Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 69 vom 30.12.1986  - Seite 2593 bis 2594 - Gesetz zur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung

Gesetz zur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2593 Gesetz zur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung Vom 19. Dezember 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung, in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. In § 368 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Dabei sollen Unterversorgung oder Überversorgung vermieden, ein ausgewogenes Verhältnis unter den an der Versorgung teilnehmenden Arztgruppen, insbesondere zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung, hergestellt sowie die Qualität der kassenärztlichen Versorgung gewährleistet werden." 2. In § 368 c wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Zulassungsordnungen bestimmen nach Maßgabe des § 368 t auch das Nähere über die Anpassung der Verhältniszahlen für den allgemeinen Versorgungsgrad sowie über das Verfahren bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen bei kassenärztlicher Überversorgung. Zur Vermeidung von unbilligen Härten haben sie Regelungen für Ausnahmen von Zulassungsbeschränkungen in Fällen vorzusehen, in denen 1. die Zulassung eines Kassenarztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis durch einen Nachfolger fortgeführt werden soll; 2. ein Arzt sich um die Zulassung mit der Maßgabe bewirbt, seine kassenärztliche Tätigkeit gemeinschaftlich mit einem in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Gebiet zugelassenen Kassenarzt auszuüben, solange die kassenärztliche Tätigkeit gemeinschaftlich ausgeübt wird." 3. In § 368 n wird folgender Absatz 9 angefügt: "(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können auch den freiwilligen Verzicht auf die Zulassung als Kassenarzt ab dem 62. Lebensjahr finanziell fördern." 4. In § 368 p Abs. 7 Satz 1 wird nach dem Wort "haben" folgender Halbsatz angefügt: "; für die Feststellung des Bedarfs an ärztlicher Versorgung gelten § 3681 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 3681 Abs. 3." 5. Nach § 368 s wird folgender § 368 t eingefügt: "§ 3681 (1) In Fällen kassenärztlicher Überversorgung können die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach den Vorschriften der Zulassungsordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien der Bundesausschüsse nach Absatz 2 Zulassungsbeschränkungen anordnen. (2) Die Bundesausschüsse beschließen in Richlinien folgende Bestimmungen: 1. Einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der kassenärztlichen Versorgung, 2. Maßstäbe für eine kassenärztliche Überversorgung, 3. ergänzende Grundlagen, nach denen die Landesausschüsse eine Gefährdung der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung auf Grund von Überversorgung im einzelnen zu bewerten haben, 4. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur. Für die Richtlinien-Beschlüsse gelten § 368 o Abs. 7 und § 368 p Abs. 2 und 3. (3) Die Verhältniszahlen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind erstmals nach dem bundeseinheitlichen Versorgungsstand vom 31. Dezember 1980 arztgruppenbezogen im Verhältnis der Zahl der zugelassenen Kassenärzte zur Bevölkerung zu ermitteln. (4) Die Maßstäbe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind arztgruppenbezogen festzulegen. Sie haben insbesondere das Ausmaß des Überschreitens des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrads nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestimmen, das die Annahme von Überversorung rechtfertigt. Überversorgung darf hierbei erst angenommen werden, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um wenigstens 50 vom Hundert überschritten ist. Die Maßstäbe für die Überversorgung sind ferner so festzulegen, daß für mindestens 50 vom Hundert der regionalen Planungsbereiche der Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet arztgruppenbezogen eine Überversorgung nicht eintritt; diese Planungsbereiche müssen in ihrer Gesamtheit annähernd 50 vom Hundert der Bevölkerung umfassen. Die regionalen Planungsbereiche sollen den Stadt- und Landkreisen entsprechen. Die Maßstäbe sind längstens alle drei Jahre zu überprüfen und der tatsächlichen Entwicklung anzupassen; Satz 4 gilt auch für die Anpassung. 2594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (5) In den ergänzenden Bewertungsgrundlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind einheitliche Verfahren festzulegen, mit deren Hilfe die Gefährdung der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung auf Grund von Überversorgung mit Angaben zur Altersstruktur der Ärzte, des Patientenaufkommens (Fallzahlen) und des Behandlungsaufwands (Fallwerte) festgestellt werden kann. (6) Auf Antrag der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Landesverbandes der Krankenkassen stellt der Landesausschuß fest, ob Überversorgung vorliegt (Absatz 4) und ob dadurch eine zweckmäßige und wirtschaftliche kassenärztliche Versorgung gefährdet ist (Absatz 5). In diesen Fällen kann der Landesausschuß Zulassungsbeschränkungen anordnen. (7) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen anzuordnen. (8) Die Zulassungsbeschränkungen sind zeitlich zu befristen; sie dürfen die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Sie sind aufzuheben, wenn durch Veränderung der Maßstäbe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen. Dauert nach Ablauf von drei Jahren auch nach Anpassung der Maßstäbe die Überversorgung an, so können die Zulassungsbeschränkungen verlängert werden; Satz 1 gilt auch für die Verlängerung. (9) Bei Zulassungsbeschränkungen für Planungsbereiche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sind mindestens 50 vom Hundert der regionalen Planungsbereiche für Zulassungen offenzuhalten." In § 525 c Abs. 3 Satz 1 werden das Wort "Unterversorgung" durch die Worte "Unter- und Überversorgung" ersetzt und nach der Verweisung "§ 368 p Abs. 5, 6 und 7" die Verweisung ", § 3681" eingefügt. Artikel 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 19. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm