Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 67 vom 20.12.1986  - Seite 2414 bis 2414 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen 2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen Vom 10. Dezember 1986 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 In § 1 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Scheidemünzen über 10 Deutsche Mark können ausgeprägt werden." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 10. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Gerhard Stoltenberg