Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
2110
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 1. Dezember 1986
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1681), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und § 3 Nr. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Flugausweis" ein Komma und die Worte "die im Besitz der für die Einreise in das Zielland erforderlichen amtlichen Dokumente und Erlaubnisse sind," eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 Nr. 3 erhält jeweils der Satz 2 die folgende Fassung:
"Dies gilt nicht für Fluggäste, die Staatsangehörige von Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Ghana, Iran, Libanon, Pakistan, Sri Lanka oder Syrien sind oder die sich mit einem Paß oder Paßersatz eines dieser Staaten ausweisen;".
3. In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c wird nach "Brasilien" "Brunei Darussalam" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §53 Satz 2 des Ausländergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1986
Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann