Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2111
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Berufsfachschulen für Bürokauf leute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 2. Dezember 1986
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1065) wird das Datum "31. Dezember 1986" durch das Datum "31. Dezember 1991" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht