Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 36 vom 29.07.1986  - Seite 1097 bis 1098 - Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Unterschallverordnung)

Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Unterschallverordnung) Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986 1097 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Unterschallverordnung) Vom 21. Juli 1986 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 9 a, 10, 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) und Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) wird nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nach § 32 a des Luftverkehrsgesetzes und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 1. Juli 1985 (BGBl. I S. 1312), wird wie folgt geändert: Nach § 11 b wird die folgende neue Vorschrift eingefügt: "§ 11c (1) Ab 1. Januar 1987 dürfen zivile Flugzeuge mit Strahltriebwerken, die im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen sind, nur dann im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft starten und landen, wenn für sie ein Lärmzeugnis erteilt ist. Das Lärmzeugnis ist bei dem Betrieb des Flugzeugs mitzuführen. (2) Ab 1. Januar 1988 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur solche zivilen Flugzeuge mit Strahltriebwerken starten und landen, für die ein Lärmzeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in dem das Flugzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Lärmzeugnisse oder die ihnen entsprechenden Urkunden sowie die darin ausgewiesenen Geräuschpegel müssen den Anforderungen der Vorschriften des § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Diese Beschränkungen gelten nicht im Verkehr aus dem Land Berlin und in das Land Berlin. (4) Unbefristete Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 können für Flugzeuge zugelassen werden, an denen ein historisches Interesse besteht. Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können zugelassen werden, wenn der Halter sich verpflichtet, das betreffende Flugzeug bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 1988 durch ein anderes auf dem Markt befindliches Flugzeug zu ersetzen, dessen ausge- wiesener Geräuschpegel den folgenden Mindestanforderungen genügt: - am seitlichen Meßpunkt 103 EPNdB (Effective Per-ceived Noise dB) bei einer höchstzulässigen Startmasse von 400 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er konstant; - am Start-Überfiugmeßpunkt a) bei Flugzeugen mit zwei Triebwerken oder weniger 101 EPNdB bei einer höchstzulässigen Startmasse von 385 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; b) bei Flugzeugen mit drei Triebwerken wie unter Buchstabe a, jedoch 104 EPNdB bei 385 000 kg oder darüber; c) bei Flugzeugen mit vier Triebwerken oder mehr wie unter Buchstabe a, jedoch 106 EPNdB bei 385 000 kg oder darüber; - am Anflugmeßpunkt 105 EPNdB für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 280 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er konstant. Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 können zugelassen werden, wenn der Halter nachweist, daß es wirtschaftlich oder technisch nicht möglich ist, einen Flugplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung mit einem Flugzeug zu bedienen, welches den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 entspricht; diese Befristung erfolgt längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989. Darüber hinaus können befristete Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in besonderen Einzelfällen zugelassen werden. Über zugelassene Ausnahmen wird eine Bescheinigung erteilt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahmen gelten nur für den Geltungsbereich dieser Verordnung. Zuständig für ihre Zulassung ist der Bundesminister für Verkehr." Artikel 2 Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308) wird wie folgt geändert: 1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 1. In § 10 Abs. 4 wird nach dem Wort "Lärmzeugnis" die Textstelle "nach Anlage 1 Muster 1 a" gestrichen. 2. In § 10 Abs. 4 werden die Worte "Luftfahrtgerät" und "Luftfahrtgeräts" ersetzt durch die Worte "Luftfahrzeug" und "Luftfahrzeugs". 3. An § 10 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt: "Das Lärmzeugnis muß enthalten: 1. den Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, 2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, 3. Art und Muster des Luftfahrzeugs, 4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs, 5. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen wurde, 6. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist, die Geräuschpegel und ihre 90 %igen Vertrauensbereichgrenzen, 7. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorgenommen wurde. Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach Satz 2 enthalten und der ausgewiesene Geräuschpegel folgenden Mindest-Anforderungen genügt: - am seitlichen und am Anflugmeßpunkt 108 EPNdB (Effective Perceived Noise dB) für Flugzeuge mit Bonn, den 21. Juli 1986 Der Bundesmini Dr. W. D einer höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg oder darüber. Bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 2 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 102 EPNdB bei 34 000 kg; bei einer Masse unter 34 000 kg bleibt der Wert konstant bei 102 EPNdB; - am Start-Überflugmeßpunkt 108 EPNdB für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg und darüber. Bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 5 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 93 EPNdB bei 34 000 kg Masse und bleibt bei geringerer Masse konstant bei 93 EPNdB." 4. Das Muster 1 a der Anlage 1 entfällt. Artikel 3 Für ein Flugzeug, welches bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zum Verkehr zugelassen ist und kein Lärmzeugnis hat, erteilt das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag nachträglich ein Lärmzeugnis. Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1964 (BGBl. I S. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ter für Verkehr llinger für Umwelt, Der Bundesminister Naturschutz und Reaktorsicherheit Wallmann