Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 68 vom 24.12.1986  - Seite 2511 bis 2523 - Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (2. ÄndV KHBV)

Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (2. ÄndV KHBV) Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2511 Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (2. ÄndV KHBV) Vorn 16. Dezember 1986 Auf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33) wird von der Bundesregierung und auf Grund des durch Artikell Nr. 8 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eingefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom 10. April 1978 (BGBl. I S. 473), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert: (1) § 1 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern regeln sich nach den Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen, unabhängig davon, ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, bleiben die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dem Handels- und Steuerrecht sowie nach anderen Vorschriften unberührt." 2. Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 268 Abs. 2, § 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Sehen sie von der Anwendung ab, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3 zu gliedern. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen. (4) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 3 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3 nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten .Rohergebnis zusammengefaßt werden dürfen." (2) § 3 erhält folgende Fassung: "§3 Buchführung, Inventar Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs." 2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (3) § 4 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3." 2. Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256 sowie § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 271, § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 279 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt." (4) § 5 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Gegenstände" durch das Wort "Vermögensgegenstände" ersetzt. 2. In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Kann ein Krankenhaus, das erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die am 1. Januar 1972 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben waren, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden." 3. In Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 wird jeweils das Wort "Jahresbilanz" durch das Wort "Bilanz" und das Wort "Anlagegüter" durch "Vermögensgegenstände des Anlagevermögens" ersetzt. 4. Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Unter dem Eigenkapital sind bei Krankenhäusern in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Festgesetzes Kapital die Beträge auszuweisen, die vom Krankenhausträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als .Kapitalrücklagen sind sonstige Einlagen des Krankenhausträgers auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend." (5) § 6 erhält folgende Fassung: Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs." (6) § 8 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Worte "Anlage 6" durch "Anlage 5" ersetzt. 2. In Satz 3 wird das Wort "Kontenrahmen" durch das Wort "Kostenstellenrahmen" ersetzt. (7) § 10 erhält folgende Fassung: ,,§ 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses 1. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 a) die Bilanz nicht nach Anlage 1, b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3 gliedert oder 2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht." Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2513 (8) Folgender § 11 wird eingefügt: "§11 Übergangsvorschrift (1) Krankenhäuser, die nicht Kapitalgesellschaften sind, können auf die Geschäftsjahre 1987 und 1988 anstelle der vom I. Januar 1987 an geltenden Vorschriften dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften einschließlich der im bisherigen § 4 Abs. 3 bezeichneten Vorschriften des Aktiengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anwenden. (2) § 8 und § 9 Satz 1 gelten für Krankenhäuser, die von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung befreit sind, erstmals für das am 1. Januar 1987 beginnende Geschäftsjahr." (9) Die bisherige Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird Anlage 4 und wie folgt geändert: 1. Die Kontengruppe 00 erhält folgende Fassung: "Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/festgesetzte Kapital". 2. In der Kontenklasse 0 erhalten die Kontenbezeichnungen 09 bis 097 folgende Fassung: "09 Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen 090 Immaterielle Vermögensgegenstände 091 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 092 Anteile an verbundenen Unternehmen **) 093 Ausleihungen an verbundene Unternehmen **) 094 Beteiligungen 095 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht **) 096 Wertpapiere des Anlagevermögens 097 Sonstige Finanzanlagen". 3. Die Kontenklasse 1 erhält folgende Fassung: "Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung". 4. Die Kontenuntergruppe 109 wird Kontenuntergruppe 105 und erhält folgende Fassung: "Sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe". 5. Nach der Kontenuntergruppe 105 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt: "106 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 107 Fertige Erzeugnisse, Waren". 6. Die Kontengruppe 13 erhält folgende Fassung: "Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten". 7. In der Kontenklasse 1 erhalten die Kontenbezeichnungen 14 bis 140 folgende Fassung: "14 Wertpapiere des Umlaufvermögens 140 Anteile an verbundenen Unternehmen **)". 8. Die Kontenuntergruppe 151 wird gestrichen. 9. Die Kontenuntergruppe 152 wird Kontenuntergruppe 151. 10. In der Kontenklasse 1 erhalten die Kontenbezeichnungen 16 bis 171 folgende Fassung: "16 Sonstige Vermögensgegenstände 160 Forderungen an Gesellschafter bzw. den Krankenhausträger 161 Forderungen gegen verbundene Unternehmen **) 162 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) 163 Andere sonstige Vermögensgegenstände 17 Rechnungsabgrenzung 170 Disagio 171 Andere Abgrenzungsposten". II. Die Kontengruppe 19 erhält folgende Fassung: "frei". 