Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 65 vom 17.12.1986  - Seite 2344 bis 2346 - Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften 2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften Vom 9. Dezember 1986 Auf Grund des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 Buchstabe a und b sowie Nr. 3 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3045), der durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2323) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), geändert durch Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung vom 28. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1729), wird wie folgt geändert: 1. Die Verordnung erhält folgende neue Überschrift: "Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)". 2. Folgende Bezugnahmen werden durch nachstehend genannte Bezugnahmen ersetzt: a) in § 1 Abs. 1 die Bezugnahme "Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 49 vom 29. März 1969)" durch die Bezugnahme "Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBl. II S. 889)" und die Bezugnahme "dem Muster der Anlage" durch die Bezugnahme "dem Muster des Anhangs zum AETR"; b) in § 1 Abs. 4 in der Klammer die Bezugnahme "Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69" durch die Bezugnahme "Artikel 1 Buchstabe k des AETR"; c) in § 2 die Bezugnahme "Artikel 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69" durch die Bezugnahme "Artikel 12 Abs. 4 AETR"; d) in § 3 Abs. 2 Satz 1 die Bezugnahme "des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69" durch die Bezugnahme "des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 1)"; e) in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Bezugnahme "Artikel 14 Abs. 7 der Verordnung" durch die Bezugnahme "Artikel 12 Abs. 4 des AETR"; f) in § 5 Abs. 1 die Bezugnahme "außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 zugelassen sind, jedoch der Verordnung unterliegen" durch die Bezugnahme "außerhalb des Geltungsbereiches des AETR oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, jedoch dem AETR oder § 15 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen". 3. In § 1 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt und im bisherigen Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Kontrollbücher" ersetzt: "Für die Aufzeichnung der Zeiten beruflicher Tätigkeiten außer dem Lenken des Fahrzeugs gilt die erste Variante gemäß Nummer 15 der Anweisungen für die Führung des persönlichen Kontrollbuchs." 4. Die §§ 4, 7, 8 und 10 Abs. 2 sowie die Anlage zur Verordnung werden aufgehoben. Artikel 2 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I 5. 1021), wird wie folgt geändert: 1. § 15 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Zahlen "8" und "9" durch die Zahlen "9" und "10" und die Worte "in der gesamten Woche nicht länger als 48 Stunden (Wochenlenkzeit)" durch die Worte "innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen nicht länger als 90 Stunden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Bezugnahme "Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 25. März 1969 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L77 S. 49 vom 29. März 1969)" ersetzt durch die Bezugnahme "Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 1)." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nummer 1 insgesamt sowie die Zahl "2." gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "von 4 Stunden, bei Kraftomnibussen im Linienverkehr jeweils spätestens nach einer Lenkzeit" und nach den Worten "von 41/2 Stunden" das Komma gestrichen sowie die Zahl "30" durch die Zahl "45" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte "zwei Unterbrechungen von jeweils mindestens 20 Minuten Nr. 65 - Tag der Ausgabe: oder drei" gestrichen und die Zahl "30" durch die Zahl "45" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Bezugnahme "Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69" durch die Bezugnahme "Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Vor Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Abweichend von Absatz 3 haben Führer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 km nach einer Lenkzeit von 414 Stunden die Lenkung für mindestens 30 zusammenhängende Minuten zu unterbrechen. Diese Unterbrechung kann unter den in Absatz 3 Sätze 2 und 3 genannten Voraussetzungen durch zwei Unterbrechungen von jeweils mindestens 20 Minuten oder drei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden." bb) Im bisherigen Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: "Dies gilt nicht für die Führer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km, . ..". e) In Absatz 6 wird das Wort "Wochenlenkzeit" durch die Worte "Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen" ersetzt. f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Worte "und Beifahrer" gestrichen und die Textstelle "nach dem Muster der Anlage zur Verordnung (EWG) Nr. 543/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 514/72 vom 28. Februar 1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L67 vom 20. März 1972) oder nach dem Muster der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791)" durch die Textstelle "nach dem Muster des Anhanges zu dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBl. II S. 889)" ersetzt. bb) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird nach den Worten "dies gilt nicht" folgender Text eingefügt: "für Kraftfahrzeuge, bei denen nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden muß, sowie". cc) In Satz 2 werden die Worte "den Mustern" durch die Worte "dem Muster" ersetzt. dd) In Satz 3 wird die Angabe "Artikel 14 Abs. 1, 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 und die §§ 1 bis 3 und § 6 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69" durch die Angabe "Artikel 12 Abs. 1,4 und 5 des AETR und die §§ 1 bis 3 und § 6 der , den 17. Dezember 1986 2345 Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2344)," ersetzt. ee) Satz 4 wird gestrichen, g) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "und Beifahrer" gestrichen. bb) Satz 5 erhält folgende Fassung: "Kraftfahrzeugführer haben die Arbeitszeitnachweise nach Satz 1 für den laufenden Kalendertag und für die beiden unmittelbar vorhergehenden Kalendertage mitzuführen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen." 2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezugnahme "Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L164 S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979 (ABI. EG vom 19. November 1979 S. 17)," durch die Bezugnahme "Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)" ersetzt. 3. § 57 a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Bezugnahme "Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979 (ABI. EG vom 19. November 1979 S. 17)," durch die Bezugnahme "Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Bezugnahme "nach den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70" durch die Bezugnahme "nach den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" ersetzt. 4. § 57 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugnahme "nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 (ABI. EG Nr. L164 S. 1)" wird durch die Bezugnahme "nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)" ersetzt. b) Die Bezugnahme "nach § 6 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791)" wird durch die Bezugnahme "nach der Fahrpersonal Verordnung" ersetzt. 5. § 69 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte "oder die Wochenlenkzeit" durch die Worte "oder die Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen" ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. als Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen § 15 a Abs. 6 eine Überschreitung der Tageslenkzeit 2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I oder der Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen, einen Verstoß gegen die Lenkzeitunterbrechungen oder Mindestruhezeiten anordnet oder zuläßt oder als Arbeitgeber entgegen § 15 a Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 4 des AETR und § 2 der Fahrpersonalverordnung das ausgehändigte Kontrollbuch nicht registriert, entgegen § 15 a Abs. 8 Satz 2 eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt oder entgegen § 15 a Abs. 8 Satz 6 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,". c) In Absatz 3 Nr. 25 a wird die Bezugnahme "nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970" durch die Bezugnahme "nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" ersetzt. Bonn, den 9. Dezember 1986 Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. D o 11 i n g e r d) In Absatz 5 Nr. 6 a wird die Bezugnahme "mit Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970" durch die Bezugnahme "mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" ersetzt. 6. § 69 b wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Fahrpersonalgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.