Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 60 vom 29.11.1986  - Seite 2080 bis 2088 - Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Vom 26. November 1986 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstaben b und d und Nr. 4 und Abs. 2, des § 9 Abs. 3 und des § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 275), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf Grund des § 29 Nr. 1 Buchstabe a des Sprengstoffgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1983 (BGBl. IS. 744) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Nummer 1 die Worte "der explosionsgefährlichen Stoffe der Anlage I zum Gesetz" durch die Worte "von Sprengstoffen, Treibstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Sätzen (Explosivstoffen) und von explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt und bb) folgender Satz 4 angefügt: "Den Explosivstoffen stehen die zur Herstellung von Explosivstoffen bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe gleich." b) In Absatz 2 wird die Verweisung "der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz" durch die Verweisung "nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte "explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage I" durch die Worte "Explosivstoffen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte "oder polizeiliche Dienststelle" durch die Worte ", polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Explosivstoffe, die für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung dem Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (Bundesinstitut) überlassen werden,". cc) In Nummer 3 werden die Worte "explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum Gesetz" durch das Wort "Explosivstoffe" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Worte "explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz" durch die Worte "Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes" ersetzt. ee) In Nummer 5 werden die Worte "explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz" durch die Worte "Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes" und in Buchstabe d werden die Worte "verwendet werden" durch die Worte "bestimmt sind" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" gestrichen. Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1986 2081 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum Gesetz" durch die Worte "Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: "1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt), 2. das Bundesinstitut,". b) In Absatz 2 werden in Nummer 7 das Wort "Bundesministeriums" durch das Wort "Bundesministers" und in Nummer 8 das Wort "Beschaffungsamt" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt. c) In Absatz 3 werden Nummer 1 und die Numerierungszahl "2." gestrichen. 5. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz" durch die Worte "Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes" ersetzt. 6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz" durch die Worte "Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes" ersetzt. 7. In § 8 werden die Worte "für Materialprüfung" gestrichen. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "für Materialprüfung" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind." 9. In § 13 Abs. 1 werden die Worte "für Materialprüfung" gestrichen. 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte "Anlage 3" durch die Worte "Anlagen 3 und 5" ersetzt und folgender Satz 3 angefügt: "Als Hersteller im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes auch derjenige, unter dessen Namen oder Firma die Stoffe vertrieben oder anderen überlassen werden und der die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind." b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "für Materialprüfung" gestrichen. c) In Absatz 3 werden aa) in Satz 1 die Verweisung "oder 60" durch ", 60 oder 61" ersetzt und bb) in Satz 3 nach der Verweisung "Nr. 1 bis 4" folgende Worte eingefügt: ", bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Nr. 1 und 2,". 11. In § 15 wird dem Absatz 1 folgender Satz 3 angefügt: "Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung über die Anbringung zusätzlicher Gefahrensymbole mit den Gefahrenbezeichnungen und der Hinweise auf die besonderen Gefahren sowie der Sicherheitsratschläge auf den in Satz 1 genannten Stoffen und ihrer Verpackung bleiben unberührt." 12. In § 16 Abs. 2 werden jeweils die Verweisungen "der Anlage II zum Gesetz" durch die Verweisungen "nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes" ersetzt. 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, daß er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 besitzt." 2082 Bundesgesetzblatt» Jahrgang 1986, Teil I bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt: "Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht aufbewahren." b) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Die Gebrauchsanweisung muß den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entsprechen." Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5. 14. In § 22 Abs. 2 werden die Worte "für Materialprüfung" gestrichen. 15. In § 23 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 16. § 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände 1. der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2. der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen." 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum Gesetz" durch die Worte "Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explosivstoffen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der Bezeichnung, Art und Menge sowie unter Angabe des Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich mitzuteilen." 18. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 angefügt: "8. die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der Straße, 9. Sprengarbeiten unter Tage." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "nach Ablauf" durch die Worte "vor Ablauf" ersetzt. bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: "Hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischenzeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von neuem zu laufen." 19. § 35 wird wie folgt gefaßt: "§35 (1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Großfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuerwerke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für die Durchführung der Sprengung oder des Großfeuerwerks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren Vornahme zu unterzeichnen. Als Nachweis einer Mitwirkung werden bis zum 31. Dezember 1990 Bescheinigungen über eine Helfertätigkeit anerkannt, die vor dem 1. Januar 1988 nach dem bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Recht erteilt worden sind. (2) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes oder eines Landes mit mindestens 4jähriger Dienstzeit sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von mindestens 4 Jahren kann die für die Ausbildung nach Absatz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Sprengungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende Verwendung während der genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der Antragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, können auf die Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1986 2083 verringerte Anzahl der Sprengungen angerechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Ausbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt werden." 20. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen, kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden." 21. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, des Bundesinstituts und des Bundeskriminalamtes,", bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Abbruchgewerbes" die Worte ", der Sprengberechtigten" eingefügt. b) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und des Vertreters des Bundesinstituts auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung,". 22. § 46 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhaltlichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,". b) Die Nummern 2 bis 14 werden die Nummern 3 bis 15. c) In der neuen Nummer 3 werden die Worte "entgegen § 14 oder § 15" durch die Worte "entgegen § 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1" ersetzt. d) In der neuen Nummer 7 werden die Worte "über das Feilhalten oder das Überlassen" durch die Worte "über das Feilhalten, das Überlassen oder die Gebrauchsanweisung" ersetzt. e) In der neuen Nummer 8 wird nach "§ 23 Abs. 1" eingefügt "Satz 1 oder 3". 23. In § 47 werden die Worte "für Materialprüfung" gestrichen. 24. In Anlage 1 wird den Absätzen 159 und 169 jeweils folgender Satz angefügt: "Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von 115 dB (A) nicht überschritten werden." 25. In Anlage 2 Abschnitt VI werden die Worte "Treibladungspulver T" gestrichen. 26. Anlage 3 Abs. 61 wird wie folgt gefaßt: "61 - Behälter und Pakete, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes enthalten sind, sind wie folgt zu kennzeichnen: 1. Stoffgruppe A nach § 14 Abs. 1 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5, 2. Stoffgruppe B nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5, 3. Stoffgruppe C nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 60 Nr. 2 und 4." 27. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt: "1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) In trockenem Zustand explosionsgefährlich Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen Beim Erwärmen explosionsfähig Mit und ohne Luft explosionsfähig Kann Brand verursachen Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen R10 Entzündlich R 1 R 2 R 3 R 4 R 5 R 6 R 7 R 8 R 9 2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I R 11 Leichtentzündlich R12 Hochentzündlich R13 Hochentzündliches Flüssiggas R 14 Reagiert heftig mit Wasser R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen R 17 Selbstentzündlich an der Luft R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 23 Giftig beim Einatmen R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut R 25 Giftig beim Verschlucken R 26 Sehr giftig beim Einatmen R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut R 28 Sehr giftig beim Verschlucken R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen R 34 Verursacht Verätzungen R 35 Verursacht schwere Verätzungen R 36 Reizt die Augen R 37 Reizt die Atmungsorgane R 38 Reizt die Haut R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens R 40 Irreversibler Schaden möglich R 41 Gefahr ernster Augenschäden R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß R 45 Kann Krebs erzeugen R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen R 47 Kann Mißbildungen verursachen R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition 2. Kombination der R-Sätze R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1986 2085 R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut R 36/38 Reizt die Augen und die Haut R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich 3. Sicherheitsratschläge (S-Sätze) S 1 Unter Verschluß aufbewahren S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 3 Kühl aufbewahren S 4 Von Wohnplätzen fernhalten S 5 Unter.........aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben) S 6 Unter.......... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben) S 7 Behälter dicht geschlossen halten S 8 Behälter trocken halten S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten S 14 Von......... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben) S 15 Vor Hitze schützen S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen S 22 Staub nicht einatmen S23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben) S 24 Berührung mit der Haut vermeiden S 25 Berührung mit den Augen vermeiden S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel........... (vom Hersteller anzugeben) S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen S 30 Niemals Wasser hinzugießen S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen S 34 Schlag und Reibung vermeiden S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit.......... reinigen (vom Hersteller anzugeben) S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben) S 43 Zum Löschen.........(vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden) S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen S 47 Nicht bei Temperaturen über.........C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben) S 48 Feucht halten mit .........(geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben) S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren S 50 Nicht mischen mit.........(vom Hersteller anzugeben) S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden 2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 4. Kombination der S-Sätze S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren S 3/7/9 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren S 3/14 An einem kühlen Ort entfernt von.........aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben) S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von.........aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben) S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von.........aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben) S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über.........C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren". b) In Nummer 5 wird das Wort "Gesundheitsschädlich" durch "Mindergiftig" ersetzt. c) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. Aus den den nachstehend aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen in den Spalten 4, 5 und 6 zugeordneten Kennbuchstaben und Kennzahlen ergeben sich die Gefahrensymbole sowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Lfd. Nr. Stoffidentität Bezeichnung des Stoffes EG-Nummer CAS-Nummer Kennbuchstaben Gefahrensymbole Kennzeichnung S Kennziffer für R-Sätze toff Kennziffer für S-Sätze 1 2 3 4 5 6 1 2-Amino-4,6-dinitro-phenol (Pikraminsäure) 612-034-00-9 96-91-3 E, Xn 1-20/21/22 35 2 Ammonium-bis(2,4,6-trinitro-phenyl)amin (Hexanitrodiphenylamin-Ammoniumsalz) 612-019-00-7 2844-92-0 E,T 1-26/27/28-33 35-36-45 3 Ammoniumdichromat 024-003-00-1 7789-09-5 E, Xi 1-8-36/37/38-43 28-35 4 Ammoniumperchlorat 017-009-00-0 7790-98-9 E, Xn 1-22 22-27-35 5 Bis-(hydroxy-ethyl)-ether-dinitrat (Diethylenglykoldinitrat) 603-033-00-4 693-21-0 E, T 3-26/27/28-33 33-35-36/37-45 6 Bis-(2,4,6-trinitro-phenyl)-amin (Hexyl) 612-018-00-1 131-73-7 E, T 2-26/27/28-33 35-36-44 7 Bleiazid 082-003-00-7 13424-46-9 E, Xn 3-20/22-33 33-34-35 8 Blei-2,4,6-trinitro-resorcinat (Trizinat) 609-019-00-4 17994-50-6 E, Xn 3-20/22-33 33-34-35 9 Calcium-jodylbenzoat2) 053-004-00-X E 1 35 10 Chlortrinitrobenzol2) 610-004-00-X E,T 2-26/27/28 35-45 Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1986 2087 Lfd. Nr. Stoffidentität Bezeichnung des Stoffes EG-Nummer CAS-Nummer Kennbuchstaben Gefahrensymbole Kennzeichnung S Kennziffer für R-Sätze toff Kennziffer für S-Sätze 1 2 3 4 5 6 11 Dibenzoylperoxid (Benzoylperoxid) 617-008-00-0 E, Xi 3-36/37/38 3/7/9-14-27-34-37/39 12 4,4-Dichlorbenzoyl-peroxid (Bis(p-4-Chlorbenzoyl)-peroxid) 617-011-00-7 E, Xi 3-36/37/38 3/7/9-14-27-34-37/39 13 Ethylnitrat 007-007-00-8 E 2 23-24/25 14 Ethylnitrit 007-006-00-2 109-95-5 E, Xn 2-20/21/22 15 Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) 603-034-00-X 55-63-0 E, T 3-26/27/28-33 33-35-36/37-45 16 Glykoldinitrat (Nitroglykol) 603-032-00-9 628-96-6 E, T 2-26/27/28-33 33-35-36/37-45 17 1 -Hydroxy-1 -hydroperoxy-dicyclohexylperoxid 617-009-00-6 E, C 3-35 3/7/9-14-27-34-37/39 18 Jodylbenzol 053-003-00-4 696-33-3 E 1 35 19 Mannithexanitrat (Nitromannit) 603-036-00-0 130-39-2 E 3 35 20 N-Methyl-2,4,6-N-tetranitro-anilin (Tetryl) 612-017-00-6 479-45-8 E, T 2-23/24/25-33 35-44 21 Nitrozellulose mit mehr als 12,6 % Stickstoff 603-037-00-6 9004-70-0 E 1-3 35 22 Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta) (Pentrit) 603-035-00-5 78-11-5 E 2 35 23 Salze der Pikrinsäure 1) 609-010-00-5 E, T 3-23/24/25 28-35-37-44 24 Quecksilberfulminat (Knallquecksilber) 080-005-00-2 20820-45-5 E, T 3-23/24/25-33 3-34-35-44 25 Quecksilber(ll)-oxidcyanid 080-006-00-8 1335-31-5 E,T 23/24/25-33 28-35-44 26 1,2,3,4-Tetranitro-carbazol 613-003-00-2 28483-24-9 E, Xn 1-20/21/22 35 27 Tetranitronaphthalin2) 609-014-00-7 E, Xn 2-20/21/22-33 35 28 2,4,6-Trinitroanisol 609-011-00-0 606-35-3 E, Xn 2-20/21/22 35 29 Trinitrobenzol2) 609-005-00-8 25377-32-6 (mix) E, T 2-26/27/28-33 35-45 30 Trinitrokresol2) 609-012-00-6 28905-71-7 E, Xn 2-4-20/21/22 35 31 2,4,6-Trinitrophenol (Pikrinsäure) 609-009-00-X 88-89-1 E, T 2-4-23/24/25 28-35-37-44 32 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) 609-018-00-9 82-71-3 E, Xn 2-4-20/21/22 35 33 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) 609-008-00-4 118-96-7 E,T 2-23/24/25-33 35-44 2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Kennzeichnung Stoff Lfd. Stoffidentität EG-Nummer Kenn- Kennziffer Kennziffer Nr. Bezeichnung des Stoffes CAS-Nummer buchstaben für für Gefahrensymbole R-Sätze S-Sätze 1 2 3 4 5 6 34 Trinitroxylol2) 609-013-00-1 28852-33-7 (mix) E, Xn 2-20/21/22-33 35 1) Ist neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie "Verbindungen des ..." oder "Salze der..." oder "... und ihre Ester und Salze", so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben. Als Salze gelten sowohl die Salze in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation. 2) Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in den Verkehr kommen. Ist eine allgemeine Bezeichnung verwendet, so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um welches der Isomere es sich handelt oder ob ein Isomerengemisch vorliegt." Artikel 2 Die Vierte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 503), geändert durch die Verordnung vom 10. Juni 1983 (BGBl. I S. 702), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Stundensätze "77" durch "106", "66" durch "88" und "56" durch "74" ersetzt. Artikel 3 Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der Alliierten Behörden unvereinbar sind. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 13,15,16,18, 22, 25 und 27 treten abweichend von Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 26. November 1986 Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann