Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1987
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2591
Gesetz
über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1987
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Rentenanpassungsgesetz 1987 (RAG 1987)
Erster Abschnitt Rentenversicherung
§1 Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1986 auf das Jahr 1987 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum I.Juli 1987 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§2 Formelrenten
(1) Renten, die
1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung,
2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 ermittelt wird.
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über-und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge-setzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
§3 Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,7 vom Hundert erhöht wird.
(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von
Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei-sten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.
§5 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 beträgt
in der Rentenversicherung
der Arbeiter
und der Angestellten 28 917 Deutsche Mark
und
in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 29 223 Deutsche Mark.
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
§6 Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1987 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0293.
§7 Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1987 an zwischen 414 Deutsche Mark und 1 654 Deutsche Mark monatlich.
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§4 §8
Allgemeines Berlin-Klausel
2592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom I.Juli 1987 an für den verheirateten Berechtigten 571,50 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten 381,20 Deutsche Mark."
Artikel 3 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1987 bis zum 30. Juni 1987 die in Artikel 1 §§ 3, 5, 6 und 7 und Artikel 2 bestimmten Werte
und Beträge entsprechend §1255 Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 579 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Reichsknappschaftsgesetzes und § 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte zu ändern, soweit sich nach den dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 1987 vorliegenden Daten das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt im Jahre 1986 anders entwickelt hat, als es diesen Werten und Beträgen zugrunde gelegt ist.
Artikel 4 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 5
Inkrafttreten
Die Artikel 1 und 2 treten am I.Juli 1987 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
I. Kiechle