Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 69 vom 30.12.1986  - Seite 2555 bis 2560 - Zweites Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (2. Statistikbereinigungsgesetz - 2. StatBerG)

Zweites Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (2. Statistikbereinigungsgesetz – 2. StatBerG) Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2555 Zweites Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (2. Statistikbereinigungsgesetz - 2. StatBerG) Vom 19. Dezember 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige Das Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1607), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Nummer 4 gestrichen und in Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. 2. § 5 wird gestrichen. Artikel 2 Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe In § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641) wird Buchstabe A Ziffer III Nr. 4 gestrichen. Artikel 3 Gesetz über Steuerstatistiken Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird Nummer 7 gestrichen und in Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 wird Nummer 5 gestrichen und in Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. Artikel 4 Gesetz über die Finanzstatistik Das Gesetz über die Finanzstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1980 (BGBl. I S. 673, 782) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. der rechtlich selbständigen Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, die auf Dauer überwiegend aus Zuwendungen von anderen in diesem Absatz bezeichneten juristischen Personen oder den Europäischen Gemeinschaften finanziert werden, sofern die Zuwendungen den Betrag von dreihunderttausend Deutsche Mark jährlich übersteigen,". bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Worte "der Bereiche Versorgung, Entsorgung und Verkehr" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 2 und 4 werden gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 3, 5 bis 7 werden Nummern 2 bis 5. 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. jährlich die Haushaltsansätze des Bundes und der Länder auf der Grundlage der Gruppierung nach Ausgabe- und Einnahmearten und der Gliederung nach Aufgabengebieten oder Aufgabenbereichen;". b) In Nummer 5 werden die Worte "und für das zweite Planungsjahr" durch die Worte "sowie bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten juristischen Personen zusätzlich die investiven Ausgaben" ersetzt. 3. In § 3 wird Nummer 6 gestrichen und in Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. 3. § 3 a wird gestrichen. 2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 4. In § 4 wird die Verweisung "(§ 2 Abs. 2 Nr. 3)" durch die Verweisung "(§ 2 Abs. 2 Nr. 2)" ersetzt. 5. § 5 wird gestrichen. 6. In § 6 wird die Verweisung "(§ 2 Abs. 2 Nr. 5)" durch die Verweisung "(§ 2 Abs. 2 Nr. 3)" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Statistiken des Personals (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) erfassen: 1. für die Beschäftigten der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten juristischen Personen mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen privater Unternehmen, der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Einrichtungen und Unternehmen sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser nach dem Stand vom 30. Juni in jedem Jahr die Art, den Umfang und die Dauer des Dienstverhältnisses, den Aufgabenbereich, das Geschlecht, die Laufbahngruppe, die Einstufung und das Alter; 2. für die Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten juristischen Personen mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen privater Unternehmen sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser nach dem Stand vom 1. Februar a) im staatlichen Bereich in jedem Jahr die Eigenschaft als Ruhegehaltsempfänger, Witwe, Halbwaise, Vollwaise, Unfallwaise oder Empfänger von Unterhaltsbeiträgen, b) im staatlichen Bereich in jedem dritten Jahr zusätzlich die für die Bemessung der Versorgungsbezüge maßgebende Besoldungsgruppe, c) im kommunalen Bereich in jedem sechsten Jahr die Eigenschaft als Ruhegehaltsempfänger, Witwe, Halbwaise, Vollwaise, Unfallwaise oder Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sowie die für die Bemessung der Versorgungsbezüge maßgebende Besoldungsgruppe; 3. für die Personalzugänge und -abgänge bei Bund, Ländern, Gemeinden mit 3 000 und mehr Einwohnern und Gemeindeverbänden sowie den in § 1 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäusern in jedem sechsten Jahr für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres das Geschlecht, die Art des Dienstverhältnisses, die Laufbahngruppe, den Wechsel von einem Voll- in ein Teilzeitdienstverhältnis und den Wechsel von einem Teil- in ein Vollzeitdienstverhältnis. Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses werden außerdem das zu diesem Zeitpunkt bestehende Alter sowie folgende Fallgruppen für den Grund des Ausscheidens erfaßt: Tod, vorzeitige Dienst-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Erreichen der allgemeinen oder einer besonderen Altersgrenze, Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze oder Inanspruchnahme des vorzeitigen Altersruhegeldes." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: "(2) Soweit die nach Absatz 1 Nr. 1 zu erfassenden Daten nicht in automatisierter Form verfügbar sind, können sie durch Schätzung ermittelt werden. In diesem Fall sind für die Beschäftigten a) die Art, der Umfang und die Dauer des Dienstverhältnisses jährlich, b) zusätzlich der Aufgabenbereich, das Geschlecht, die Laufbahngruppe und die Einstufung in jedem fünften Jahr, c) zusätzlich das Alter in jedem zehnten Jahr zu erheben. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können Daten für die Beschäftigten bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 genannten juristischen Personen nach dem Stand vom 31. Dezember erfaßt werden, wenn in den Geschäftsstatistiken dieser juristischen Personen der Personalstand zu diesem Termin nachgewiesen wird. Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird für die Beschäftigten bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten wirtschaftlichen Unternehmen, die in rechtlich selbständiger Form geführt werden, Aufgabenbereich, Geschlecht und Laufbahngruppe erfaßt. (4) Die Erhebungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c sind erstmals im Jahre 1989, die Erhebungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b erstmals im Jahre 1991 und die Erhebungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c erstmals im Jahre 1996 durchzuführen." 8. In § 8 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 2 Abs. 2 Nr. 7)" durch die Verweisung "(§ 2 Abs. 2 Nr. 5)" ersetzt. Artikel 5 Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung Das Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1978 (BGBl. I S. 1509) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Bei der Gemüseanbauerhebung werden im Monat Juli erfaßt 1. alle vier Jahre allgemein, beginnend 1988, der Anbau von Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen, 2. in den dazwischenliegenden Jahren, beginnend 1987, repräsentativ bei höchstens 12 000 Auskunftspflichtigen der Anbau von Gemüse und Erdbeeren, 3. alle zwei Jahre, beginnend 1990, repräsentativ bei höchstens 7 500 Auskunftspflichtigen der Anbau von Zierpflanzen, außer in den Jahren mit allgemeiner Erhebung, 4. in den Jahren mit allgemeiner Erhebung zusätzlich der Anbau von Gemüse und Erdbeeren zur Erfüllung vertraglicher Bindungen bei der Erzeugung und beim Absatz. Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2557 Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen untergliedert." 2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort "jährlich" wird durch die Worte "alle zwei Jahre, beginnend 1988," ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: "In den Ländern Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wird die Erhebung nach Satz 1 jährlich durchgeführt." 3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Erhebung wird alle fünf Jahre, beginnend 1988, abwechselnd allgemein und repräsentativ bei höchstens 15 000 Auskunftspflichtigen in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt." b) Satz 2 wird gestrichen. 4. In § 14 Abs. 1 werden nach dem Wort "jährlich" die Worte "im Bundesgebiet außer in den Ländern Berlin und Bremen" eingefügt. 5. § 17 wird gestrichen. Artikel 6 Viehzählungsgesetz Das Viehzählungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 817) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Viehzählung im Dezember werden alle zwei Jahre erfaßt a) allgemein, beginnend 1988, die Bestände an Rindvieh, Schweinen, Schafen, Pferden und Geflügel, b) repräsentativ, beginnend 1987, die Bestände an Rindvieh, Schweinen und Schafen." b) In Satz 2 wird die Zahl "1981" durch die Zahl "1988" ersetzt. "In der Forstwirtschaft finden Erhebungen in jedem vierten Wirtschaftsjahr, beginnend 1987/88, statt." Artikel 8 Gesetz über eine Geflügelstatistik Das Gesetz über eine Geflügelstatistik vom 29. März 1967 (BGBl. I S. 388), geändert durch das Gesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 972), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: -§1 In Brütereien, Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt." 2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: "§2a (1) Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung erfaßt, gegliedert nach Betrieben, 1. zum 1. Tag eines jeden Monats a) die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, b) die Zahl der legenden Hennen, 2. monatlich die Zahl der im Vormonat erzeugten Eier, 3. jährlich zum 1. Dezember die Haltungsform und den Bestandsaufbau nach Altersklassen und Legeperioden. (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. (3) Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens in einem Land, so kann für diese Betriebe eine zusammengefaßte Meldung, gegliedert nach Betrieben, abgegeben werden. Diese Meldungen sind spätestens am 15. Tage nach Ablauf des Berichtsmonats abzugeben." 3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. monatlich das geschlachtete Geflügel;". 4. § 4 wird gestrichen. 2. In § 2 Satz 1 werden die Worte "im April 1981" durch die Zahl "1988" ersetzt und in Satz 4 wird das Wort "mehr" gestrichen. 3. § 8 wird gestrichen. Artikel 7 Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Statistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom I.Juli 1980 (BGBl. I S. 820) wird Satz 1 wie folgt gefaßt: 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "mehr" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe "§§ 2 und 3" durch die Angabe "§§ 2, 2 a und 3" ersetzt. 6. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. Artikel 9 Fleischhygiene-Statistik-Verordnung In § 3 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839) werden die Absatzbezeichnung "(1)" und Absatz 2 gestrichen. 2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Artikel 10 Bundes-Seuchengesetz § 5 a Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(1) Über die nach den §§ 3 und 8 meldepflichtigen Erkrankungen, Todesfälle und Ausbrüche werden vierteljährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Erhebungen über Tuberkulose (aktive Form) nach § 3 Abs. 2 Nr. 12 werden nur jährlich durchgeführt. Bei den Erkrankungen werden jährlich Alter und Geschlecht der Erkrankten erfaßt; die an Tuberkulose Erkrankten sind zusätzlich nach Diagnosen sowie nach Deutschen und Ausländern zu erfassen. Über Ausscheider von Salmonella typhi und Salmonella Paratyphi A, B und C nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchstaben a und b werden jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt." Artikel 11 Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten § 11 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Anzugeben sind 1. Geburtsjahr und Geschlecht des Erkrankten, 2. Art der Erkrankung." Artikel 12 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. jährlich die Aufwendungen und die Zahl der Empfänger der Hilfe, jeweils aufgegliedert nach Empfängergruppen und Hilfearten;". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. alle vier Jahre, beginnend 1986, der Bestand an Heimen und sonstigen baulichen Einrichtungen, aufgegliedert nach Einrichtungsarten, Trägergruppen und verfügbaren Plätzen;". b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. alle vier Jahre, beginnend 1988, die im Bereich der Jugendarbeit durchgeführten und mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen der Jugendbildung, der Jugenderholung, der internationalen Jugendarbeit und der Mitarbeiterbildung jeweils einschließlich der Teilnehmerzahl, aufgegliedert nach Geschlecht, Trägergruppen und Dauer der Maßnahme;". c) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. alle vier Jahre, beginnend 1986, die in der Jugendhilfe haupt- und nebenberuflich tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und Berufsausbildungsabschluß, nach Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich sowie nach Art des Trägers und Art der Einrichtung." 3. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. für die Angaben nach § 4 die Jugendwohlfahrtsbehörden, die kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen sowie für die Erhebungen nach den Nummern 1, 4 und 6 die Träger der freien Jugendhilfe und die privatgewerblichen Träger. Zur Durchführung der Erhebungen nach den Nummern 4 und 6 übermitteln die Jugendwohlfahrtsbehörden den Statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen." Artikel 13 Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr Das Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1980 (BGBl. I S. 865) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Kraftfahrzeugen" durch das Wort "Kraftomnibussen" ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "ferner" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der erste Satzteil wird wie folgt gefaßt: "Die Unternehmensstatistik erfaßt jährlich bei allen Unternehmen nach § 1 für das abgelaufene Kalender- oder Geschäftsjahr:". b) In Nummer 4 wird das Wort "Kraftfahrzeuge" durch das Wort "Kraftomnibusse" ersetzt. c) In Nummer 5 werden die Worte "Anzahl und" gestrichen und das Wort "Kraftfahrzeugen" ersetzt durch das Wort "Kraftomnibussen". d) Nach Nummer 6 wird folgender Satz angefügt: "Stichtag für die Angaben zu den Nummern 3 bis 6 ist der letzte Werktag des Monats September des Erhebungsjahres." Nr. 69 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30. Dezember 1986 2559 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Verkehrsstatistik erfaßt vierteljährlich jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bei allen Unternehmen nach § 1 mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des § 4 Abs. 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes und bei denjenigen Unternehmen nach § 1 mit Kraftomnibussen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, die für die Personenbeförderung am letzten Werktag des Monats September des vorangegangenen Kalenderjahres sechs oder mehr Kraftomnibusse verfügbar hatten:". bb) In Nummer 1 wird jeweils das Wort "Kraftfahrzeugen" durch das Wort "Kraftomnibussen" ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. Im Gelegenheitsverkehr nach §§ 48 und 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes getrennt nach Verkehrsformen a) Anzahl der beförderten Personen, b) Personen-Kilometer, c) Höhe der Einnahmen, d) Wagen-Kilometer." b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 4. § 5 wird gestrichen. Artikel 14 Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz Das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2069) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird die Nummer 4 gestrichen; die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 2. § 5 wird gestrichen. Artikel 15 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1977 (BGBl. I S. 1281), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294), wird wie folgt geändert: b) In Nummer 13 wird nach den Worten "insgesamt der Wert von" das Wort "fünfhundert" durch das Wort "zweitausend" ersetzt. c) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "zweitausend" wird jeweils durch das Wort "dreitausend" ersetzt. bb) Das Wort "fünfhundert" wird durch das Wort "eintausend" ersetzt. 2. Abschnitt I - Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr - der Anlage zu § 31 (Befreiungsliste) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "fünfhundert" durch das Wort "eintausend" ersetzt. b) In Nummer 10 Buchstabe a wird das Wort "zweitausend" durch das Wort "dreitausend" ersetzt. c) In Nummer 34 Buchstabe a wird das Wort "fünfhundert" durch das Wort "eintausend" ersetzt. Artikel 16 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt." Artikel 17 Verordnung über eine Eisenbahnstatistik Die Verordnung über eine Eisenbahnstatistik vom 8. August 1965 (BGBl. I S. 749), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "monatlich" durch das Wort "jährlich" ersetzt. 2. § 8 wird gestrichen. Artikel 18 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 15,16 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden, wenn die Änderung für die Gewinnung zuverlässiger statistischer Ergebnisse erforderlich ist oder einer weitergehenden Vereinfachung dient. 1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "zweitausend" wird jeweils durch das Wort "dreitausend" ersetzt. bb) Das Wort "fünfhundert" wird durch das Wort "eintausend" ersetzt. Artikel 19 Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen (1) Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wortlaut des durch einen Artikel dieses Gesetzes geänderten Gesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens der 2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Änderung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten bekanntmachen. Überleitungsgesetzes. Artikel 21 Inkrafttreten (2) Für die durch Artikel 15, 16 und 17 geänderten Rechtsverordnungen gilt Absatz 1 entsprechend. Artikel 20 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Berlin-Klausel Kraft; Artikel 12 tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des (2) Gleichzeitig treten die Artikel 3 bis 12,14 und 15 der Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Statistikbereinigungsverordnung vom 14. September 1984 Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen (BGBl. I S. 1247) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 19. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger