Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 55 vom 31.10.1986  - Seite 1658 bis 1660 - Verordnung zur Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Verordnung zur Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung 1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Verordnung zur Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Vom 24. Oktober 1986 Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) eingefügt worden ist, und des § 11 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ziel der Ausbildung eines Fahrschülers ist die Hinführung zum sicheren Fahrzeugführer. Seine Fahrweise soll rücksichtsvoll und defensiv, sein Verhalten im Verkehr von der Verantwortung gegenüber Mensch und Umwelt geprägt sein." 2. § 2 erhält folgende Fassung: ..§2 Umfang der Ausbildung Die Ausbildung umfaßt einen theoretischen und einen praktischen Teil. Beide Teile sind ausbildungsgerecht miteinander zu verbinden. Die Gefahrenlehre sowie die umweltbewußte und energiesparende Fahrweise sind wesentlicher Bestandteil der theoretischen und der praktischen Ausbildung." 3. § 4 erhält folgende Fassung: ..§4 Theoretischer Unterricht (1) Der theoretische Unterricht hat mindestens die in der Anlage 1 genannten Sachgebiete zu umfassen. (2) Für den theoretischen Unterricht ist ein nach Doppelstunden (90 Minuten) gegliederter Lehrplan aufzustellen. Er ist durch Aushang in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben. Der Unterricht soll sich nach dem Lehrplan richten und zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. Das Ausfüllen von Übungsfragebogen gilt nicht als Unterricht. (3) In dem theoretischen Unterricht ist der allgemeine Ausbildungsstoff und der auf die jeweilige Fahrerlaubnisklasse bezogene zusätzliche Ausbildungsstoff zu vermitteln. Der theoretische Unterricht beträgt in den Klassen 1,1a und 1b mindestens 16 Doppelstunden, der Klasse 2 mindestens 22 Doppelstunden, den Klassen 3 und 4 mindestens 12 Doppelstunden, der Klasse 5 mindestens 6 Doppelstunden. Bei der Ausbildung für mehrere Fahrerlaubnisklassen verringert sich der Umfang des Unterrichts um zehn Doppelstunden. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4, so verringert sich, sofern der Erwerb der Fahrerlaubnis nicht länger als drei Jahre zurückliegt, der Umfang des Unterrichts beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen 1,1a oder 1 b um zwölf Doppelstunden, beim Erwerb der Fahrerlaubnis einer anderen Klasse um zehn Doppelstunden. Liegt der Erwerb der Fahrerlaubnis länger als drei Jahre zurück, so verringert sich der Umfang des Unterrichts um sieben Doppelstunden." § 5 erhält folgende Fassung: "§5 Praktischer Unterricht (1) Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten (Absatz 3). Er hat mindestens die in der Anlage 2 genannten Sachgebiete sowie die Anwendung der Kenntnisse zu umfassen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs erforderlich sind. (2) Für den praktischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Er ist durch Aushang in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben. Der Unterricht soll sich nach dem Ausbildungsplan richten. (3) Gegenstand des praktischen Unterrichts für Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1,1 a, 1 b, 2 und 3 ist insbesondere: 1. eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene Strecke jeweils mindestens 50 km betragen muß; 2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei eine Ausbildungsfahrt jeweils mindestens 45 Minuten dauern muß; 3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) durchgeführt werden muß. Die Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der praktischen Ausbildung und voneinander getrennt durchzuführen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b keine Anwendung. Bei der Ausbildung von Fahrschülern der Klasse 1, die im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 1 a sind, verringert sich die Schulung nach Satz 1 Nr. 1 auf mindestens 135 Minuten und nach Satz 1 Nr. 2 und 3 auf jeweils mindestens 45 Minuten. Die in Satz 1 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen. (4) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird. Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1659 (5) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. (6) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 2 hat grundsätzlich auf einem Lastzug oder Sattelkraftfahrzeug zu erfolgen. Bei einem Teil der Ausbildung kann ein Lastkraftwagen ohne Anhänger oder eine Sattelzugmaschine benützt werden. Besitzt der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse 3 noch nicht, hat die Ausbildung auf einem Personenkraftwagen zu beginnen und die Schulung nach Absatz 3 zusätzlich auf einem Personenkraftwagen zu erfolgen. (7) Die Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 sind in den Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes gesondert zu vermerken. (8) Im Land Berlin tritt an die Stelle der Überlandfahrt nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 eine zusätzliche zeitgleiche Schulung innerhalb der geschlossenen Ortschaft; Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung." 5. § 7 wird wie folgt geändert: 1. In dem einleitenden Halbsatz ist das Zitat "§ 36 Abs. 1 Nr. 17" durch das Zitat "§ 36 Abs. 1 Nr. 15" zu ersetzen. 2. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 den dort vorgeschriebenen Lehrplan für den theoretischen Unterricht nicht aufstellt oder bekanntgibt oder entgegen § 4 Abs. 3 einem Fahrschüler den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen läßt,". b) Die Buchstaben d bis f erhalten folgende Fassung: ,,d) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 für den praktischen Unterricht keinen Ausbildungsplan aufstellt oder bekanntgibt, e) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder duldet oder f) entgegen § 5 Abs. 7 die dort genannten Fahrten nicht gesondert in den vorgeschriebenen Aufzeichnungen vermerkt,". 6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.26 werden die Worte "und energiesparende Fahrweise" eingefügt. b) Nummer 3.2.4 erhält folgende Fassung: "3.2.4 Krankheit und sonstige die Fahrtauglichkeit beeinflussende Faktoren wie Sehvermögen usw." c) In Nummer 5 werden die Worte "Bewerber um die Fahrerlaubnis" durch die Worte "Fahrschüler" ersetzt. d) Nummer 5.1.11 erhält folgende Fassung: "5.1.11 Sozialvorschriften im Straßenverkehr". e) In den Nummern 5.2.2 und 5.3.1 wird der Klammerzusatz "(Züge und Sattelkraftfahrzeuge)" angefügt. f) Die Abschnitte 6 und 7 erhalten folgende Fassung: "6 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler der Klassen 1, 1 a, 1 b und 4 6.1 Schutzkleidung 6.2 Aufbau eines Kraftrads und eines Fahrrads mit Hilfsmotor 6.3 Bereifung 6.4 Benutzung der Bremsen 6.5 Kurvenfahren und Ausweichen 6.6 Fahren auf nasser oder glatter Fahrbahn 6.7 Besondere Gefahren wie Straßenbahnschienen, Fahrbahnmarkierungen usw. 6.8 Mitnahme von Personen und Sachen 7 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler der Klassen 1 und 1 a 7.1 Fahrphysikalische Besonderheiten schwerer (Klasse 1) und mittelschwerer (Klasse 1a) Krafträder 7.2 Besondere Gefahren beim Führen schwerer und mittelschwerer Krafträder 7.3 Beiwagenbetrieb". Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1.5, 3.3 und 6.4 werden gestrichen. b) In Nummer 13.2.1 werden die Worte "; bei Klasse 2 mit .Absichern" gestrichen. c) In Nummer 13.2.2 werden die Worte "; bei Klasse 2 rückwärtiges Ein- und Ausfahren mit .Absichern" gestrichen. d) In Nummer 17 wird das Wort "Lärmmindernde" durch das Wort "Umweltbewußte" ersetzt. e) Nummer 18 erhält folgende Fassung: "18 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler der Klassen 1, 1 a, 1 b und 4". f) Nach der Nummer 18.9 werden folgende Abschnitte 19 und 20 angefügt: "19 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahr- schüler der Klasse 1 19.1 Gleichgewichtsübungen bei Schrittgeschwindigkeit 19.2 Überwinden niedriger Fahrbahnhindernisse 19.3 Wiederholtes kurzes Anhalten und Wiederanfahren 19.4 Beschleunigen und Abbremsen 19.5 Ausweichen ohne abzubremsen 20 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahr- schüler der Klasse 2 7. 1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 20.1 Funktions- und Sicherheitskontrolle von Zugfahrzeug und Anhänger sowie Handfertigkeiten 20.1.1 Sichtprüfung 20.1.1.1 Motor, Ölwanne und Getriebe 20.1.1.2 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen 20.1.1.3 Kühler, Kühlmittelleitungen und Lüfter 20.1.1.4 Flüssigkeitsvorräte (Kraftstoff, Öl, Wasser usw.) 20.1.2 Entlüftung der Kraftstoffanlage und Filterwechsel 20.1.3 Handhabung von Kaltstartanlagen 20.1.4 Luftfilter 20.1.5 Lenkeinrichtung, Federung, Räder und Bereifung 20.1.6 Elektrische Einrichtungen 20.1.7 Prüfung der Bremsanlage 20.1.7.1 Dichtheit 20.1.7.2 Bremsflüssigkeitsstand 20.1.7.3 Druckabfall bei Vollbremsung 20.1.7.4 Druckwarneinrichtungen 20.1.7.5 Abschaltdruck des Druckreglers 20.1.7.6 Entwässern der Vorratsbehälter 20.1.7.7 Keilriemen (Zustand, Spannung) 20.1.7.8 Bremszylinder 20.1.8 Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung 20.1.9 EG-Kontrollgerät (Handhabung, Ausfüllen, Einlegen und Entnehmen der Schaublätter) 20.1.10 Unterlegkeile 20.1.11 Verbandkasten 20.1.12 Warnleuchte und Warndreieck 20.1.13 Besondere Prüfungen im Anhängerbetrieb 20.1.13.1 Anhängerkupplung oder Sattelkupplung 20.1.13.2 Kontrolle der Befestigung und Sicherung 20.1.13.3 Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und elektrischen Anschlüsse 20.1.13.4 Zuggabel und Drehschemel 20.1.13.5 Funktionsprüfung der Feststell- und der Auflaufbremse 20.2 Grundfahrübungen 20.2.1 Grundfahrübungen mit Zugfahrzeug 20.2.1.1 Rückwärts an Rampe fahren 20.2.1.2 Seitlich rückwärts an Rampe fahren, links oder rechts 20.2.1.3 Seitlich vorwärts an Rampe fahren, links oder rechts 20.2.1.4 Wenden unter Ausnutzung einer Einmündung nach rechts 20.2.1.5 Einfahren in eine Lücke zwischen hintereinander stehenden Fahrzeugen und Herausfahren (bei Rückwärtsfahrt mit Absichern) 20.2.1.6 Einfahren in eine Lücke zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeugen und Herausfahren (bei Rückwärtsfahrt mit Absichern) 20.2.2 Grundfahrübungen mit Zug oder Sattelkraftfahrzeug 20.2.2.1 An- und Abkuppeln des Anhängers oder Auf- und Absatteln des Sattelanhängers 20.2.2.2 Fahren einer Kurvenkombination 20.2.2.3 Rangieren des Anhängers oder Sattelanhängers". Artikel 2 Die Sonderverwaltungen (§ 30 Fahrlehrergesetz) können bei der Ausbildung von Fahrschülern für die Klasse 2, die bereits Inhaber der Klasse 3 sind, bis zum 30. September 1988 die Schulung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 um bis zu 135 Minuten verringern. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrergesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am I.Januar 1987 in Kraft, soweit die Sätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. Artikel 1 Nr. 4 tritt hinsichtlich der Streichung des § 5 Abs. 4 Satz 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung durch die Neufassung des § 5 Abs. 4 und hinsichtlich des § 5 Abs. 5 Satz 2 für die Sonderverwaltungen nach § 30 des Fahrlehrergesetzes am I.Januar 1988, hinsichtlich des § 5 Abs. 6 Satz 1 am 1. April 1988 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe f tritt hinsichtlich Nr. 20.1.13 und Nr. 20.2.2 der Anlage 2 am 1. April 1988 in Kraft. Bonn, den 24. Oktober 1986 Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger