Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986
1267
In Anlage 3 wird hinter dem Wort "Arsen" die Zahl "0,2" durch die Zahl "0,1" ersetzt.
In Anlage 5 Abschnitt I Nr. 4 wird folgende Frage angefügt:
"War das Erzeugnis selbst, ein Verschnittanteil, ein Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses Gegenstand einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme?".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 74 des Weingesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einziehung
der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Vom 30. Juli 1986
Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
"Anträge auf Teilerlaß des Darlehens nach §18b Abs. 1 a und 1 b des Gesetzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§18 Abs. 5 a des Gesetzes, § 10) unter Angabe der Förderungsnummer des Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war, beim Bundesverwaltungsamt zu stellen."
2. § 5 wird gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
.,§7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten
sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung."
4. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter "seiner Pflicht zur Mitteilung eines Wohnungswechsels" durch die Wörter "seinen Mitteilungspflichten" ersetzt.
5. § 13 a wird wie folgt gefaßt:
"§13a Übergangsregelung
Für die Ermittlung des Rückzahlungsbeginns in den Fällen des § 66 a Abs. 5 des Gesetzes ist § 3 in der bis zum Ablauf des 4. November 1983 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1986
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Anton Pfeifer