark, c) die der Zuschußklasse I (§ 4 b Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte) zuzuordnen sind, 1 300 Deutsche Mark, 2. bei den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1 100 Deutsche Mark, 3. bei den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1 000 Deutsche Mark. (2) Berechtigte, die nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, erhalten die Entlastung in Höhe der Hälfte der in Absatz 1 genannten Beträge; diese Verminderung gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit ist. (3) Der Zuschlag nach § 1 Abs. 2 wird in Höhe eines Drittels der in Absatz 1 genannten Beträge gewährt. (4) Die Entlastungsbeträge werden auf volle Deutsche Mark aufgerundet. §3 Beginn und Ende der Leistung (1) Die Entlastung wird ab Beginn des Monats gewährt, in dem die in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber ab 1. Januar 1986. (2) Sind die in § 1 genannten Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres erfüllt, besteht ein Anspruch auf die Entlastung nur bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen sind; der anteilige Betrag der Entlastung wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen im Laufe eines Kalenderjahres ändern. Für das Jahr 1986 sind die am 1. Juli bestehenden Verhältnisse für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni maßgebend. §4 Finanzierung Die Aufwendungen für die Entlastung trägt der Bund. §5 Verfahren (1) Die Entlastung wird auf Antrag gewährt, der für das Jahr 1986 bis zum Jahresende und für die folgenden Kalenderjahre jeweils bis zum 30. September gestellt sein muß. Ein gestellter Antrag wirkt zugleich für die folgenden Kalenderjahre. Ist der Berechtigte verstorben, kann der hinterbliebene Ehegatte einen Antrag auf Gewährung der Entlastung nach Satz 1 stellen. Hat der Verstorbene bereits einen Antrag gestellt, gilt dieser Antrag als Antrag des hinterbliebenen Ehegatten. (2) Ein Antrag auf einen Zuschuß zum Beitrag auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gilt zugleich als Antrag nach Absatz 1. (3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die Altershilfe für Landwirte geltenden Vorschriften des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte sowie des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1071 §6 Fälligkeit (1) Der Anspruch auf die Entlastung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres in Höhe des in § 2 genannten Betrages fällig, frühestens aber mit Beginn des Monats, in dem die in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für das Jahr 1986 wird der Anspruch unter den gleichen Voraussetzungen am 1. August fällig. (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fälligkeit abweichend von Absatz 1 und das Auszahlungsverfahren zu regeln. §7 Ausführende Stellen, Rechtsweg (1) Die Entlastung wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen (§ 16 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte) durchgeführt. Landesunmittelbare Körperschaften werden im Auftrag des Bundes tätig; bundesunmittelbare Körperschaften unterliegen bei der Ausführung dieses Gesetzes den Weisungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden. (2) Den ausführenden Stellen werden Verwaltungskosten nicht erstattet. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 21. Juli 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm (3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. §8 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 3 Nr. 17 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 441), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "17. Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-entlastungsgesetz;". §9 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. § 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.