Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 59 vom 26.11.1986  - Seite 2038 bis 2038 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" 2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" Vom 17. November 1986 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli 1984 (BGBl. I S. 880), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2140), wird wie folgt geändert: In § 6 Abs. 1 werden die Worte "in den Jahren 1985 bis 1988 jährlich 60 Millionen Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte "im Jahr 1985 60 Millionen Deutsche Mark, in den Jahren 1986 bis 1988 jährlich 80 Millionen Deutsche Mark". Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 17. November 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth