Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 67 vom 20.12.1986  - Seite 2452 bis 2453 - Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr (Höchstzahlen-Verordnung GüKG - GüKHöZV)

Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr (Höchstzahlen-Verordnung GüKG – GüKHöZV) 2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr (Höchstzahlen-Verordnung GüKG - GüKHöZV) Vom 9. Dezember 1986 Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge, die als genehmigte Kraftfahrzeuge (§ 12 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes) im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung als Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr festgesetzt und auf die Länder aufgeteilt. §2 (1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr beträgt unbeschadet des § 3 Abs. 2 und der §§ 4 und 5 Abs. 1 18 322. Davon entfallen auf Baden-Württemberg 2 621 Bayern 2 867 Berlin 1 415 Bremen 358 Hamburg 674 Hessen 1 222 Niedersachsen 2 092 Nordrhein-Westfalen 4 962 Rheinland-Pfalz 1 175 Saarland 304 Schleswig-Holstein 632, (2) An Stelle von Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen Bezirksgenehmigungen (§ 13 a Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes) im Verhältnis 1 : 2 erteilt werden. §3 (1) Die Höchstzahl der Bezirksgenehmigungen (§ 13 a des Güterkraftverkehrsgesetzes) beträgt unbeschadet des § 2 Abs. 2 8 935. Davon entfallen auf Baden-Württemberg 1 286 Bayern 1 667 Bremen 160 Hamburg 356 Hessen 672 Niedersachsen 1 115 Nordrhein-Westfalen 2 532 Rheinland-Pfalz 644 Saarland 184 Schleswig-Holstein 319 (2) An Stelle von Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung erteilt werden, daß sie ausschließlich dazu berechtigen, Beförderungen von Gütern in Sattelanhängern von und nach Häfen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzuführen, die in diesen Sattelanhängern über See eingeführt worden sind oder ausgeführt werden. §4 (1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung nach § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes auf den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr beträgt 2 940. Davon entfallen auf Baden-Württemberg 432 Bayern 538 Berlin 41 Bremen 91 Hamburg 106 Hessen 197 Niedersachsen 296 Nordrhein-Westfalen 828 Rheinland-Pfalz 175 Saarland 130 Schleswig-Holstein 106 (2) Im Rahmen der Höchstzahlen nach Absatz 1 dürfen Genehmigungen erteilt werden, die den Unternehmer auch berechtigen, Beförderungen von Gütern von und nach Häfen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzuführen, die über See eingeführt worden sind oder ausgeführt werden, und zwar höchstens in Baden-Württemberg 50 Bayern 61 Berlin 5 Bremen 91 Hamburg 106 Hessen 30 Niedersachsen 181 Nordrhein-Westfalen 82 Rheinland-Pfalz 30 Saarland 30 Schleswig-Holstein 106. (3) Über die Höchstzahl nach Absatz 1 hinaus dürfen 1 182 Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr mit der Maßgabe erteilt werden, daß in Verbindung mit jeder Fahrt im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (§ 6 b Abs. 1 des Güterkraftverkehrsge- Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2453 setzes), und zwar entweder auf der Hin- oder auf der Rückfahrt, mit demselben Kraftfahrzeug eine Beförderung im Binnenverkehr durchgeführt werden darf. Davon entfallen auf Baden-Württemberg 154 Bayern 177 Berlin 125 Bremen 19 Hamburg 41 Hessen 73 Niedersachsen 115 Nordrhein-Westfalen 320 Rheinland-Pfalz 66 Saarland 52 Schleswig-Holstein 40. §5 (1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit Nutzlastbeschränkung gemäß § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes beträgt 3 244. Davon entfallen auf Baden-Württemberg 641 Bayern 582 Berlin 157 Bremen 32 Hamburg 80 Hessen 274 Niedersachsen 267 Nordrhein-Westfalen 914 Rheinland-Pfalz 159 Saarland 37 Schleswig-Holstein 101. (2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden grundsätzlich für eine Nutzlast von 15 Tonnen erteilt. §6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin. §7 (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Am gleichen Tage tritt die Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom 3. Juli 1970 (BGBl. I S. 1101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 1984 (BGBl. I S. 1399), außer Kraft. Bonn, den 9. Dezember 1986 Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger