Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 65 vom 17.12.1986  - Seite 2323 bis 2325 - Zweites Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2323 Zweites Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes Vom 8. Dezember 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3045) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In § 2 Nr. 1 werden folgende Bezugnahmen durch nachstehend genannte Bezugnahmen ersetzt: aa) die Bezugnahme auf die "Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 25. März 1969 (ABI. EG Nr. L 77 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 515/72 vom 28. Februar 1972 (ABI. EG Nr. L 67 S. 11)" durch die Bezugnahme auf die "Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S.1)"; bb) Die Bezugnahme auf die "Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970 (ABI. EG Nr. L164 S.1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1787/73 vom 25. Juni 1973 (ABI. EG Nr. L 181 S. 1)" durch die Bezugnahme auf die "Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)"; cc) in Buchstabe a die Bezugnahme auf die "Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70" durch die Bezugnahme auf die "Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85"; dd) im letzten Halbsatz die Bezugnahme "in den Artikeln 5, 14, 14 a und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 und in deren Anhang sowie in den Artikeln 17, 18, 20 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 und in deren Anhang I" durch die Bezugnahme "in den Artikeln 5,13 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und in deren Anhang I". b) In § 2 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf "vom 1. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1473)" durch die Bezugnahme auf "in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBl. II S. 889)" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 2 wird die Bezugnahme auf "Verordnung (EWG) Nr. 543/69" durch die Bezugnahme auf die "Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" ersetzt. 3. In § 4 werden folgende Bezugnahmen durch nachstehend genannte Bezugnahmen ersetzt: a) in Absatz 1 die Bezugnahme auf die "Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70" durch die Bezugnahme auf die "Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85"; b) in Absatz 2 die Bezugnahme auf "§ 87 a Abs. 2 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes" durch die Bezugnahme auf "§ 54 a Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes" ; c) in Absatz 7 die Bezugnahme "des Artikels 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70" durch die Bezugnahme "des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85". 4. § 7 a erhält folgende Fassung: "§7a Ordnungswidrigkeiten - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 - (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Fahrer entgegen a) Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug lenkt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben, b) Artikel 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 ein Fahrzeug lenkt, ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, c) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1,2,3 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2, 3 oder 6 oder Artikel 9 Unterabsatz 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält, d) Artikel 12 Satz 2 Art und Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt oder e) Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt, 2. als Beifahrer oder Schaffner entgegen Artikel 5 Abs. 3 tätig wird, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben oder 3. als Unternehmer entgegen a) Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, b) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1,2,3 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 3 oder 6, auch in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden, c) Artikel 14 Abs. 1 einen Linienfahrplan nicht oder entgegen Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausarbeitet, d) Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan nicht aufbewahrt. 2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden." 5. § 7 b erhält folgende Fassung: "§7b Ordnungswidrigkeiten - Zuwiderhandlungen gegen das AETR - (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vorschrift des AETR verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Fahrer a) entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug lenkt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben, b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3 oder 4, Artikel 6 a Buchstabe d oder Artikel 7, 8 oder 9 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält, c) entgegen Artikel 10 sich nach Zurücklegung von 450 Kilometern nicht durch einen anderen Fahrer ersetzen läßt, d) entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 6 oder den Nummern 11 bis 14, 16, 17, 18 Satz 1 oder Nummern 19 bis 27 der Anweisungen für die Führung des persönlichen Kontrollbuches im Anhang zu dem AETR die vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Eintragungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig vornimmt, das Kontrollbuch nicht mit sich führt oder nicht vorweist oder entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b die