Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 52 vom 08.10.1986  - Seite 1610 bis 1610 - Arzneibuchverordnung (ABV)

Arzneibuchverordnung (ABV) 1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Arzneibuchverordnung (ABV) Vom 27. September 1986 Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Das Deutsche Arzneibuch wird in der Fassung der 9. Ausgabe (DAB 9) erlassen. Das Homöopathische Arzneibuch wird in der Fassung der 1. Ausgabe (HAB 1) erlassen. Bezugsquelle beider amtlichen Fassungen ist der Deutsche Apotheker Verlag in Stuttgart. §2 Bei der Herstellung oder Prüfung können auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. §3 Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 17 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig zur Abgabe an den Verbraucher im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes bestimmte Arzneimittel in den Verkehr bringt, die den für sie oder den für die in ihnen enthaltenen Stoffe a) geltenden pharmazeutischen Regeln der Monographien des Arzneibuches über Identität, Gehalt, Reinheit oder b) sonstigen in den Monographien des Arzneibuches beschriebenen chemischen, physikalischen oder morphologischen Eigenschaften nicht entsprechen. §4 Arzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches 9. Ausgabe (DAB 9) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt oder geprüft sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den am 30. Juni 1987 geltenden Vorschriften entsprechen. §5 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin. §6 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli 1978 (BGBl. IS. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2034), außer Kraft. Bonn, den 27. September 1986 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth