Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 69 vom 30.12.1986  - Seite 2595 bis 2609 - Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz) Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2595 Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz) Vom 19. Dezember 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes Das Vierte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert: 1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung "Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)". 2. § 1 erhält die Überschrift "Persönlicher Geltungsbereich". 3. § 2 erhält folgende Fassung: >.§2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt 1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags (§ 4), 2. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 5) a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind; der Erwerb von Aktien eines Unternehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht dem Erwerb von Aktien gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden, b) zum Erwerb von Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden, zum Erwerb von Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert 2596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist, c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des § 5 oder des § 6 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Wertpapier-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend, d) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Beteiligungs-Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des § 5 oder des § 6 vorausgeht, der Wert der Aktien und stillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere und stillen Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Beteiligungs-Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend, e) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, wenn die Anteilscheine nach dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen im Wege des öffentlichen An-bietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen und nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen veröffentlichten Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des § 5 oder des § 6 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Vermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Vermögen befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet, f) zum Erwerb von Genußscheinen, die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Wertpa- piere ausgegeben werden und mit denen das Recht am Gewinn eines Unternehmens verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist, g) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, i) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist, k) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist; eine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber gleich, I) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genußrechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist und über das Genußrecht kein Genußschein im Sinne des Buchstaben f ausgegeben wird; ein Genußrecht an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem Genußrecht am Unternehmen des Arbeitgebers gleich, 3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags (§ 6) zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne der Nummer 2 Buchstaben a bis f, 4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 7) zur Begründung Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2597 von Rechten im Sinne der Nummer 2 Buchstaben g bis I, oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 8) zum Erwerb von Rechten im Sinne der Nummer 2 Buchstaben g bis I, 5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen, 6. als Aufwendungen des Arbeitnehmers a) zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung, b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, c) zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen sind; die Förderung der Aufwendungen nach den Buchstaben a bis c setzt voraus, daß sie unmittelbar für die dort bezeichneten Vorhaben verwendet werden, 7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrags (§ 9). (2) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b, in denen neben der gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, setzt voraus, daß 1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreiten, oder 2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausgabe vorausgeht. (3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe f und in Genußrechten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe I setzt voraus, daß eine Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben f, i bis I in einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht entgegen." 4. Nach § 2 werden folgende §§ 3 bis 9 eingefügt: "§3 Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, Überweisung durch den Arbeitgeber, Kennzeichnungs- und andere Pflichten (1) Vermögenswirksame Leistungen können auch angelegt werden 1. zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), 2. zugunsten der in § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden oder 3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt. Dies gilt nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 6 bis 8. (2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen. Er hat dabei gegenüber dem Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen, die zulagebegünstigten Beträge besonders auszuweisen und den Vomhundertsatz der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage anzugeben. Das Unternehmen oder Institut hat ebenfalls die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen sowie die zulagebegünstigten Beträge und den Vomhundertsatz der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten. Es hat dem Arbeitgeber die Art der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen schriftlich zu bestätigen. Bei laufenden vermögenswirksamen Leistungen genügt die Bestätigung der Art der Anlage der ersten vermögenswirksamen Leistung; kann eine weitere vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 mit dem Arbeitgeber. (3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an den Arbeitnehmer zu überweisen, wenn dieser dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vorgelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle nicht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der in einem Kalenderjahr nach Satz 1 erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen jeweils bis zum Ende des folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen. 2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I §4 Sparvertrag (1) Ein Sparvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Vertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren laufend vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen setzt voraus, daß bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) die Leistungen festgelegt und die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abgetreten noch beliehen werden. Die Sperrfrist gilt für alle auf Grund des Vertrags angelegten Leistungen und beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die erste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut eingeht. (3) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Absatz 2 unschädlich, wenn 1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist, 2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind, 3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht, 4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, nach Vertragsabschluß den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat, 5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, aufgenommen hat, 6. der Arbeitnehmer mit eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen erwirbt a) Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis f, b) Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von den Ländern und Gemeinden oder von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden oder andere Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in Verkehr gebracht werden, oder Gewinnschuldverschreibungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 fallen, c) Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes eingetragen werden, d) Anteilscheine an einem Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden und nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c oder d fallen oder e) ausländische Investmentanteile, die nach dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen und nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e fallen, und die Wertpapiere unverzüglich bis zum Ablauf der Sperrfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der Arbeitnehmer den Sparvertrag abgeschlossen hat, festgelegt werden; die Nummern 1 bis 5 gelten entsprechend, oder 7. der Arbeitnehmer eingezahlte vermögenswirksame Leistungen auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossenen Bausparvertrag überweisen läßt und weder mit der Auszahlung der Bausparsumme begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes unschädlich ist; das Kreditinstitut hat bei der Überweisung die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen und den Ablauf der Sperrfrist mitzuteilen. (4) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und Pflichten des Kreditinstituts aus dem Sparvertrag an seine Stelle ein anderes Kreditinstitut während der Laufzeit des Vertrags durch Rechtsgeschäft eintritt. (5) Werden auf einen Vertrag über laufend einzuzahlende vermögenswirksame Leistungen oder andere Beträge in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame Leistungen noch andere Beträge eingezahlt, so ist der Vertrag unterbrochen und kann nicht fortgeführt werden. Das gleiche gilt, wenn Einzahlungen zurückgezahlt oder Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen werden; die nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 unschädliche Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. §5 Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (1) Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Vertrag mit einem Kreditinstitut, in dem Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2599 sich der Arbeitnehmer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis f oder zur Begründung oder zum Erwerb von Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren laufend vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen setzt voraus, daß 1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehaltlich des Absatzes 3, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Wertpapiere erworben oder die Rechte begründet oder erworben werden und 2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Sperrfrist festgelegt werden und über die Wertpapiere oder die mit den Leistungen begründeten oder erworbenen Rechte bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird; § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 5, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Vermögenswirksame Leistungen, die bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Nr. 1 nicht zum Erwerb der Wertpapiere oder zur Begründung oder zum Erwerb der Rechte verwendet worden sind (Spitzenbeträge), sind bis zum Ablauf der Sperrfrist nach Absatz 2 Nr. 2 zu verwenden oder festzulegen. Übersteigen diese Spitzenbeträge am Ende eines Kalenderjahrs insgesamt 300 Deutsche Mark, so gelten sie als Sparbeiträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen des § 4 im übrigen erfüllt sind. (4) Die Veräußerung festgelegter Wertpapiere vor Ablauf der Sperrfrist nach Absatz 2 Nr. 2 ist unschädlich, wenn der Erlös bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis f wiederverwendet wird; Absatz 3 gilt entsprechend. §6 Wertpapier-Kaufvertrag (1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis f durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen. (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen setzt voraus, daß 1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Wertpapiere erworben werden und 2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier erworben worden ist; § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend. §7 Beteiligungs-Vertrag (1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die Begründung von Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I für den Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die Begründung geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen. (2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten über die Begründung von Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g, h oder i für den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, die von ihm für die Begründung geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Beträgen zu zahlen. (3) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Leistungen setzt voraus, daß 1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Rechte begründet werden und 2. über die mit den Leistungen begründeten Rechte bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Recht begründet worden ist; § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend. §8 Beteiligungs-Kaufvertrag (1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum Erwerb von Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen. (2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten zum Erwerb von Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g, h oder i am Unternehmen des Dritten durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Beträgen zu zahlen. (3) Für die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Leistungen gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. 2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I §9 5. Kapitalversicherungsvertrag (1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ist ein nach dem 30. Sepember 1970 abgeschlossener Vertrag über eine Kapitalversiche- 6-rung auf den Erlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, als Versicherungsbeiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen setzt voraus, daß 1. der Versicherungsvertrag eine Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren hat und während der Mindestvertragsdauer (Sperrfrist) weder die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, noch Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden, 2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für Zusatzleistungen wie für Unfall, Invalidität oder Krankheit enthalten, 3. der Versicherungsvertrag nach dem von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan schon im ersten Jahr der Versicherungsdauer zu einem nicht kürzbaren Sparanteil 7-von mindestens 50 vom Hundert des gezahlten Beitrags führt, 4. die Gewinnanteile verwendet werden a) zur Erhöhung der Versicherungsleistung oder b) zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen, wenn der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen be- 8-standen hat und im Zeitpunkt der Verrechnung noch besteht. 9. (3) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Absatz 2 Nr. 1 unschädlich, wenn 1. der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist, 2. im Falle einer Aussteuerversicherung für ein Kind des Arbeitnehmers im Sinne des § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes das Kind nach Vertragsabschluß geheiratet hat, 3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder 4 der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, nach Vertragsabschluß den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat." 5. Der bisherige § 3 wird § 10 und erhält die Überschrift "Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen". 6. Der bisherige § 4 wird § 11 und wie folgt geändert: a) Er erhält die Überschrift "Vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns". b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1, wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer angelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens 25 Deutsche Mark oder in vierteljährlichen der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens 75 Deutsche Mark oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrags von mindestens 75 Deutsche Mark verlangt." c) In Absatz 3 werden der Buchstabe ,,a)" durch die Ziffer "1." und der Buchstabe ,,b)" durch die Ziffer "2." ersetzt. 7. Der bisherige § 6 wird § 12 und wie folgt geändert: a) Er erhält die Überschrift "Freie Wahl der Anlage". b) In Satz 2 wird das Zitat "§ 2 Abs. 1 Buchstabe e" durch das Zitat "§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben f bis I" ersetzt. 8. Die bisherigen §§ 7 bis 11 werden aufgehoben. 9. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert: a) Er erhält die Überschrift "Arbeitnehmer-Sparzulage, Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 wird das Zitat "(§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)" durch das Zitat "(§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes)" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat "§ 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5 oder 7 oder Buchstabe e" durch das Zitat "§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 1. 23 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 oder 6 angelegt werden, 2. 16 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 angelegt werden." bb) In Satz 2 werden die Worte "Buchstabe a" durch die Worte "Nummer 1" und die Worte Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2601 "Buchstabe b" durch die Worte "Nummer 2" ersetzt. e) In Absatz 5 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Dabei hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und die Richtigkeit der Bestätigungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 3 Abs. 3 Satz 1 sowie die Richtigkeit des Nachweises nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht zu prüfen." f) Absatz 9 erhält folgende Fassung: "(9) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander 1. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, 2. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, 3. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, 4. den Betrag der in Nummer 1 genannten vermögenswirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind, 5. den Betrag der in Nummer 2 genannten vermögenswirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind, 6. den Betrag der in Nummer 3 genannten vermögenswirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind, 7. die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in den Nummern 1, 2 und 3 genannte vermögenswirksame Leistungen ausgezahlt worden sind, bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel sind die Beträge nach den Nummern 1, 2, 3 und 7 besonders zu bescheinigen." 10. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert: a) Er erhält die Überschrift "Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Straf- und Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung". b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen, soweit 1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt worden ist oder 2. die in den §§ 4 bis 9 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen erhöhen die Lohnsteuereinnahmen." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Der Arbeitnehmer hat abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zurückzuzahlen, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil 1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind, oder 2. die mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbenen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung: "(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten für den Arbeitgeber und das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt ist, soweit dies zur Sicherung der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage erforderlich ist, 2. die Festlegung von Wertpapieren und die Art der Festlegung, 3. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage. Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, daß die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen durch das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt ist, einzubehalten und an das Wohnsitzfinanzamt abzuführen sind." e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung: "(8) Das Unternehmen oder Institut oder der Arbeitgeber haftet, soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 eine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, für die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Verletzung der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Anzeigepflichten. Das Unternehmen oder Institut oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gläubiger haftet auch für die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die wegen Unrichtigkeit der Bestätigung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 3 Abs. 3 Satz 1 oder wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz zuviel gezahlt worden sind. Auf Anfrage des Unternehmens oder Instituts oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gläubigers hat das für seine Besteuerung zuständige Finanzamt Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Art der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im einzelnen Fall zu erteilen." g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung: "(9) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des § 13 und der Absätze 1 bis 8 ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben." 2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil i 11. Der bisherige § 14 wird § 15 und erhält die Überschrift "Steuerermäßigung für Arbeitgeber". 12. § 16 erhält die Überschrift "Berlin-Klausel". 13. § 17 erhält folgende Fassung: "§17 Übergangsvorschriften (1) Die vorstehenden Vorschriften gelten vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1986 angelegt werden. (2) Werden vermögenswirksame Leistungen nach dem 31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar 1987 abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrags mit laufenden Sparraten angelegt, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe b des Vierten Vermögensbildungsgesetzes erfüllt und auf den Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 6 Buchstaben b bis d beschränkt ist, so gelten sie als vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn auf Grund desselben Vertrags vor dem 1. Januar 1987 vermögenswirksame Leistungen angelegt worden sind. (3) Werden vermögenswirksame Leistungen nach dem 31. Dezember 1986 auf Grund eines Wertpapier-Sparvertrags nach Absatz 2 oder auf Grund eines vor dem 1. Januar 1987 abgeschlossenen Vertrags angelegt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 1 erfüllt, und sind auf Grund desselben Vertrags vor dem 1. Januar 1987 vermögenswirksame Leistungen angelegt worden, so endet die Sperrfrist auch für die nach dem 31. Dezember 1986 angelegten vermögenswirksamen Leistungen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 oder von § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 nach Ablauf von sieben Jahren seit dem 1. Juli des Kalenderjahrs der ersten Einzahlung auf Grund des Vertrags, wenn diese Einzahlung nach dem 30. Juni des Kalenderjahrs beim Kreditinstitut eingegangen ist. (4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn nach dem 31. Dezember 1986 Wertpapiere im Sinnes des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, c oder f veräußert werden, die mit vor dem 1. Januar 1987 erbrachten vermögenswirksamen Leistungen erworben worden sind. (5) § 9 Abs. 3 Nr. 3 gilt nach dem 31. Dezember 1986 auch, soweit vor dem 1. Januar 1987 vermögenswirksame Leistungen als Beiträge zu der Kapitalversicherung erbracht worden sind. (6) Soweit die Absätze 3 bis 5 nicht Abweichendes bestimmen, gelten für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1987 erbracht worden sind, die Vorschriften des Vierten Vermögensbildungsgesetzes oder die Vorschriften des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der zur Zeit der Anlage jeweils geltenden Fassung." 14. § 18 erhält folgende Fassung: "§ 18 Neufassungserlaubnis Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Vermögensbildungsgesetzes in der vom (Tag des Inkrafttretens) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen." Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 19 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl "300" durch die Zahl "500" ersetzt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 unverzüglich nach ihrer Überlassung bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung erhalten hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist über eine Vermögensbeteiligung verfügt oder die Festlegung einer Vermögensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. Für die nachzufordernde Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut bis zu der sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 4 ergebenden Höhe, wenn die in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten verletzt werden. Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat, weil Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind oder weil die Vermögensbeteiligung im Sinne des Absatzes 3 ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden ist. Eine vorzeitige Verfügung oder Aufhebung der Festlegung ist unschädlich, wenn 1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermögensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl, f S. 2478), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 wird das Zitat "§ 12 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes" durch das Zitat "§ 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes" ersetzt. 2. Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2603 2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteiligung, aber vor der vorzeitigen Verfügung oder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung geheiratet hat oder im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind oder 3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteiligung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung noch besteht oder 4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, nach Erhalt der Vermögensbeteiligung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat oder 5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteiligung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder 6. Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6, die auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erworben worden sind, vor Ablauf der Sperrfrist unter Wiederverwendung des Erlöses zum Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 veräußert werden; § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind; Aktien eines Unternehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden,". bb) Es werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt: "5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und der stillen Beteiligun- gen in diesem Beteiligungs-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere und stillen Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Beteiligungs-Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend, 6. Anteilscheine an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, wenn die Anteilscheine nach dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen und nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen veröffentlichten Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien in diesem Vermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Vermögen befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet,". cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7. dd) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: "8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,". ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9 und wie folgt geändert: Das Wort "Handelsgeschäft" wird durch das Wort "Unternehmen" ersetzt. ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und erhält folgende Fassung: "10. Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist; eine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einer Dar- 2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I lehensforderung gegen den Arbeitgeber gleich,". gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11 und erhält folgende Fassung: "11. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die Genußrechte keine Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben werden; ein Genußrecht an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem Genußrecht am Unternehmen des Arbeitgebers gleich." d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt: "(4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, in denen neben der gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, ist nach Absatz 1 begünstigt, wenn 1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreiten, oder 2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausgabe vorausgeht. (5) Die Überlassung von Genußscheinen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 3 und von Genußrechten im Sinne des Absatzes 3 Nr. 11 ist nach Absatz 1 begünstigt, wenn eine Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Absatz 4 entsprechend." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: Das Zitat "Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8" wird durch das Zitat "Absatz 3 Nr. 3, 9 bis 11" ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: Das Zitat "Absatz 3 Nr. 7" wird durch das Zitat "Absatz 3 Nr. 10", das Zitat "Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und 8" wird durch das Zitat "Absatz 3 Nr. 1 bis 9 und 11" ersetzt. g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung: "(8) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 überlassen, die am Tag der Beschlußfassung über die Überlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über die Überlassung vergangen sind. Liegt am Tag der Beschlußfassung über die Überlassung eine Notierung nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. Sind am Tag der Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über die Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der Beschlußfassung über die Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Überlassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 7, 9, 10 und 11 wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 8 sind mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist oder war." h) Der bisherige Absatz 7 wird gestrichen. i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung: "(9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über 1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und die Art der Festlegung, 2. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten zum Zweck der Sicherung der Nachversteuerung, 3. die vorläufige Nachversteuerung im Laufe des Kalenderjahrs einer schädlichen Verfügung oder Aufhebung der Festlegung mit einem Pauschsteuersatz, 4. das Verfahren bei der abschließenden Nachversteuerung nach Ablauf des Kalenderjahrs einer schädlichen Verfügung oder Aufhebung der Festlegung." 3. In § 51 Abs. 1 Nr. 3 wird das Zitat "§ 19 a Abs. 8" durch das Zitat "§ 19 a Abs. 9" ersetzt. 4. In §52 wird nach Absatz 19 folgender Absatz 19 a eingefügt: Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2605 "(19 a) § 19 a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113) ist für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987 nach § 19 a überlassen wurden, weiter anzuwenden. § 19 a Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung ist für Vermögensbeteiligungen weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar 1987 gefaßten Beschlusses überlassen werden." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2485), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Wertpapieren oder Grundstücken" ersetzt durch die Worte "Wertpapieren, in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder in Grundstücken". 2. Nach § 25 wird eingefügt: "Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Beteiligungs-Sondervermögen §25a Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter (stille Beteiligungen) im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs (Beteiligungs-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. §25b (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur erwerben 1. Wertpapiere; 2. stille Beteiligungen an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Beteiligungsunternehmen), wenn a) Wertpapiere des Beteiligungsunternehmens weder zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind noch an einem inländischen organisierten Markt gehandelt werden und b) zuvor ein von der Kapitalanlagegesellschaft bestellter Abschlußprüfer im Sinne des §319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der nicht zugleich Abschlußprüfer der Kapitalanlagegesellschaft sein darf, bestätigt, daß für die aus dem Beteiligungs-Sondervermögen zu leistende Einlage eine Gegenleistung vereinbart ist, die zum Zeitpunkt der Leistung angemessen ist; er hat hierzu Jahresabschlüsse des Beteiligungsunternehmens, die zumindest für das letzte Ge- schäftsjahr entsprechend den für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften aufgestellt sind, heranzuziehen, die erwarteten Gewinnanteile und den erwarteten gewinnunabhängigen Mindestzins (erwarteter Ertrag), den erwarteten Rückzahlungsbetrag, die Veräußerbarkeit und das Risiko der stillen Beteiligung sowie die Rendite der umlaufenden Anleihen des Bundes und der Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost mit annähernd gleicher Restlaufzeit nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 25 d Abs. 3 zu berücksichtigen und den erwarteten Ertrag und den erwarteten Rückzahlungsbetrag in der Bestätigung anzugeben; § 319 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ist auf den Abschlußprüfer entsprechend anzuwenden. Dem Erwerb einer stillen Beteiligung steht die Verlängerung ihrer Dauer gleich. (2) Stille Beteiligungen an einem Beteiligungsunternehmen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen an diesem Unternehmen 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Stille Beteiligungen an Konzemunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als stille Beteiligungen an demselben Unternehmen. (3) Stille Beteiligungen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. (4) Schuldverschreibungen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Schuldverschreibungen 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. (5) § 8 Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb von stillen Beteiligungen. (6) Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht. §25c (1) Im Gesellschaftsvertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Beteiligungsunternehmen (Beteiligungsvertrag) sind festzulegen a) die Zeit, für welche die stille Beteiligung eingegangen wird; b) die Fälligkeit der der Kapitalanlagegesellschaft zustehenden Erträge sowie die Verpflichtung des Beteiligungsunternehmens, diese Erträge und den Rückzahlungsbetrag unverzüglich auf ein gesperrtes Konto bei der Depotbank einzuzahlen; c) die Voraussetzungen, unter denen die stille Beteiligung an Dritte ohne Zustimmung des Beteiligungs- 2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Unternehmens abgetreten werden darf und in welchem Umfang das Beteiligungsunternehmen im Falle der Abtretung an einen gewerbesteuerpflichtigen Erwerber diesem die Gewerbesteuer zu erstatten hat; d) die Zustimmung des Beteiligungsunternehmens, daß im Falle des Erlöschens des Rechts, das Beteiligungs-Sondervermögen zu verwalten, an die Stelle der Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank tritt und diese die stille Beteiligung im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen kann; e) die Verpflichtung des Beteiligungsunternehmens, seine Jahresabschlüsse entsprechend den für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften aufzustellen; f) die Verpflichtung des Beteiligungsunternehmens, dem Abschlußprüfer für seine Tätigkeit nach § 25 d Abs. 2 die Rechte nach § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuräumen; g) Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte der Kapitalanlagegesellschaft zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber. Die Depotbank hat zu überwachen, daß Regelungen gemäß den Bestimmungen des Satzes 1 in dem Beteiligungsvertrag festgelegt sind. (2) Eine Vereinbarung, nach der die Kapitalanlagegesellschaft bei der Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft an Veränderungen des Wertes des Vermögens des Beteiligungsunternehmens beteiligt sein soll, ist unwirksam. §25d (1) Eine stille Beteiligung muß nach ihrem Erwerb laufend bewertet werden. Bei der Bewertung sind in einem Ertragswertverfahren der erwartete Ertrag, der erwartete Rückzahlungsbetrag, die Veräußerbarkeit und das Risiko der stillen Beteiligung sowie die Rendite der umlaufenden Anleihen des Bundes und der Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost mit annähernd gleicher Restlaufzeit zu berücksichtigen. Der erwartete Ertrag und der erwartete Rückzahlungsbetrag sind dabei jeweils mit dem Betrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach Absatz 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung nach Absatz 2 noch nicht vor, so sind die in der Bestätigung nach § 25 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b angegebenen Beträge maßgebend. (2) Ein von der Kapitalanlagegesellschaft bestellter Abschlußprüfer im Sinne des § 25 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b hat nach dem Erwerb der stillen Beteiligung Ertrag und Rückzahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 jeweils spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres des Beteiligungsunternehmens festzustellen und in einen schriftlichen Bericht an die Kapitalanlagegesellschaft aufzunehmen. Zwischen der Bestätigung nach § 25 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und der ersten Feststellung nach Satz 1 dürfen höchstens zwölf Monate liegen. Die Kapitalanlagegesellschaft muß bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsunternehmens wesentlich geändert haben, den erwarteten Ertrag und den erwarteten Rückzahlungsbetrag unverzüglich vom Abschlußprüfer neu feststellen lassen. Bei den Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 hat der Abschlußprüfer auch die Veräußerbarkeit und das Risiko der stillen Beteiligung zu berücksichtigen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das für die laufende Bewertung stiller Beteiligungen nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Berechnungsverfahren näher zu regeln und zu bestimmen, daß die Regelungen über die Feststellung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Faktoren auch für die Berücksichtigung dieser Faktoren nach § 25 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten. Die Verordnung kann bestimmen, welcher Zeitraum der Ertragsschätzung zugrunde zu legen ist. Die Verordnung hat insbesondere zu bestimmen 1. eine pauschalierte Größe, mit der die allgemeinen Unterschiede hinsichtlich der Veräußerbarkeit und des Risikos zwischen stillen Beteiligungen einerseits und Anleihen des Bundes und der Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost andererseits zu berücksichtigen sind, und 2. wie hinsichtlich Veräußerbarkeit und Risiko der stillen Beteiligung die Besonderheiten der Beteiligung und die jeweilige Marktlage für stille Beteiligungen zu berücksichtigen sind. §25e (1) In einem Beteiligungs-Sondervermögen müssen sich spätestens acht Jahre nach Bildung dieses Sondervermögens stille Beteiligungen an mindestens zehn Beteiligungsunternehmen befinden, deren Wert mindestens 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens beträgt; § 25 b Abs. 2 Satz 2 ist anwendbar. (2) Unterschreitet die Gesamtzahl oder der Gesamtbetrag der im Beteiligungs-Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen die in Absatz 1 bezeichneten Grenzen und behebt die Kapitalanlagegesellschaft den Mangel nicht innerhalb eines Jahres, darf sie danach bis zur Behebung des Mangels keine Anteilscheine ausgeben. Wird der Mangel nicht innerhalb von zwei Jahren behoben, kann die Bankaufsichtsbehörde von der Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Beteiligungs-Sondervermögens verlangen. Der Bankaufsichtsbehörde ist eine Unterschreitung der in Absatz 1 bezeichneten Grenzen sowie die Einstellung und die Wiederaufnahme der Ausgabe von Anteilscheinen unverzüglich anzuzeigen. §25f Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen; stiller Gesellschafter muß die Kapitalanlagegesellschaft sein. §25g (1) Die Depotbank hat den Bestand an stillen Beteiligungen laufend zu überwachen und die stillen Beteiligungen nach § 25 d Abs. 1 Satz 1 zu bewerten. Bei der Feststellung des Wertes des Beteiligungs-Sonderver- Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2607 mögens nach § 21 Abs. 2 Satz 3 sind die noch nicht gezahlten Erträge stiller Beteiligungen für Zeiten vor dem Stichtag der Ermittlung des Wertes des Sondervermögens periodengerecht einzubeziehen. Der jährliche Ertrag ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach § 25 d Abs. 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung nach § 25 d Abs. 2 noch nicht vor, so ist der in der Bestätigung nach § 25 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b angegebene Betrag maßgebend. (2) Verfügungen über zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörende stille Beteiligungen und Änderungen des Beteiligungsvertrages bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß einer Verfügung oder Vertragsänderung zustimmen, wenn diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen (§ 15) vereinbar ist und die Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden. Stimmt sie zu, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen, so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung oder Vertragsänderung nicht. (3) Die zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörenden Geldbeträge sind auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Die Depotbank bezahlt auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft aus dem gesperrten Konto den Kaufpreis beim Erwerb von stillen Beteiligungen für das Sondervermögen und erfüllt daraus sonstige, durch die Verwaltung des Sondervermögens bedingte Verpflichtungen. (4) Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 12 unberührt. §25h Anteilscheine werden in der Reihenfolge ihrer Vorlage zur Rücknahme zu dem am Tage der Auszahlung ermittelten Rücknahmepreis zurückgenommen. §25i Stille Beteiligungen, die zu einem Beteiligungs-Sondervermögen gehören, dürfen nur veräußert werden, wenn die Gegenleistung den nach § 25 d ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht. §25j (1) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber enthalten, welche Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte die Kapitalanlagegesellschaft in allen Beteiligungsverträgen vereinbaren wird. (2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Darstellung der Entwicklung des Bestands der stillen Beteiligungen zu enthalten und insbesondere Abgänge durch Auflösung oder durch Veräußerung stiller Beteiligungen jeweils gesondert anzugeben. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen und Anzeigen (§ 25) den Bestand der zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörenden stillen Beteiligungen aufzuführen und über jedes Beteiligungsunternehmen mindestens folgende Angaben zu machen: 1. Firma, Rechtsform, Sitz und Gründungsjahr; 2. Gegenstand des Unternehmens; 3. Höhe des Eigenkapitals; 4. Höhe der stillen Beteiligung und des ermittelten Wertes; 5. Erwerbszeitpunkt und Laufzeit der stillen Beteiligung; 6. die Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus der stillen Beteiligung. In den Vermögensaufstellungen kann die Angabe der Firma und des Sitzes des Beteiligungsunternehmens unterbleiben und der Wert aller stillen Beteiligungen in einem Gesamtbetrag angegeben werden." Den §§ 26 bis 37 wird die neue Abschnittsüberschrift "Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen" vorangestellt. Den §§ 38 bis 50 wird die neue Abschnittsüberschrift "Fünfter Abschnitt Steuerrechtliche Vorschriften" vorangestellt. Nach § 43 wird eingefügt: "2. Titel Beteiligungs-Sondervermögen §43a Für das Beteiligungs-Sondervermögen, für die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermögen sowie für die von einem Beteiligungs-Sondervermögen vereinnahmten, nicht zur Kostendek-kung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden und Einnahmen aus einer stillen Beteiligung sowie für den Gewinn aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung gelten vorbehaltlich des Satzes 3 die §§ 38 bis 42 sinngemäß. Die Steuerbefreiung des Beteiligungs-Sondervermögens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine stille Beteiligung steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft (§15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) zu beurteilen ist. Auf Ausschüttungen auf Anteilscheine, die auf eine stille Beteiligung im Sinne des Satzes 2 entfallen, sowie auf die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen aus einer solchen Beteiligung ist § 39 a nicht anzuwenden. §43b § 43 a ist wie folgt anzuwenden: 1. Die Vorschriften der §§ 38 und 38 a sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden. 2. Die Vorschriften der §§ 39 bis 41 sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 zufließen. 3. Die Vorschriften der §§ 39, 39 a und 42 sind für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Sondervermögens für 3. 4. 5. 2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1986 endet." 6. Den §§ 44 bis 50 wird die neue Titelüberschrift "3. Titel Grundstücks-Sondervermögen" vorangestellt. 7. Den §§ 51 bis 55 wird die neue Abschnittsüberschrift "Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften" vorangestellt. c) In Absatz 4 wird das Zitat "§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes" durch das Zitat "§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert: Artikel 4 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 wird das Zitat "§ 12 des Vierten Vermö-gensbildungsgesetzes" durch das Zitat "§ 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) § 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2595) gilt erstmals für Aufwendungen nach dem 31. Dezember 1986." b) Die bisherigen Absätze 2 und 4 werden Absätze 3 bis 5. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Dritten Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 257)" durch die Worte "Fünften Vermögensbildungsgesetz" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Zitat "§ 4 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes" durch das Zitat "§ 11 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Zitat "§ 2 Abs. 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes" durch das Zitat "§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes" ersetzt. 1. Am Ende des § 54 a Abs. 2 Nr. 12 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt: "13. in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, wenn diese Sondervermögen entsprechend den Vertragsbedingungen außer stillen Beteiligungen überwiegend voll eingezahlte und an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassene oder in den geregelten Freiverkehr bei einer inländischen Börse einbezogene Aktien enthalten. Das übrige gebundene Vermögen kann darüber hinaus angelegt werden in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, wenn diese Vermögen entsprechend den Vertragsbedingungen außer in stillen Beteiligungen überwiegend in voll eingezahlten, an einer ausländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien angelegt sind. Der Bestand an Anteilen gemäß den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das Sondervermögen außer in stillen Beteiligungen in Aktien ausländischer Gesellschaften angelegt ist, zusammen mit Anlagen in Aktien ausländischer Gesellschaften jeweils 20 vom Hundert des gemäß Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockvermögen und das übrige gebundene Vermögen zulässigen Bestandes nicht übersteigen." 2. § 54 a Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nummer 5, 5 a, 6 und 13 darf zusammen 20 vom Hundert des Dek-kungsstockvermögens und 25 vom Hundert des übrigen gebundenen Vermögens, der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5 a und 13 jeweils ein Viertel dieser Anteile nicht übersteigen; dabei bleiben Anteile an von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten und entsprechend den Vertragsbedingungen ausschließlich aus Schuldverschreibungen bestehenden Sondervermögen außer Betracht." Artikel 7 Änderung des Börsenzulassungs-Gesetzes In Artikel 2 des Börsenzulassungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2478) werden die Absätze 6 und 9 gestrichen. Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2609 Artikel 8 Artikel 9 Berlin-Klausel Inkrafttreten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Artikel 6 tritt am 2. Januar 1987 in Kraft. Land Berlin. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 19. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg