Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
2414
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Ausprägung von Scheidemünzen
Vom 10. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 1 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Scheidemünzen über 10 Deutsche Mark können ausgeprägt werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen Gerhard Stoltenberg