Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 50 vom 30.09.1986  - Seite 1549 bis 1549 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1549 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr Vom 26. September 1986 Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), der durch Artikel 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr vom 2. Januar 1973 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 4 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verordnung über den Einsatz von Ersatz- und Mietfahrzeugen im Güterkraftverkehr (Ersatz- und Mietfahrzeugverordnung GüKG)". 2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: ..§3 (1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf ein Kraftfahrzeug abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes einsetzen, sofern 1. der Vermieter nicht Absender, Versender, Empfänger oder Frachtzahler hinsichtlich der mit dem gemieteten Kraftfahrzeug durchgeführten Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr ist, 2. die Mietdauer mindestens ein halbes Jahr beträgt und 3. das Kraftfahrzeug im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes zugelassen ist. Der Identität zwischen Vermieter und Absender, Versender, Empfänger oder Frachtzahler im Sinne der Nummer 1 steht es gleich, wenn eine der Parteien des Mietvertrages eine Handelsgesellschaft ist, die von der anderen Partei rechtlich oder wirtschaftlich beherrscht wird. (2) Eine Ausfertigung des Mietvertrages ist bei allen Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen dem zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden §§ 4 bis 6. 4. § 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Meldebestätigung oder entgegen § 3 Abs. 2 eine Ausfertigung des Mietvertrages nicht mitführt oder nicht zur Prüfung aushändigt." Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Bonn, den 26. September 1986 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung des Staatssekretärs Dr. Heldmann