Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 67 vom 20.12.1986  - Seite 2457 bis 2471 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2457 Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Vom 15. Dezember 1986 Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425, 609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. nach dem Medizinstudium eine zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum;". bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6. cc) In Satz 3 wird die Angabe "vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185)" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 5" durch "Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. 2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei den praktischen Übungen soll die notwendige praktische Anschauung gewährleistet sein. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, soll in kleinen Gruppen unterrichtet werden. Bei den praktischen Übungen in den klinisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unterweisung am Patienten im Vordergrund stehen. Es soll jeweils nur eine kleine Zahl von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, beim Unterricht am Krankenbett in der Regel eine Zahl von nicht mehr als fünf Studierenden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, selbst am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Im übrigen soll der Unterricht, soweit zweckmäßig, nicht am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegenstand ausgerichtet werden." 3. In § 3 Abs. 4 wird nach Satz 2 eingefügt: "Zu diesem Zweck soll er entsprechend seinem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihm zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Er soll in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein." 4. In § 5 Abs. 1 wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1 Nr. 2)" durch "(§ 1 Abs. 1 Nr. 3)" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1 Nr. 3)" durch "(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe "vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3155)" gestrichen. bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,". 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)" durch "(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "Hochschulkliniken und" gestrichen. 7. In § 10 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 8. § 13 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: "(1) Geprüft wird 1. bei der Ärztlichen Vorprüfung schriftlich und mündlich, 2. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich, 3. beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich und 4. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mündlich. 2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden: "sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung, "gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, "befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, "ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, "mangelhaft" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, "ungenügend" (6) = eine unbrauchbare Leistung. (3) Die Ärztliche Vorprüfung und der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind jeweils bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil bestanden sind oder wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note "mangelhaft" und in dem anderen Prüfungsteil mindestens die Note "gut" erhält." 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 wird nach den Worten "der Prüfungsfragen und der Antworten" das Wort "(Prüfungsaufgaben)" eingefügt. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ergibt diese Überprüfung, daß einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorgeschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in diesem Absatz werden die Worte "für "nicht bestanden" erklären" durch die Worte "mit der Note "ungenügend" bewerten" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung: "(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der jeweiligen Mindeststudienzeit erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (§ 1 Abs. 2)." e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt. bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Note lautet "mangelhaft", wenn der Prüfling mindestens 90 vom Hundert, "ungenügend", wenn er weniger als 90 vom Hundert der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht hat." f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. "Mündliche Prüfungen". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der mündliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung, der mündliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommissionen werden vom Landesprüfungsamt bestellt. Die Prüfungskommissionen bei der Ärztlichen Vorprüfung und beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren der Hochschule oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Als Mitglieder der Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung können daneben auch dem Lehrkörper einer Hochschule nicht angehörende Ärzte, insbesondere niedergelassene Ärzte, zu Mitgliedern bestellt werden." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann gestatten," durch "Bei Prüfungen, bei denen die Prüfungskommission einschließlich des Vorsitzenden mehr als zwei Mitglieder umfaßt, kann der Vorsitzende gestatten," ersetzt. d) Absatz 5 wird gestrichen. e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6. f) Absatz 8 wird Absatz 7, und in diesem Absatz wird die Angabe "§ 13 Abs. 3" durch "§ 13 Abs. 2" ersetzt. g) Absatz 9 wird Absatz 8, und in diesem Absatz wird die Angabe "Anlage 8" durch die Angabe "Anlage 7 a, 7 b oder Anlage 8" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2459 h) Absatz 10 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung: "(9) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt entsprechend, wenn eine Prüfungskommission nach Absatz 1 Satz 3 nur aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied besteht. Der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit. Lautet die Note "mangelhaft" oder "ungenügend", so sind die Gründe anzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit." i) Es wird folgender Absatz 10 angefügt: "(10) Das Landesprüfungsamt kann Aufgaben, die ihm nach dieser Verordnung bei der Durchführung mündlicher Prüfungen obliegen, einem oder mehreren von ihm zu bestellenden Beauftragten an der Hochschule übertragen. Die Beauftragten des Landesprüfungsamtes und die für sie zu bestellenden Vertreter sollen Professoren der Hochschule sein." 11. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 Prüfungstermine (1) Die schriftlichen Prüfungen werden jeweils im März und August durchgeführt. Die mündlichen Prüfungen finden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung jeweils in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember statt. (2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen Prüfungen festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen mündlicher Prüfungen sind Prüfungstermine auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Prüfungszeiten durchzuführen. (3) Steht bei der Ärztlichen Vorprüfung und beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor dem Termin des weiteren Prüfungsteils fest, daß der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note "ungenügend" erhalten hat, so ist er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen." 12. § 17 erhält folgende Fassung: "§17 Ladung zu den Prüfungsterminen Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben, die Ladung zur mündlichen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt." 13. § 19 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil die Note "ungenügend". Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht unternommen. Bei einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt, der aus zwei Teilen besteht, gilt die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt insgesamt als nicht unternommen, wenn der Prüfling sich nicht spätestens im übernächsten Zeitraum der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil unterzieht." "§20 Wiederholung von Prüfungen (1) Die Ärztliche Vorprüfung und die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung können zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Die Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist nicht zulässig. Eine bestandene Prüfung, ein bestandener Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden. (2) Der Prüfling soll sich zur Wiederholung einer Prüfung für den nächsten Prüfungszeitraum melden. Soll der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wiederholt werden, so sind der Meldung zusätzliche Ausbildungsnachweise nach § 21 Abs. 2 beizufügen." "§22 Inhalt der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung betrifft folgende Stoffgebiete: I. Physik für Mediziner und Physiologie, II. Chemie für Mediziner und Biochemie, III. Biologie für Mediziner und Anatomie, IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie. (2) Im mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung wird der Prüfling in zwei der nachfolgend aufgeführten Prüfungsfächer geprüft: Physiologie, Biochemie, Anatomie, Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie. (3) Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfächer nach Absatz 2 ist die Zahl der an der Hochschule verfügbaren Prüfer für die dort genannten Prüfungsfächer zu berücksichtigen. Die Zuteilung der Fächergruppe an den Prüfling erfolgt durch das Landesprüfungsamt mittels eines anonymisierten Verfahrens. Die Fächergruppe, in der der Prüfling geprüft wird, ist ihm spätestens mit der Ladung zum Termin der mündlichen Prüfung, aber nicht früher als vierzehn Kalendertage vor dem Termin, schriftlich mitzuteilen." 14. § 20 erhält folgende Fassung: 15. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "oder ein Teil dieses Prüfungsabschnitts" gestrichen. b) In Satz 3 werden die Worte "mindestens zwei, höchstens vier Monate" ersetzt durch die Worte "mindestens vier, höchstens sechs Monate". 16. § 22 erhält folgende Fassung: 2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 17. Nach § 23 werden folgende §§ 23 a und 23 b eingefügt: "§ 23 a Mündlicher Teil der Prüfung (1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen mindestens zwei Stunden, höchstens drei Stunden. (2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen gestellt werden sollen, hat der Prüfling nachzuweisen, daß er sich mit dem vorklinischen Ausbildungsstoff vertraut gemacht hat, insbesondere - die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht, - deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klinische Zusammenhänge zu erfassen vermag sowie - die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. (3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling am Tag vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen. §23b Bewertung der Prüfungsleistungen Das Landesprüfungsamt ermittelt die Note für die Ärztliche Vorprüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit wird mit 2, die Note für den mündlichen Teil mit 1 vervielfacht. Die Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch 3 geteilt. Die Note für die Ärztliche Vorprüfung wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49, "gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49, "befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49, "ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00," wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist." 18. § 28 erhält folgende Fassung: "§28 Inhalt der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete: I. Nichtoperatives Stoffgebiet, II.Operatives Stoffgebiet, III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet, IV. Ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin. (2) Im mündlichen Teil der Prüfung wird der Prüfling in je einem der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Prüfungsfächer geprüft. 1. Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Pathologie, Pharmakologie, Mikrobiologie, Hygiene, öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin, 2. Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Dermato-Venerologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Klinische Chemie, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Rechtsmedizin, Urologie. Die Fächergruppe soll nicht ausschließlich Fächer aus dem nichtoperativen, dem operativen oder dem klinisch-theoretischen Bereich umfassen. (3) Für die Zusammenstellung, die Zuteilung und die Mitteilung der Fächergruppen an den Prüfling gilt § 22 Abs. 3 entsprechend." 19. Nach § 29 werden folgende §§ 29 a und 29 b eingefügt: "§ 29 a Mündlicher Teil der Prüfung (1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen mindestens drei Stunden, höchstens vier Stunden. (2) Dem Prüfling sind - soweit möglich - praktische Aufgaben zu stellen. Der Prüfling soll seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten soweit wie möglich fallbezogen nachweisen. Die Aufgaben sind unter Berücksichtigung auch allgemeinmedizinischer Gesichtspunkte so zu stellen, daß ihre Behandlung durch den Prüfling Aufschluß darüber geben kann, daß der Prüfling medizinische Zusammenhänge zu erkennen vermag und zu einer fächerübergreifenden Beurteilung der Fragestellungen in der Lage ist. Die Prüfung soll insbesondere der Feststellung dienen, daß der Prüfling a) die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten mitbringt, um ihre Anwendung in der Praxis einzuüben, b) in der Lage ist, ärztliche Erfahrungen zu sammeln und c) das Bewußtsein für die Entwicklung ärztlicher Verhaltensweisen besitzt. (3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuweisen und ihm aufgeben, bei der Prüfung hierüber mündlich oder mittels einer Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung zu berichten. Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2461 §29b Bewertung der Prüfungsleistungen Für die Ermittlung der Note für den bestandenen zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 23 b entsprechend." ¦ Die §§ 31 und 32 werden aufgehoben. . § 33 erhält folgende Fassung: "§33 Mündliche Prüfung (1) Die Prüfung dauert bei vier Prüflingen mindestens vier Stunden, höchstens fünf Stunden. (2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fachgebieten zu stellen. Dabei sind auch fächerübergreifende und allgemein-medizinische Fragestellungen einzuschließen. Die Prüfung hat sich in jedem Fall auf die Innere Medizin, die Chirurgie und das Gebiet zu erstrecken, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfahren hat. Sie soll auch 1. Fragen aus den übrigen klinischen Fächern, insbesondere aus der Kinderheilkunde, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Nervenheilkunde, der Pathologie und der Pharmakologie, Toxikologie und Klinischen Pharmakalogie sowie geriatrische Fragestellungen umfassen, 2. Aspekte der Medizinischen Soziologie berücksichtigen und 3. sich auf Fragen zu den historischen und geistigen Grundlagen der Medizin erstrecken. (3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen, daß er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen Grundkenntnisse und über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, daß er 1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfachen klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der einfachen Laboratoriumsmethoden beherrscht und daß er ihre Resultate beurteilen kann, 2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufordern, ihre unterschiedliche Bedeutung und ihre Gewichtgung für die Diagnosestellung zu erkennen und im Rahmen differential-diagnostischer Überlegungen kritisch zu verwerten, 3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie verfügt, insbesondere in der Lage ist, pathogenetische Zusammenhänge zu erkennen, 4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien beherrscht, 5. hinreichende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die Arzneitherapie, insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation beherrscht und die Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen arzneirechtlichen Vorschriften kennt, 6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Prävention und Rehabilitation beherrscht und 7. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber dem Patienten kennt, sich der Situation entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung bei chronisch und bei unheilbar Kranken und Sterbenden fähig ist. (4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zu Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen." (2) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist ganztägig - im Krankenhaus, - in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, - in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder - in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt abzuleisten. Sie hat eine mindestens 12monatige Tätigkeit im nicht operativen und eine mindestens 6monatige Tätigkeit im operativen Bereich zu umfassen. (3) Tätigkeiten - im öffentlichen Gesundheitsdienst, - im versorgungs-, Vertrauens-, werks- oder betriebsärztlichen Dienst, - in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter oder - in einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr können bis zu sechs Monaten angerechnet werden. 22. § 34 Abs. 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung: "Das Landesprüfungsamt ermittelt die Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt: Die Note für den Ersten Abschnitt wird mit eins, die Note für den Zweiten Abschnitt mit drei, die Note für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfacht. Die Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch sechs geteilt." 23. Nach § 34 wird folgender Fünfter Abschnitt mit den §§ 34 a bis 34 e eingefügt: "Fünfter Abschnitt Tätigkeit als Arzt im Praktikum §34a Ableistung des Praktikums (1) Die zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Voraussetzung ist eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung. 2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (4) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistete Tätigkeit ist anzurechnen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. (5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum werden Unterbrechungen wegen 1. Urlaubs bis zu sechs Wochen jährlich, 2. Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vier Wochen, 3. anderer, vom Arzt im Praktikum nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von vier Wochen angerechnet. §34b Tätigkeit im Praktikum Der Arzt im Praktikum wird unter Aufsicht von Ärzten, die eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung besitzen, ärztlich tätig. Er hat seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. Ihm ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden Maß an Verantwortlichkeit verrichten. Er soll nach Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Lage sein, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben. §34c Ausbildungsveranstaltungen (1) Während seiner Tätigkeit hat der Arzt im Praktikum an mindestens acht Ausbildungsveranstaltungen von je zwei- bis dreistündiger Dauer teilzunehmen, die der Vertiefung seines Wissens und der Behandlung von Fragen der Ethik in der Medizin dienen. Diese Ausbildungsveranstaltungen sollen insbesondere auf die Erörterung von häufig vorkommenden Krankheitsfällen und deren Behandlung, allgemeinmedizinische Fragestellungen, Fragen der ärztlichen Berufsethik und des Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie auf Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen ausgerichtet sein. (2) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle durchgeführt. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte, in denen die vorstehend genannten Themen behandelt werden, kann angerechnet werden. §34d Bescheinigung über die Ableistung des Praktikums (1) Dem Arzt im Praktikum ist von jeder Stelle, an der er tätig gewesen ist, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 20 a zu dieser Verordnung zu erteilen. In der Bescheinigung ist die Art der Beschäftigung eingehend zu beschreiben und anzugeben, ob die Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet worden ist. Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Arzt im Praktikum wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist. Die Bescheinigung ist von dem ärztlichen Leiter des Krankenhauses oder der sonstigen Einrichtung, in der der Arzt im Pratikum tätig ist, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom ärztlichen Vorgesetzten des Arztes im Praktikum auszustellen. Die Bescheinigung ist vertraulich zu behandeln und darf nur zu dem angegebenen Zweck verwendet werden. (2) Wird in der Bescheinigung eine ordnungsgemäße Ableistung des Praktikums (Absatz 1 Satz 2) nicht bestätigt, so entscheidet die zuständige Behörde, ob der Tätigkeitsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. §34e Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung Für eine Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung gelten die §§ 34 a bis 34 d entsprechend." 24. In der Überschrift vor § 35 werden die Worte "Fünfter Abschnitt" durch "Sechster Abschnitt" ersetzt. 25. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch "und" ersetzt. cc) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 angefügt: "8. die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 34 d Abs. 1 und die Nachweise über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 34 c Abs. 1." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7" durch "anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 7 und 8" ersetzt. 26. In der Überschrift vor § 37 werden die Worte "Sechster Abschnitt" durch "Siebenter Abschnitt" ersetzt. 27. In der Überschrift vor § 41 werden die Worte "Siebenter Abschnitt" durch "Achter Abschnitt" ersetzt. 28. Die Anlagen werden wie folgt geändert: a) Durch die Anlagen 1,2 und 7 zu dieser Verordnung werden die neuen Anlagen 7 a, 7 b und 20 a eingefügt. b) Die Anlagen 8, 11, 17, 20 und 21 erhalten die in den Anlagen 3 bis 6 und 8 zu dieser Verordnung vorgesehene Fassung. c) Die Anlagen 18 und 19 entfallen. Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Artikel 2 §1 Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni 1987 die Ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, schließen die ärztliche Ausbildung mit dieser Prüfung ab. §2 (1) Für Studierende der Medizin, die zwischen dem 30. Juni 1987 und dem 31. Dezember 1991 die Ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, dauert die Tätigkeit als Arzt im Praktikum achtzehn Monate. (2) In den Fällen, in denen die Ärztliche Prüfung bis zum 30. Juni 1989 erfolgreich abgelegt wird, soll die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach Möglichkeit eine mindestens neunmonatige Tätigkeit im nichtoperativen Bereich und eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im operativen Bereich umfassen. Wird die Ärztliche Prüfung nach dem 30. Juni 1989 erfolgreich abgelegt, hat die Tätigkeit als Arzt im Praktikum in jedem Fall die in Satz 1 genannten Tätigkeitszeiten im nichtoperativen und im operativen Bereich zu umfassen. (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen können abweichend von § 34 a Abs. 3 Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst, im versorgungs-, Vertrauens-, werks-oder betriebsärztlichen Dienst, in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter oder in einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr nur bis zu drei Monaten angerechnet werden. Der Arzt im Praktikum hat in diesen Fällen nur an sechs Ausbildungsveranstaltungen der in § 34 c Abs. 1 genannten Art teilzunehmen. §3 Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1989 zur Ärztlichen Vorprüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1990 bestehen. §4 Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1989 bestehen. §5 Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, Bonn, den 15. Dezember 1 Bonn, den 20. Dezember 1986 2463 legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie sie bis zum 31. Dezember 1989 bestehen. §6 Unbeschadet des Artikels 2 §§ 3 bis 5 gilt für alle schriftlichen Prüfungen § 14 Abs. 4 und 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstaben b und d ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 4. §7 Für Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht ablegen, gilt §34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425, 609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482). §34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung dieser Verordnung findet erstmals Anwendung auf Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung abgelegt haben. Bei Studierenden, die die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zum Teil nach bisher geltendem Recht und zum Teil nach den Vorschriften dieser Verordnung ablegen, wird keine Gesamtnote nach § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte gebildet. Artikel 3 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Paragraphen, deren Untergliederungen sowie die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen. Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin. Artikel 5 Diese Verordnung tritt unbeschadet des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der neue Text des § 14 Abs. 6 gemäß Artikel 1 Nr. 9 Buchtabe d tritt am I.Januar 1988 in Kraft. 986 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth 2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Anlage 1 Anlage 7 a (zu § 15 Abs. 8) Niederschrift über den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung Der/Die Studierende der Medizin ............................................................................................ geboren am ................................................................................. in ..................................... ist am ........................................................................................... in ..................................... im Fach ................................................................................................................................... geprüft worden. Er/Sie hat die Note ".........................................."erhalten. Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte: Als Vorsitzender ...................................................................................................................... Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder................................................................................... Gegenstand der Prüfung ......................................................................................................... Sonstige Bemerkungen: ,den (Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/ (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission) der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission) Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2465 Anlage 2 Anlage 7 b (zu § 15 Abs. 8) Niederschrift über den mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Der/Die Studierende der Medizin ........................................................................................... geboren am ................................................................................. in .................................... ist am ........................................................................................... in .................................... im Fach .................................................................................................................................. geprüft worden. Er/Sie hat die Note ".........................................."erhalten. Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte: Als Vorsitzender ..................................................................................................................... Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder.................................................................................. Gegenstand der Prüfung: Sonstige Bemerkungen: .,den (Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/ der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission) (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission) 2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Anlage 3 Anlage 8 (zu § 15 Abs. 8) Niederschrift über die mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Der/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................................................... geboren am ................................................................................. in................................................................................ ist am ........................................................................................... in ................................................................................ geprüft worden. Er/Sie hat die Note ".............................................................." erhalten und damit die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestanden. Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte: Als Vorsitzender ................................................................................................................................................................. Als weitere Mitglieder ......................................................................................................................................................... Gegenstand der Prüfung: ................................................................................................................................................... Sonstige Bemerkungen: ,den (Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission) (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission) Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2467 (Ausstellende Behörde) Zeugnis über die Ärztliche Vorprüfung Anlage 4 Anlage 11 (zu § 24) Der/Die Studierende der Medizin....................................................................................................................................... geboren am ................................................................................. in ................................................................................ hat den schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung am............................................................................................... in ................................................................................ mit der Note,...................................................................." und den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung am ............................................................................................... in ................................................................................ mitderNote,,..................................................."abgelegt. Er/Sie hat die Ärztliche Vorprüfung mit der Note............................................................................" (..............................) am ..................................................................bestanden. (Zahlenwert) Siegel .,den (Unterschrift) 2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Anlage 5 Anlage 17 (zu § 30) (Ausstellende Behörde) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Der/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................................................... geboren am ................................................................................. in ................................................................................ hat den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am ............................................................................................... in ................................................................................ mitderNote,...................................................................." und den mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am ............................................................................................... in ................................................................................ mitderNote,,..................................................."abgelegt. Er/Sie hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note "........................................." (..............................) am ............................................................................................... in bestanden. (Zahlenwert) Siegel ............................................den (Unterschrift) Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2469 Anlage 6 Anlage 20 (zu § 34 Abs. 2) (Ausstellende Behörde) Zeugnis über die Ärztliche Prüfung Herr/Frau ........................................................................................................................................................................... geboren am ................................................................................. in ................................................................................ hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am ............................................................................................... in ................................................................................ mitderNote....................................................."abgelegt. Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote............................................................................" (..............................) (Zahlenwert) am ........................................................................ bestanden. *) Siegel ..........................................., den (Unterschrift) *) Wird gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2, Artikel 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezembet 1983 (BGBl. IS. 1482) oder Artikel 2 § 7 der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2457) eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: "Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung bestanden". 2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Anlage 7 Anlage 20 a (zu § 34 d Abs. 1 Satz 1) Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum Herrn/Frau ......................................................................................................................................................................... (Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname) geboren am ................................................................................. in ................................................................................ wird hiermit bescheinigt, daß er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung vom ............................................................................................. bis............................................................................... im/in der *)........................................................................................................................................................................" in ........................................................................................................................................................................................ als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist. Die Ausbildung ist vom ................................................................ bis .............................................................................. wegen .........................................................................................................................................unterbrochen worden. *) Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden. **) Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen ***) Ein Anhaltspunkt dafür, daß Herrn/Frau ............................................................................................................................. infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben: **) Siegel oder Stempel ............................................den (Unterschrift des ärztlichen Leiters/ des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten) *) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung. **) Nicht Zutreffendes streichen. ***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat. Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2471 Anlage 8 Anlage 21 (zu § 36) Approbationsurkunde Herr/Frau ........................................................................................................................................................................... (Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname) geboren am ................................................................................. in ................................................................................ erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung. Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die Approbation als Arzt/Ärztin erteilt. Die Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Siegel ............................................den .................................... (Unterschrift)