Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr (Höchstzahlen-Verordnung GüKG – GüKHöZV)
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I
Verordnung
über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr
(Höchstzahlen-Verordnung GüKG - GüKHöZV)
Vom 9. Dezember 1986
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1
Die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge, die als genehmigte Kraftfahrzeuge (§ 12 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes) im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung als Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr festgesetzt und auf die Länder aufgeteilt.
§2
(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr beträgt unbeschadet des § 3 Abs. 2 und der §§ 4 und 5 Abs. 1 18 322.
Davon entfallen auf
Baden-Württemberg 2 621
Bayern 2 867
Berlin 1 415
Bremen 358
Hamburg 674
Hessen 1 222
Niedersachsen 2 092
Nordrhein-Westfalen 4 962
Rheinland-Pfalz 1 175
Saarland 304
Schleswig-Holstein 632,
(2) An Stelle von Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen Bezirksgenehmigungen (§ 13 a Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes) im Verhältnis 1 : 2 erteilt werden.
§3
(1) Die Höchstzahl der Bezirksgenehmigungen (§ 13 a des Güterkraftverkehrsgesetzes) beträgt unbeschadet des § 2 Abs. 2 8 935.
Davon entfallen auf
Baden-Württemberg 1 286
Bayern 1 667
Bremen 160
Hamburg 356
Hessen 672
Niedersachsen 1 115
Nordrhein-Westfalen 2 532
Rheinland-Pfalz 644
Saarland 184
Schleswig-Holstein 319
(2) An Stelle von Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung erteilt werden, daß sie ausschließlich dazu berechtigen, Beförderungen von Gütern in Sattelanhängern von und nach Häfen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzuführen, die in diesen Sattelanhängern über See eingeführt worden sind oder ausgeführt werden.
§4
(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung nach § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes auf den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr beträgt 2 940.
Davon entfallen auf
Baden-Württemberg 432
Bayern 538
Berlin 41
Bremen 91
Hamburg 106
Hessen 197
Niedersachsen 296
Nordrhein-Westfalen 828
Rheinland-Pfalz 175
Saarland 130
Schleswig-Holstein 106
(2) Im Rahmen der Höchstzahlen nach Absatz 1 dürfen Genehmigungen erteilt werden, die den Unternehmer auch berechtigen, Beförderungen von Gütern von und nach Häfen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzuführen, die über See eingeführt worden sind oder ausgeführt werden, und zwar höchstens in
Baden-Württemberg 50
Bayern 61
Berlin 5
Bremen 91
Hamburg 106
Hessen 30
Niedersachsen 181
Nordrhein-Westfalen 82
Rheinland-Pfalz 30
Saarland 30
Schleswig-Holstein 106.
(3) Über die Höchstzahl nach Absatz 1 hinaus dürfen 1 182 Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr mit der Maßgabe erteilt werden, daß in Verbindung mit jeder Fahrt im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (§ 6 b Abs. 1 des Güterkraftverkehrsge-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2453
setzes), und zwar entweder auf der Hin- oder auf der Rückfahrt, mit demselben Kraftfahrzeug eine Beförderung im Binnenverkehr durchgeführt werden darf.
Davon entfallen auf
Baden-Württemberg 154
Bayern 177
Berlin 125
Bremen 19
Hamburg 41
Hessen 73
Niedersachsen 115
Nordrhein-Westfalen 320
Rheinland-Pfalz 66
Saarland 52
Schleswig-Holstein 40.
§5
(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit Nutzlastbeschränkung gemäß § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes beträgt 3 244.
Davon entfallen auf
Baden-Württemberg 641
Bayern 582
Berlin 157
Bremen 32
Hamburg 80
Hessen 274
Niedersachsen 267
Nordrhein-Westfalen 914
Rheinland-Pfalz 159
Saarland 37
Schleswig-Holstein 101.
(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden grundsätzlich für eine Nutzlast von 15 Tonnen erteilt.
§6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§7
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Am gleichen Tage tritt die Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom 3. Juli 1970 (BGBl. I S. 1101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 1984 (BGBl. I S. 1399), außer Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger