Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986
2039
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 18. November 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1985 (BGBl. I S. 1623), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl "8 224" durch die Zahl "8 454" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl "8 224" durch die Zahl "8 454" und die Zahl "4 112" durch die Zahl "4 227" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl "4 915" durch die Zahl "5 003" ersetzt.
Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1985 (BGBl. I S. 1623), wird wie folgt geändert:
In § 9 wird die Zahl "8 224" durch die Zahl "8 454" ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg