Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 53 vom 14.10.1986  - Seite 1625 bis 1628 - Verordnung zur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften Bu ndesgeset zblatt 1625 Teil I Z 5702 A 1986 Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1986 Nr. 53 Tag Inhalt Seite 3. 10. 86 Verordnung zur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften......................... 1625 190-1, 190-1-2 6. 10. 86 Neufassung der Kriegswaffenliste...................................................... 1629 190-1 8. 10. 86 Zweite Rechtsbereinigungsverordnung.................................................. 1634 7105-1, 9240-1-2, 8051-1-4 9. 10. 86 Neufassung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung...................................... 1635 7105-1 6. 10. 86 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen............. 1637 424-2-1-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31........................................................ 1638 Verkündungen im Bundesanzeiger..................................................... 1639 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...................................... 1639 Verordnung zur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften Vom 3. Oktober 1986 Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 12 Abs. 7 und des § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Die Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1973 (BGBl. I S. 1052) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Teils A wird wie folgt gefaßt: "Kriegswaffen, die auch vom Rüstungskontrollamt der Westeuropäischen Union zu kontrollieren sind (gemäß Protokoll Nr. III nebst Anlagen I bis IV zum revidierten Brüsseler Vertrag vom 23. Oktober 1954 -BGBl. 1955 II S. 266 -, zuletzt geändert durch den Beschluß des Rates der Westeuropäischen Union vom 27. Juni 1984 - BGBl. 1984 II S. 680)". 2. Vor Abschnitt I des Teils A wird folgender Satz eingefügt: "Für die Begriffsbestimmung der Waffen der Nummern 1 bis 6 gilt neben den für diese Nummern maßgebenden Bestimmungen der Anlagen II bis IV auch Satz 2 der Einleitung der Anlage II zum Protokoll Nr. III". 3. Die Überschrift des Abschnitts IV in Teil A wird wie folgt gefaßt: "IV. Rohrwaffen mit einem Kaliber von mehr als 90 Millimetern und zugehörige Munition". 4. Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: "11. Lenkflugkörper (Vergleiche Anlage IV Nummer 3)". 5. Nummer 14 wird wie folgt gefaßt: "14. Minen aller Art, ausgenommen Panzerabwehrminen und Schützenabwehrminen (Vergleiche Anlage IV Nummer 5)". 6. Nummer 17 wird wie folgt gefaßt: "17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 10 metrischen Tonnen einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge (Vergleiche Anlage IV Nummer 7)". 1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 7. Nummer 20 wird wie folgt gefaßt: "20. Kriegsschiffe mit einer Typverdrängung von mehr als 1 500 Tonnen, gerechnet in Tonnen von 1 016 kg, einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden (Vergleiche Anlage IV Nummer 8a)". 8. Der Klammerzusatz in Nummer 21 wird wie folgt gefaßt: "(Vergleiche Anlage IV Nummer 8 b)". 9. Der Klammerzusatz in Nummer 22 wird wie folgt gefaßt: "(Vergleiche Anlage IV Nummer 8 c)". 10. Nummer 25 wird wie folgt gefaßt: "25. vollständige Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen: 1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt, 2. integrierte elektronische Kampfmittel, 3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem (Vergleiche Anlage IV Nummer 11 a)". 11. Nummer 26 wird wie folgt gefaßt: "26. Zellen für die Waffen der Nummer 25 (Vergleiche Anlage IV Nummer 11 b)". 12. Nummer 27 wird wie folgt gefaßt: "27. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für die Waffen der Nummer 25 (Vergleiche Anlage IV Nummer 11 c)". 13. Die Überschrift des Abschnitts I in Teil B wird wie folgt gefaßt: "I. Rohrwaffen mit einem Kaliber bis zu 90 Millimetern und zugehörige Munition". 14. Nummer 28 wird wie folgt gefaßt: "28. a) Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art und für jeden Verwendungszweck b) Maschinenkanonen". 15. Nummer 29 wird wie folgt gefaßt: "29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung, b) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre". 16. Nummer 30 wird wie folgt gefaßt: "30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen". 17. Nummer 31 wird wie folgt gefaßt: "31. a) Munition für die Waffen der Nummer 28 b) Munition für die Waffen der Nummer 29 Buchstaben a, c und d, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoß, sofern das Geschoß keine Zusätze, insbesondere einen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält oder sofern Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird c) Munition für die Waffen der Nummer 30 d) Gewehrgranaten". 18. Die Überschrift des Abschnitts II in Teil B wird wie folgt gefaßt: "II. Leichte Panzerabwehrwaffen, Werfer, zugehörige Munition, Startanlagen und Geräte". 19. Nummer 32 wird wie folgt gefaßt: "32. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen". 20. Nummer 33 wird wie folgt gefaßt: "33. a) Flammenwerfer b) Handflammpatronen". 21. Nummer 34 wird wie folgt gefaßt: "34. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen". 22. Nummer 35 wird wie folgt gefaßt: "35. a) Raketenwerfer einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für ungelenkte Flugkörper b) Startanlagen und Startgeräte für die Waffen der Nummern 11, 13 und 39, soweit nicht unter Buchstabe a erfaßt, einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für gelenkte Flugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr". 23. Nummer 36 wird wie folgt gefaßt: "36. Munition für die Waffen der Nummern 32 und 34, soweit nicht bereits in den Nummern 14 und 40 enthalten". 24. Nummer 37 wird in Abschnitt III des Teils B mit der erweiterten Überschrift: "Torpedos, Flugkörper, Minen, Bomben und eigenständige Munition" übernommen. Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1627 25. Nummer 38 wird wie folgt gefaßt: "38. a) Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil) b) Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)". 26. Nummer 40 wird wie folgt gefaßt: "40. Panzerabwehrminen und Schützenabwehrminen". 27. Nummer 41 wird wie folgt gefaßt: "41. Bomben aller Art, soweit nicht bereits in Nummer 15 enthalten, einschließlich der Wasserbomben". 28. Nummer 43 wird wie folgt gefaßt: "43. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel". 29. Die Überschrift des Abschnitts IV in Teil B wird wie folgt gefaßt: "IV. Rohre, Verschlüsse, gepanzerte Selbstfahrlafetten, Teile von Flugkörpern und von Munition". 30. Nummer 44 wird wie folgt gefaßt: "44. a) Rohre für die Waffen der Nummern 7, 28 und 29 b) Trommeln für Maschinenkanonen". 31. Nummer 45 wird wie folgt gefaßt: "45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 28 und 29". 32. In Nummer 46 wird die Verweisung auf die Waffen der Nummer 10 ersetzt durch die Verweisung auf die Waffen der Nummer 11. 33. Nummer 47 wird wie folgt gefaßt: "47. a) Treibladungen für die Waffen der Nummern 9, 31 Buchstabe a und der Nummer 36 b) Triebwerke für die Waffen der Nummern 11, 13 und 39". 34. Nummer 48 wird wie folgt gefaßt: "48. Zünder für die Waffen der Nummern 9,11,13 bis 15, 31 Buchstaben a, c und d und der Nummern 36, 37, 39 bis 43 und 51, ausgenommen Treibladungsanzünder". 35. Nummer 49 wird wie folgt gefaßt: "49. Geschosse für die Waffen der Nummern 9, 31 Buchstabe a und der Nummer 36". 36. Nummer 50 wird wie folgt gefaßt: "50. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 9, 11,15, 31 Buchstabe a und der Nummern 37,41 und 51". 37. Nummer 51 wird wie folgt gefaßt: "51. a) Submunition b) Submunition ohne Zünder für die Waffen der Nummern 9, 11, 13, 15, 31 Buchstabe a und der Nummern 39, 41 und 53". 38. Nummer 52 wird von Abschnitt V des Teils B nach Abschnitt IV übernommen und wie folgt gefaßt: "52. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Nummern 7 und 28". 39. Abschnitt V des Teils B wird wie folgt gefaßt: "V. Dispenser 53. Dispenser zur systematischen Verteilung von Submunition 54. - 63. (aufgehoben)". 40. Nummer 64 wird wie folgt gefaßt: "64. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 10 metrischen Tonnen, einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge". 41. Nummer 65 wird wie folgt gefaßt: "65. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind". 42. Nummer 66 wird wie folgt gefaßt: "66. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 16,17 und 64". 43. Die Überschrift des Abschnitts VII in Teil B wird wie folgt gefaßt: "VII. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge". 44. Nummer 69 wird wie folgt gefaßt: "69. Kriegsschiffe mit einer Typverdrängung bis zu 1 500 Tonnen, gerechnet in Tonnen von 1 016 kg, einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden, soweit diese Kriegsschiffe nicht bereits in den Nummern 22 und 23 enthalten sind". 45. Nummer 72 wird wie folgt gefaßt: "72. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampf-boote". 46. Nummer 74 wird wie folgt gefaßt: "74. Landungsboote, Landungsschiffe". 47. Nummer 75 wird wie folgt gefaßt: "75. Tender, Munitionstransporter". 48. Nummer 76 wird wie folgt gefaßt: "76. Rümpfe für die Waffen der Nummern 20 bis 23, 69, 72, 74 und 75". 1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 49. Abschnitt VIII in Teil B wird wie folgt gefaßt: "VIII. Kampfhubschrauber 78. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen: 1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt, 2. integrierte elektronische Kampfmittel, 3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem 79. Zellen für die Waffen der Nummer 78". 50. Die Nummern 10, 12, 24, 70, 71, 73, 77 und 77a werden aufgehoben. Artikel 2 Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 1978 (BGBl. I S. 966), wird wie folgt geändert: (8) Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen an Stelle von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaubnisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der Stationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweitschriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheinigungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu nehmen." Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9. 3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) § 9 Abs. 9 gilt entsprechend." 4. In § 13 Abs. 2 wird die Verweisung auf die Nummer 12 der Kriegswaffenliste gestrichen und die Verweisung auf die Nummer 38 der Kriegswaffenliste ersetzt durch die Verweisung auf die Nummer 36. Artikel 3 Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der Kriegswaffenliste in der vom 1. Januar 1987 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 1. § 9 Abs. 4 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt: "10. Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung". 2. In § 9 werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt: "(7) Wird das Kriegswaffenbuch mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind die Datensätze mit den für das Kriegswaffenbuch erforderlichen Angaben unverzüglich zu speichern, fortlaufend zu numerieren und nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck ist in Karteiform vorzunehmen. Angaben ohne Zahlen dürfen verschlüsselt werden, wenn dem Ausdruck ein Verzeichnis zur Entschlüsselung beigegeben wird. Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ist berechtigt, abweichend von Satz 1 den Ausdruck der im laufenden Monat gespeicherten Angaben und die Vorlage der Klarschrift jederzeit zu verlangen. Artikel 4 (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. (2) Folgende in Nummer 29 der Kriegswaffenliste ausgenommenen Schußwaffen werden erst an dem Tage aus der Kriegswaffenliste gestrichen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt: a) wassergekühlte Maschinengewehre b) Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, c) vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind. Bonn, den 3. Oktober 1986 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann