Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 57 vom 20.11.1986  - Seite 1729 bis 1731 - Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV)

Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung – 15. BImSchV) Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1729 Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BlmSchV) Vom 10. November 1986 Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Baumaschinen, wie sie zu Arbeiten auf Baustellen der Bauwirtschaft dienen und für die zulässige Schalleistungspegel durch eine in § 3 Abs. 1 genannte Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Baumaschinen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. §2 Inverkehrbringen Baumaschinen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie die zulässigen Schalleistungspegel nach den in § 3 genannten Richtlinien nicht überschreiten, 2. für den Baumaschinentyp eine EWG-Baumusterprüf-bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 vorliegt, 3. der Baumaschine eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nach § 5 beigefügt ist und 4. die Baumaschine mit einer EWG-Kennzeichnung nach § 6 versehen ist. §3 Zulässige Schalleistungspegel (1) Geräusche von Baumaschinen dürfen die zulässigen Schalleistungspegel, wie sie in den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, nicht überschreiten. Es gelten für 1. Motorkompressoren die Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren (ABI. EG Nr. L 300 S. 123), 2. Turmdrehkräne die Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen (ABI. EG Nr. L 300 S. 130; ABI. EG 1985 Nr. L41 S. 15), 3. Schweißstromerzeuger die Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern (ABI. EG Nr. L 300 S. 142), 4. Kraftstromerzeuger die Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugem (ABI. EG Nr. L 300 S. 149), 1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 5. handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch-und Spatenhämmer die Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (ABI. EG Nr. L 300 S. 156; ABI. EG 1985 Nr. L 41 S. 17). (2) Werden die Anhänge der in dieser Verordnung genannten Richtlinien im Verfahren nach Artikel 24 der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie an den technischen Fortschritt angepaßt, so gelten sie in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. §4 EWG-Baumusterprüfung (1) Die EWG-Baumusterprüfung wird von den zugelassenen Stellen auf Antrag durchgeführt. Der Antrag hat dem Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: Gemeinsame Bestimmungen (ABI. EG Nr. L 300 S. 111) zu entsprechen. (2) Antragsteller ist der Hersteller einer Baumaschine oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassener Beauftragter. Der Antrag darf für denselben Baumaschinentyp nur bei einer einzigen nach § 7 benannten oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Stelle gestellt werden. (3) Die zugelassene Stelle prüft entsprechend den in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinien, ob der Baumaschinentyp den zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet. Sie stellt für den geprüften Typ die EWG-Baumusterprüf-bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der in Absatz 1 genannten Richtlinie aus, wenn die Prüfung die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Satz 1 erwiesen und der Hersteller sichergestellt hat, daß die zugelassene Stelle die Übereinstimmung der Baumaschinen desselben Typs mit dem Baumuster in angemessenem Umfang und angemessenen Zeitabständen überprüfen kann. Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüf-bescheinigung richtet sich nach den Bestimmungen der in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinien. (4) Lehnt die zugelassene Stelle die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung ab, so prüft die zuständige Behörde auf Antrag, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Prüfung dem Antragsteller und der zugelassenen Stelle mit, die nach Maßgabe dieses Ergebnisses die EWG-Baumusterprüf-bescheinigung ausstellt oder ablehnt. (5) Wird durch die zugelassene Stelle bei einer Überprüfung nach Absatz 3 Satz 2 oder sonst festgestellt, daß eine Baumaschine nicht mit dem geprüften Baumuster desselben Typs übereinstimmt, so fordert die zugelassene Stelle den Inhaber der Bescheinigung auf, die Produktion entsprechend zu ändern. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, die allein befugt ist, eine EWG-Baumusterprüf-bescheinigung vorübergehend außer Kraft zu setzen oder zu entziehen. (6) Die zuständige Behörde entzieht die EWG-Bau-musterprüfbescheinigung, wenn festgestellt wird, daß diese nicht hätte erteilt werden dürfen. (7) Die zuständige Behörde unterrichtet die zugelassene Stelle über die von ihr nach Absatz 5 oder 6 getroffenen Maßnahmen. (8) EWG-Baumusterprüfbescheinigungen, die von zugelassenen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden sind, stehen den EWG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Absatz 3 Satz 2 gleich. §5 EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (1) Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassener Beauftragter hat jeder Baumaschine eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie beizufügen. Mit dieser Bescheinigung, die in deutscher Sprache abgefaßt sein muß, bestätigt er, daß die Baumaschine mit dem geprüften Baumuster desselben Typs übereinstimmt. (2) Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüf-bescheinigung ist in der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung anzugeben. §6 EWG-Kennzeichnung Der Hersteller hat die Baumaschine nach dem Muster der jeweiligen in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinie gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. §7 Zugelassene Stellen (1) Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind die zur Durchführung der EWG-Baumusterprüfung von den zuständigen obersten Landesbehörden benannten Stellen. Die Benennung setzt voraus, daß die Stellen die Mindestanforderungen des Anhangs II der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie erfüllen, insbesondere gegenüber den Herstellern von Baumaschinen unabhängig sind, fachkundige und zuverlässige Prüfer beschäftigen und über die zur Prüfung erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden legen die Aufgaben fest, die die zugelassenen Stellen zu erfüllen haben. Hierzu gehören insbesondere 1. die Durchführung der EWG-Baumusterprüfung, die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung und die Überprüfung der Übereinstimmung der Baumaschinen desselben Typs mit dem geprüften Baumuster nach § 4 Abs. 1 und 3 bis 5, 2. die Mitteilung über die Erteilung, Ablehnung oder Entziehung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Nr. 4.2 bis Nr. 4.4 der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie, Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1731 3. die Übersendung eines Abdrucks der EWG-Bau-musterprüfbescheinigung an die zuständige Behörde. (3) Die zuständigen Behörden überwachen die ordnungsgemäße Erfüllung der den zugelassenen Stellen übertragenen Aufgaben. §8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Baumaschinen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, 1. die entgegen § 2 Nr. 1 die zulässigen Schalleistungspegel überschreiten, Bonn, den 10. November 1986 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Wallmann 2. für die entgegen § 2 Nr. 2 keine EWG-Baumusterprüf-bescheinigung vorliegt oder 3. die entgegen § 2 Nr. 4 nicht mit einer EWG-Kennzeichnung versehen sind. §9 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin. §10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.