Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 59 vom 26.11.1986  - Seite 2039 bis 2039 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes

Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2039 Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes Vom 18. November 1986 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1985 (BGBl. I S. 1623), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl "8 224" durch die Zahl "8 454" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Zahl "8 224" durch die Zahl "8 454" und die Zahl "4 112" durch die Zahl "4 227" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl "4 915" durch die Zahl "5 003" ersetzt. Artikel 2 Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1985 (BGBl. I S. 1623), wird wie folgt geändert: In § 9 wird die Zahl "8 224" durch die Zahl "8 454" ersetzt. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 18. November 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg