Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 39 vom 07.08.1986  - Seite 1266 bis 1266 - Siebente Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung

Siebente Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung 1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Siebente Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung Vom 29. Juli 1986 Auf Grund des § 9 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des § 17, des § 21 Abs. 2, des § 22 Abs. 3, des § 30 Abs. 3 Satz 3, des § 31 Abs. 5, des § 32 Abs. 3, des § 33, des § 34 Abs. 2, des § 51 Abs. 3, des § 53 Abs. 3 und des § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1983 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Verordnung vom 5. Februar 1986 (BGBl. I S. 256), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen Wein von blaß- bis hellroter Farbe, der durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Bei Qualitätswein b. A. darf die Bezeichnung 1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein, 2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und 3. Roseewein nur für einen ausschließlich aus hellgekeltertem Most von Rotweintrauben hergestellten Wein verwendet werden." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird hinter dem Wort "Liebfraumilch" ein Komma gesetzt und das Wort "Moseltaler" angefügt. b) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: "(2) Weiße Qualitätsweine des bestimmten Anbaugebiets Mosel-Saar-Ruwer dürfen als Moseltaler bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling, Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt und nicht mit einer Rebsortenangabe versehen sind. Der Wein muß einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm je Liter und einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 7 Gramm je Liter haben. Er muß in Geruch, Geschmack und Aussehen gebietstypisch sein. (3) Im Falle des Absatzes 2 kann die zuständige Landesregierung nach § 16 Abs. 4 des Weingesetzes durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Aufmachung der Weine erlassen." 3. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: "§8a (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes) Riesling-Hochgewächs Weiße Qualitätsweine dürfen als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich aus Trauben der Rebsorte Riesling hergestellt sind, der aus diesen gewonnene Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 %vol über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind, und wenn sie in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht haben. Außerdem müssen sie den nach der Herbstordnung für Lesegut von Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen unterlegen haben." 4. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 1" durch die Angabe "§ 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 5. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Das Wort "Rotwein" wird durch die Worte "Rotoder Weißwein" ersetzt. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist Weißwein verwendet worden, so ist die Verkehrsbezeichnung "Glühwein" um die Worte "aus Weißwein" zu ergänzen." 6. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Vakuumverfahren" die Worte "oder im Gegenstrom-Destillationsverfahren" eingefügt. 7. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 9, § 11 Abs. 2" durch die Angabe "§§ 9, 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "§§ 8, 10, 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1" durch die Angabe "§ 8 Abs. 1 oder 2, §§ 8 a, 10 Abs. 1, 2 oder 3, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.