12. Die Kontenklasse 2 erhält folgende Fassung: "Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen". **) Nur für Kapitalgesellschaften. 2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 13. In der Kontenklasse 2 erhalten die Kontenbezeichnungen 20 bis 204 folgende Fassung: "20 Eigenkapital 200 Gezeichnetes/festgesetztes Kapital 201 Kapitalrücklagen 202 Gewinnrücklagen 203 Gewinnvortrag/Verlustvortrag 204 Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag". 14. In der Kontenklasse 2 werden die Kontengruppe 21 und die Kontenuntergruppen 210 bis 212 gestrichen. 15. Die Kontengruppen 25 und 26 werden gestrichen. 16. Nach der Kontengruppe 28 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt: "280 Steuerrückstellungen 281 Sonstige Rückstellungen". 17. Die Kontengruppe 29 erhält folgende Fassung: "frei". 18. Die Kontenklasse 3 erhält folgende Fassung: "Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung". 19. Die Kontengruppe 34 erhält folgende Fassung: "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten". 20. Die Kontenuntergruppe 359 wird gestrichen. 21. Nach der Kontengruppe 37 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt: "370 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. dem Krankenhausträger 371 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens 372 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen **) 373 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht **) 374 Andere sonstige Verbindlichkeiten". 22. In der Bezeichnung der Kontengruppe 38 wird das Wort "Passive" gestrichen. 23. Die Kontengruppe 39 erhält folgende Fassung: "frei". 24. Die Kontenuntergruppe 404 erhält folgende Fassung: "Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV für das Geschäftsjahr". 25. Die Kontenuntergruppe 444 wird gestrichen. 26. Die Kontengruppe 47 erhält folgende Fassung: "Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter 470 Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung von Investitionen (soweit nicht unter 46) 471 Zuwendungen Dritter zur Finanzierung von Investitionen 472 Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung laufender Aufwendungen 473 Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen". 27. In der Kontenklasse 5 erhalten die Kontenbezeichnungen 50 bis 5010 folgende Fassung: "50 Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen 500 Erträge aus Beteiligungen 5000 Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen**) 501 Erträge aus anderen Finanzanlagen 5010 Erträge aus anderen Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen**)". 28. Nach der Kontengruppe 51 wird folgende Kontenuntergruppe eingefügt: "510 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge aus verbundenen Unternehmen**)". 29. Nach der Kontengruppe 52 werden folgende Kontenbezeichnungen eingefügt: "520 Sachanlagevermögen 521 Finanzanlagevermögen 5210 Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen**)". **) Nur für Kapitalgesellschaften. Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2515 30. Die Kontengruppe 53 erhält folgende Fassung: "frei". 31. In der Kontenklasse 5 erhalten die Kontenbezeichnungen 55 bis 590 folgende Fassung: "55 Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen 550 Bestandsveränderungen der fertigen und unfertigen Erzeugnisse 551 Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen 552 Andere aktivierte Eigenleistungen 56 frei 57 Sonstige ordentliche Erträge 58 Erträge aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV für frühere Geschäftsjahre 59 Übrige Erträge 590 Außerordentliche Erträge". 32. In den Klammerhinweisen zu den Kontengruppen 61 bis 64 wird die Zahl "6011" durch die Zahl "6012" ersetzt. 33. Das Konto 6419 wird gestrichen. 34. Nach dem Konto 6617 wird folgendes Konto eingefügt: "6618 Honorare für nicht im Krankenhaus angestellte Ärzte". 35. Nach der Kontengruppe 68 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt: "680 Materialaufwendungen 681 Bezogene Leistungen". 36. In der Kontenbezeichnung zu Konto 72 werden die Worte ", Material für aktivierte Eigenleistungen" gestrichen. 37. Das Konto 723 wird gestrichen. 38. Nach der Kontengruppe 73 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt: "730 Steuern 731 Sonstige Abgaben 732 Versicherungen". 39. Die bisherige Kontenuntergruppe 741 wird Kontenuntergruppe 742. Folgende neue Kontenuntergruppe 741 wird eingefügt: "741 Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verbundene Unternehmen". 40. In der Kontenklasse 7 erhalten die Kontenbezeichnungen 754 bis 765 folgende Fassung: "754 Zuführung von Zuweisungen oder Zuschüssen der öffentlichen Hand zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten (soweit nicht unter KUGr. 752) 755 Zuführung der Nutzungsentgelte aus anteiligen Abschreibungen medizinisch-technischer Großgeräte zu Verbindlichkeiten nach dem KHG 76 Abschreibungen 760 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 761 Abschreibungen auf Sachanlagen 7610 Abschreibungen auf wiederbeschaffte Gebrauchsgüter 762 Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 763 Abschreibungen auf Forderungen 764 Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände 765 Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Krankenhaus üblichen Abschreibungen überschreiten". 41. Die Kontenuntergruppe 780 erhält folgende Fassung: "Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV für das Geschäftsjahr". 42. In der Kontenklasse 7 erhalten die Kontenbezeichnungen 79 bis 792 folgende Fassung: "79 Übrige Aufwendungen 790 Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV für frühere Geschäftsjahre 791 Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens 792 Außerordentliche Aufwendungen". 43. Die Kontenuntergruppen 795 und 796 werden gestrichen. 44. Die ZuOrdnungsvorschrift zu Kontengruppe 03 wird wie folgt geändert: a) In der Spalte "Kontengruppe, -Untergruppe bzw. Konto" werden nach der Zahl "03" die Worte "und 052" angefügt. b) In Satz 2 werden nach den Worten "Kontengruppe 01" die Worte "und 050" eingefügt. 2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 45. Die ZuOrdnungsvorschrift zu Kontenuntergruppe 150 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Fördermittel sind mit Eingang des entsprechenden Bewilligungsbescheides als Forderung in Kontengruppe 15 mit Gegenbuchung im Ertrag, Kontengruppe 46, zu buchen." b) In Satz 2 Buchstabe a werden die Worte "bis zum Abschluß des Geschäftsjahres eingegangenen und" gestrichen. c) In Satz 2 Buchstabe a wird folgender Halbsatz angefügt: "soweit über die als Forderungen aktivierten Fördermittel durch Vorfinanzierung verfügt wurde, ist der entsprechende Betrag ebenfalls als Sonderposten einzustellen." d) In Satz 2 Buchstabe b werden die Worte "eingegangen und" gestrichen. e) Satz 2 Buchstabe c wird gestrichen. 46. Satz 2 der ZuOrdnungsvorschrift zu Kontengruppe 60 erhält folgende Fassung: "Aufwendungen für fremdes Personal sind den Konten zuzuordnen, die in Anlage 2 in den Klammerhinweisen unter Nr. 10 Buchstabe b .Aufwendungen für bezogene Leistungen oder unter Nr. 20 .sonstige betriebliche Aufwendungen genannt sind." 47. Die ZuOrdnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Kontonummer "6615" durch die Kontonummer "6618" ersetzt. b) Satz 3 wird gestrichen. 48. In der ZuOrdnungsvorschrift zu Konto 6007 wird die Kontonummer "6005" jeweils durch die Kontonummer "6006" ersetzt. 49. Die ZuOrdnungsvorschrift zu den Konten 6009 und 6010 wird wie folgt geändert: a) In der Spalte "Kontengruppe, -Untergruppe bzw. Konto" werden die Worte "6009 und" gestrichen. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sonstige Entschädigungen, z. B. Honorare für nebenamtliche Lehrtätigkeit von Krankenhausmitarbeitern oder Honorare nicht fest eingestellter Lehrkräfte, sind dem Sachaufwand der Ausbildungsstätten (KUGr. 781) zuzuordnen." 50. In den ZuOrdnungsvorschriften zu den Kontengruppen 61, 62 und 64 wird in dem jeweiligen Klammerhinweis die Zahl "6011" durch die Zahl "6012" ersetzt. 51. In Satz 1 der ZuOrdnungsvorschrift zu Kontengruppe 62 wird das Wort "aufteilbare" gestrichen. 52. Die ZuOrdnungsvorschrift zu Kontengruppe 63 erhält folgende Fassung: "(Aufteilung wie 6000-6012)". 53. Die ZuOrdnungsvorschrift zu Kontengruppe 64 erhält folgende Fassung: "(Aufteilung wie 6000-6012) Sonstige Personalaufwendungen, wie Erstattungen von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und freiwillige soziale Leistungen an die Mitarbeiter (freiwillige Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgeschenke und -Zuwendungen, Zuschuß zum Mittagessen)." 54. Die ZuOrdnungsvorschrift zu Konto 6419 wird gestrichen. 55. Nach der Vorschrift zu Kontengruppe 64 wird folgende ZuOrdnungsvorschrift angefügt: "6618 Honorare für nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Nr. 10 Buchstabe b zuzuordnen. Im Kosten- und Leistungsnachweis werden diese Aufwendungen unter dem .sonstigen medizinischen Bedarf ausgewiesen." (10) Folgende Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird eingefügt: "Gliederung der Bilanz *) Aktivseite A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/festgesetzte Kapital (KGr. 00)................................ ......................................... davon eingefordert ................................... B. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände und dafür geleistete Anzahlungen (KUGr. 090 u. 091) .......... ......................................... *) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz. Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2517 II. Sachanlagen: 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken (KGr. 01; KUGr. 050, 053) ............................................................................ 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf fremden Grundstücken (KGr. 03, KUGr. 052; KUGr. 053, soweit nicht unter 1.)....................................................... 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten (KGr. 04) .............................................................. 4. technische Anlagen (KGr. 06)......................................................... 5. Einrichtungen und Ausstattungen (KGr. 07) .............................................. 6. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (KGr. 08)................................ ......................................... ......................................... III. Finanzanlagen: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen (KUGr. 092) ")........................... 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen (KUGr. 093)")........................... 3. Beteiligungen (KUGr. 094).................. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 095) **)... 5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr. 096) . 6. sonstige Finanzanlagen (KUGr. 097),.......... davon bei Gesellschaftern bzw. dem Krankenhausträger ................................... C. Umlaufvermögen: I. Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr. 100-105).. 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen (KUGr. 106)............................. 3. fertige Erzeugnisse und Waren (KUGr. 107)..... 4. geleistete Anzahlungen (KGr. 11)............. II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (KGr. 12)................................ davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ................................... 2. Forderungen an Gesellschafter bzw. den Krankenhausträger (KUGr. 160).................. davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ................................... 3. Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht (KGr. 15)....................... davon nach der BPflV (KUGr. 151).................................... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ................................... 4. Forderungen gegen verbundene Unternehmen (KUGr. 161)"). .......................... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ................................... *) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften. *518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 5. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 162) **).............................. davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ................................... 6. sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 163)............................ davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ................................... III. Wertpapiere des Umlaufvermögens (KGr. 14)...... davon Anteile an verbundenen Unternehmen (KUGr. 140)**) ................................... IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten (KGr. 13).................................. D. Ausgleichsposten nach dem KHG: 1. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KUGr. 180)......................................................... 2. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung (KUGr. 181)................................ ......................... E. Rechnungsabgrenzungsposten: 1. Disagio (KUGr. 170) .................................................. 2. andere Abgrenzungsposten (KUGr. 171) .................................. F. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Passivseite A. Eigenkapital: 1. Gezeichnetes/festgesetztes Kapital (KUGr. 200)___ 2. Kapitalrücklagen (KUGr. 201).................. 3. Gewinnrücklagen (KUGr. 202).................. 4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr. 203)........ 5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr. 204) B. Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens: 1. Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG (KGr. 22).................................. 2. Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand (KGr. 23)................. C. Rückstellungen: 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (KGr. 27)........................ 2. Steuerrückstellungen (KUGr. 280)............... 3. sonstige Rückstellungen (KUGr. 281)............ Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2519 D. Verbindlichkeiten: 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (KGr. 34), .......................................................................... davon gefördert nach dem KHG, ................................... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ................................... 2. erhaltene Anzahlungen (KGr. 36), ........................................................ davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ................................... 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (KGr. 32), .......................................................................... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ................................... 4. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel (KGr. 33), .......................................................................... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ................................... 5. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. dem Krankenhausträger (KUGr. 370)...................................................... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ................................... 6. Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht (KGr. 35)................................................................... davon nach der BPflV (KUGr. 351), ................................... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ................................... 7. Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens (KUGr. 371),........................................................................ davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ................................... 8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (KUGr. 372) **), ............................................................... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ................................... 9. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 373) **), ...................................................................... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ................................... 10. sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 374), ............................................................................................ davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ................................... E. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr. 24). ... ......................................... F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr. 38) ............ ......................................... Haftungsverhältnisse: ) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften." 2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (11) Die Anlage 2 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung erhält folgende Fassung: "Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung *) 1. Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen (KGr. 40, KUGr. 780)............................ ....................................... 2. Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41) ....................................................... 3. Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses (KGr. 42) ............................................................................ 4. Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43) ...................................................... 5. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen / unfertigen Leistungen (KUGr. 550 u. 551)..................................................................... 6. andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 552).............................................. 7. Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand, soweit nicht unter Nr. 11 (KUGr. 472)....................................................... 8. sonstige betriebliche Erträge...................... ....................................... (KGr. 44, 45; KUGr. 473, 520; KGr. 54, 57, 58; KUGr. 591, 592), davon aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV, soweit nicht unter Nr. 1 (KGr. 58) ................................... 9. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter (KGr. 60, 64) ...................................................... b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (KGr. 61-63).............................................. davon für Altersversorgung (KGr. 62) ................................... 10. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffe .......................................... (KGr. 65; KGr. 66 ohne Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618; KGr. 67; KUGr. 680; KGr. 71) b) Aufwendungen für bezogene Leistungen ................................................ (Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618; KUGr. 681) Zwischenergebnis.................................. 11. Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von Investitionen (KGr. 46; KUGr. 470, 471).......................................................... davon Fördermittel nach dem KHG (KGr. 46) ................................... 12. Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten aus Darlehensförderung und für Eigenmittelförderung (KGr. 48) ............................................................................ 13. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten/Verbindlichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonstiger Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens (KUGr. 490-491) .............................................................. 14. Erträge aus der Auflösung des Ausgleichspostens für Darlehensförderung (KUGr. 492) .......................................................... 15. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/Verbindlichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonstiger Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens (KUGr. 752, 754, 755)............................................................ 16. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KUGr. 753)...................................................... *) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2521 17. Aufwendungen für die nach dem KHG geförderte Nutzung von Anlagegegenständen (KGr. 77) ..................................................... 18. Aufwendungen für nach dem KHG geförderte, nicht aktivierungsfähige Maßnahmen (KUGr. 721)...................................................... 19. Aufwendungen aus der Auflösung der Ausgleichsposten aus Darlehensförderung und für Eigenmittelförderung (KUGr. 750, 751)............................... ......................................... ......................................... 20. Abschreibungen a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (KUGr. 760, 761).............................................. b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Krankenhaus üblichen Abschreibungen überschreiten (KUGr. 765) .................................................. 21. sonstige betriebliche Aufwendungen......................................................... ......................................... (KGr. 69, 70; KUGr. 720, 731, 732, 763, 764, 781, 782, 790,791,793,794), davon aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV, soweit nicht unter Nr. 1 (KUGr. 790) ................................... Zwischenergebnis.................................. ......................................... 22. Erträge aus Beteiligungen (KUGr. 500, 521), ................................................... davon aus verbundenen Unternehmen (Kto. 5000) **)................................... 23. Erträge aus anderen Wertpapieren und aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (KUGr. 501,521).............................................. davon aus verbundenen Unternehmen (Kto. 5010, 5210) **) ................................... 24. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (KGr. 51)................................................. davon aus verbundenen Unternehmen (KUGr. 510)**) ................................... 25. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens (KUGr. 762).......................................................... 26. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr. 74), ................................................. ......................................... davon für Betriebsmittelkredite (KUGr. 740), ................................... davon an verbundene Unternehmen (KUGr. 741) **) ................................... 27. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit......... ......................................... 28. außerordentliche Erträge (KUGr. 590) ........................................................ 29. außerordentliche Aufwendungen (KUGr. 792) .................................................. 30. außerordentliches Ergebnis ......................................................................................................... 31. Steuern (KUGr. 730),............................ ......................................... davon vom Einkommen und vom Ertrag ................................... 32. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag................. ......................................... **) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften." (12) Die Anlage 3 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung erhält folgende Fassung: "Anlagennachweis ro Ol Bilanzposten: B.ll. Sachanlagen Entwicklung der Anschaffungswerte Entwicklung der Abschreibungen Restbuchwerte (Stand 31.12.) DM Anfangsstand DM Zugang DM Umbuchungen DM Abgang DM Endstand DM Anfangsstand DM Abschreibungen des Geschäftsjahres DM Umbuchungen DM Zuschrei-bungen des Geschäftsjahres DM Entnahme für Abgänge DM Endstand DM 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf fremden Grundstücken 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 4. technische Anlagen 5. Einrichtungen und Ausstattungen 6. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2523 (13) Die bisherige Anlage 6 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird Anlage 5. Artikel 2 Neufassung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Artikel 12 des Bilanzrichtlinen-Gesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Bonn, den 16. Dezember 1986 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Justiz Engelhard