Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 55 vom 31.10.1986  - Seite 1662 bis 1665 - Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV)

Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) 1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang t986, Teil I Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) Vom 28. Oktober 1986 Auf Grund des § 376 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 27. September 1977 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird nach Mitwirkung der Verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Hebammen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Anwendungsbereich (1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich nach dieser Verordnung. (2) Als Hebammen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Entbindungspfleger. §2 Vergütungen (1) Als Vergütungen zahlen die Krankenkassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Gebühren für die im anliegenden Gebührenverzeichnis genannten Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld. (2) Als Nacht gilt die Zeit von 20 bis 8 Uhr. §3 Auslagen Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die ihr entstandenen Kosten der für die Hilfe bei einer Geburt und für die Überwachung des Wochenbettverlaufs notwendigen Materialien berechnen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder die der Wöchnerin zur weiteren Verwendung überlassen werden; dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu achten. Zwischen der Krankenkasse und der Hebamme kann eine Pauschalierung des Auslagenersatzes vereinbart werden. §4 Wegegeld (1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch aus Anlaß einer abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Wege zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und einem Krankenhaus zur Ableistung eines Schichtdienstes sind nicht berechnungsfähig. (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden als Wegegeld die Fahrtkosten erstattet. In den übrigen Fällen beträgt das Wegegeld a) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung 2,55 Deutsche Mark, bei Nacht 3,30 Deutsche Mark, b) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilometer 0,85 Deutsche Mark, bei Nacht 1,10 Deutsche Mark. (3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung des dadurch entstehenden Mehrbetrages an Wegegeld ablehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als 15 Kilometer länger ist als zur Wohnung oder Praxis der nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn das Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienstleistungen in einem Krankenhaus nach einem vereinbarten Einsatzplan ausführen oder wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war. (4) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen. §5 Abrechnung mit den Krankenkassen (1) Die Hebamme soll ihre Rechnung innerhalb eines Monats nach der Entbindung bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Die Rechnung muß alle zur Prüfung des Anspruchs notwendigen Angaben, insbesondere die Personalien der betreuten Frau und die zur Feststellung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Angaben enthalten. (2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Gebührenverzeichnis eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen. (3) Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens können die Verbände der Krankenkassen und der Hebammen die Verwendung einheitlicher Abrechnungsformulare vereinbaren. Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1663 (4) Die Krankenkasse hat die Rechnung innerhalb von § 7 drei Wochen nach Rechnungseingang zu begleichen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten soweit eine Leistungspflicht besteht. Wird die Rechnung beanstandet, hat die Krankenkasse der Hebamme inner- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft, halb derselben Frist den Grund der Beanstandung mitzu- Sie findet bei Geburten und Fehlgeburten nach dem teilen und, sofern sich die Beanstandung nur auf einen Teil 31. Dezember 1986 für die Vergütung sämtlicher Hilfe- der Rechnung erstreckt, den unstreitigen Rechnungs- leistungen Anwendung, betrag zu zahlen. § 6 (2) Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom Berlin-Klausel 27- Dezember 1960 (BAnz. Nr. 252 vom 30. Dezember 1960), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- 1984 (BGBl. I S. 729), tritt vorbehaltlich Satz 2 mit Ablauf leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- des 31. Dezember 1986 außer Kraft. Sie gilt weiter für die bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im Vergütung der Hilfeleistungen bei Geburten und FehlLand Berlin, geburten bis zum 31. Dezember 1986. Bonn, den 28. Oktober 1986 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebühren Verzeichnis Nr. Leistung Gebühr in DM A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung 1 Beratung der Schwangeren, insbesondere über Lebens- und Ernährungsweise sowie Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung, auch fernmündlich 8,50 Die Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens sechsmal, innerhalb eines Monats höchstens dreimal berechnungsfähig. Sie ist an einem Tag neben Leistungen nach den Nummern 3, 4, 5 und 8 nicht berechnungsfähig. 2 Schriftlicher Diätplan bei schweren Ernährungs- und Stoffwechselstörungen auf ärztliche Anordnung 5,- Die Vervollständigung vorgefertigter standardisierter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig. 3 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren 12- Die Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß. Die Gebühr nach Nummer 3 ist berechnungsfähig, wenn ein normaler Schwangerschaftsverlauf von einem Arzt festgestellt worden ist, wenn die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vorgenommen worden ist oder wenn die Schwangere einen Arzt trotz Empfehlung der Hebamme nicht aufsuchen möchte. Die Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letzten zwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt. 4 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe Stunde 10- 1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Nr. Leistung Gebühr in DM 5 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde 15- Dauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. 6 Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung 11,- Die Gebühr nach Nummer 6 ist je Tag nur einmal berechnungsfähig, es sei denn, daß mehrere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden. Während der Dauer der kardiotokographischen Überwachung erbrachte sonstige Hilfeleistungen sind mit der Gebühr nach Nummer 6 abgegolten. 7 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 12 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 9- 8 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 12 Stunden, je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 18- Die Gebühren nach den Nummern 7 und 8 umfassen die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. B. Geburtshilfe 9 Hilfe bei der Geburt eines Kindes im Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung 230- 10 Hilfe bei einer Hausgeburt 245- 11 Hilfe bei der Ausstoßung einer Fehlgeburt oder einer Blasenmole 160,- Die Gebühren nach den Nummern 9 bis 11 umfassen die Hilfe für die Dauer bis zu zehn Stunden vor der Geburt des Kindes oder der Ausstoßung der Fehlgeburt oder Blasenmole und die Hilfe für die Dauer bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentation. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte. 12 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern 40,- 13 Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt 190- Die Gebühr nach Nummer 13 umfaßt die Hilfe für die Dauer bis zu sechs Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt auf Grund unvorhergesehener Umstände abbrechen muß und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder begleitet und dort keine weitere Hilfe leistet. 14 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus 120- Die Gebühr nach Nummer 14 umfaßt die Hilfe für die Dauer bis zu sechs Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere auf ärztliche Anordnung in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. C. Leistungen während des Wochenbetts Allgemeine Bestimmungen zu den Besuchen nach den Nummern 15 bis 20 a) Die Besuche nach den Nummern 15 bis 20 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1665 ki i • » Gebühr Nr. Le.stung jn DM b) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt sind zehn Besuche berechnungsfähig. Wird der erste Besuch bereits am Tage der Geburt ausgeführt, dürfen darüber hinaus Besuche nur für die folgenden neun Tage berechnet werden. Wird die Betreuung erst im Laufe der ersten zehn Tage von einer anderen Hebamme übernommen, so werden die Besuche bis zum 10. Tag nach dem Tag der Geburt vergütet. c) Ein weiterer Besuch an einem Tag innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt und Besuche nach Ablauf von zehn Tagen nach der Geburt werden bei Vorliegen folgender Erschwernisse vergütet: Bei verzögerter Abheilung des Nabels, schweren Stillstörungen, verzögerter Rückbildung, nach Sekundärnaht oder Dammriß III. Grades, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings nach der stationären Behandlung des kranken Säuglings oder in anderen Fällen auf ärztliche Anordnung. Der Erschwernisgrund ist in der Rechnung anzugeben. Nach Ablauf von zehn Tagen sind bis zu acht Besuche berechnungsfähig, jedoch höchstens bis zur Dauer von acht Wochen nach der Geburt; für Besuche auf ärztliche Anordnung gelten diese Einschränkungen nicht. 15 Hausbesuch nach der Geburt, täglich einmal 22- 16 Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen, täglich einmal 30- 17 Weiterer Hausbesuch nach der Geburt innerhalb der ersten zehn Tage, täglich einmal 12,- 18 Besuch im Krankenhaus nach der Geburt, täglich einmal 13- 19 Besuch im Krankenhaus nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen, täglich einmal 17- 20 Weiterer Besuch im Krankenhaus nach der Geburt innerhalb der ersten zehn Tage, täglich einmal 6,- 21 Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 15 bis 20 6,- 22 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung 6,50 23 Blutentnahme am 5. Lebenstag zur TSH-Bestimmung sowie Veranlassung der Laboratoriumsuntersuchung, Dokumentation und Befundübermittlung einschließlich Portokosten nach den Kinder-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung 6,50 24 Tagwache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde 20,- 25 Wache bei Nacht auf ärztliche Anordnung, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, je angefangene Stunde 26,-