Regelung der Tagesruhezeit nicht angibt oder, e) wenn anstelle eines Kontrollbuches ein Kontrollgerät nach Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe c oder d benutzt wird, entgegen aa) Artikel 12a Nr. 1 Buchstabe b, e oder f Aufzeichnungen, Eintragungen oder Vermerke nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder vornehmen läßt, bb) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe g Schaublätter oder Kontrolldokumente nicht mit sich führt oder nicht vorlegt oder cc) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe h nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen oder nicht rechtzeitig für die Instandsetzung des Kontrollgeräts sorgt, 2. als Beifahrer eine der in Nummer 1 Buchstabe d oder e bezeichneten Handlungen begeht oder 3. als Unternehmer a) entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3 oder 4, Artikel 6 a Buchstabe d oder Artikel 7, 8 oder 9, auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1, nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden, c) entgegen Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß der Fahrer von Beginn der Fahrt an von einem anderen Fahrer begleitet wird oder nach Zurücklegung von 450 Kilometern durch einen anderen Fahrer ersetzt wird, d) entgegen Artikel 12 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 2 Satz 1, oder den Nummern 2, 4 oder 5 der Anweisungen für die Führung des persönlichen Kontrollbuches im Anhang zu dem AETR das persönliche Kontrollbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder prüft, nicht die Anweisungen für die Führung des Buches gibt oder den Wochenbericht nicht prüft oder nicht unterzeichnet, e) entgegen Artikel 12 Abs. 4 oder 5 oder der Nummer 6 der Anweisungen für die Führung des persönlichen Kontrollbuches im Anhang zum AETR persönliche Kontrollbücher nicht oder nicht rechtzeitig einzieht, ein Verzeichnis über die verwendeten persönlichen Kontrollbücher nicht führt oder diese oder das Verzeichnis nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder f) wenn anstelle eines Kontrollbuches ein Kontrollgerät nach Artikel 12a Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe c oder d benutzt wird, entgegen Artikel 12 a Abs. 3 die Schaublätter oder die sonstigen Kontrollblätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden." 6. § 7 c erhält folgende Fassung: "§7c Ordnungswidrigkeiten - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer oder Fahrer a) entgegen Artikel 3 Abs. 1 das Kontrollgerät nicht benutzt, b) nicht Kontrollgeräte oder Schaublätter verwendet, die nach den Artikeln 5 und 6 genehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sind, c) entgegen Artikel 13 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Geräts sorgt oder d) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 eine Reparatur nicht unterwegs vornehmen läßt, 2. als Unternehmer entgegen a) Artikel 3 Abs. 1 das Kontrollgerät nicht einbauen läßt, Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2325 b) Artikel 14 Abs. 1 den Fahrern nicht die dort vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt, c) Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 die Schaublätter nicht aufbewahrt oder sie entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 nicht voriegt oder nicht aushändigt oder d) Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 eine Reparatur nicht durchführen läßt, 3. als Fahrer entgegen a) Artikel 15 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 Schaublätter verwendet, b) Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder 3, Abs. 3 oder 5 oder Artikel 16 Abs. 2 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Eintragungen nicht, nicht vollständig oder nicht richtig vornimmt oder durch das Kontrollgerät vornehmen läßt oder c) Artikel 15 Abs. 7 ein Schaublatt nicht vorlegt, 4. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur Kontrollgeräte entgegen Artikel 12 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 4 oder entgegen den Vorschriften des Anhangs I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einbaut, repariert oder plombiert oder dies nicht bescheinigt oder 5. Kontrollgeräte oder Schaublätter gewerbsmäßig feilhält oder verwendet, die nicht nach Artikel 5 und 6 genehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sind. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 können Kontrollgeräte oder Schaublätter, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden." 7. In § 8 Abs. 3 wird die Bezugnahme "§ 7 c Abs. 1 Nr. 2" durch die Bezugnahme "§ 7 c Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. 8. Nach § 8 wird eingefügt: "§ 8 a Übergangsregelung § 7 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe d, Abs. 2 in der bis zum 28. September 1986 geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 1989 weiter anzuwenden auf Fahrzeuge und Fahrer, die im grenzüberschreitenden Personenlinienverkehr eingesetzt werden, soweit die Fahrzeuge nicht mit einem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwendeten Kontrollgerät ausgestattet sind." Artikel 2 Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des Fahrpersonalgesetzes in der vom 18. Dezember 1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 8. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm