Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 69 vom 30.12.1986  - Seite 2561 bis 2562 - Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes

Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2561 Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes Vom 19. Dezember 1986 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), wird wie folgt geändert: 5. Nach § 54 b wird folgender § 54 c angefügt: "§ 54 c Beschädigtengrundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären sowie Renten für Verletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz gehören nicht zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes." 1. § 6 wird aufgehoben. 2. § 45 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Darüber hinaus werden der Stiftung jährlich ab 1988 vom Bund die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nach § 46 b zur Verfügung gestellt." 3. § 46 b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Ist der Leistungsempfänger gestorben, so kann die Stiftung der Witwe/dem Witwer Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der Hinterbliebenenversorgung gewähren, wenn eine Härte vorliegt. Eine Härte wird vermutet, wenn die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des übrigen Einkommens und des Vermögens für die Altersversorgung nicht ausreicht. Die Leistungen betragen 60 vom Hundert der Leistungen, die nach Absatz 1 bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gewährt werden. Die Witwe/der Witwer erhält keine Leistungen, wenn die Ehe erst nach Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen." 4. Nach § 54 a wird folgender § 54 b angefügt: "§ 54 b Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung." Artikel 2 Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), wird wie folgt geändert. 1. In § 1 werden a) in Absatz 1 der Halbsatz nach Nummer 3 durch die Worte "und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben" ersetzt, b) die Absätze 2 bis 4 aufgehoben. 2. In § 9 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben. 3. In § 9 a werden a) Absatz 1 wie folgt gefaßt: "(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am 10. August 1955 hatte oder diesen danach genommen hat 1. als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes, 2. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt wird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengesetzes fällt, 3. bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notaufnahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten zugezogen ist, 2562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 4. spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet. Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Diese Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 15 420 Deutsche Mark begrenzt.", b) in Absatz 2 die Zahl "6" gestrichen. 4 In § 9 c werden a) in Absatz 1 das Zitat "§ 9 a Abs. 1 Satz 2" durch das Zitat "§ 9 a Abs. 1 Satz 3" ersetzt, b) Absatz 2 gestrichen und Absatz 1 alleiniger Inhalt der Vorschrift. 5. Nach § 25 a wird eingefügt: "§ 25 b Sonstige Vorschriften Die Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c und § 18 unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung." Artikel 3 Der Bundesminister des Innern kann das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und das Häftlingshilfegesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben. Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 19. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg