Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 69 vom 30.12.1986  - Seite 2610 bis 2614 - Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG)

Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz – StrVG) 2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) Vom 19. Dezember 1986 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeines §1 Zweckbestimmung Zum Schutz der Bevölkerung ist 1. die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen, 2. die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. 2. Abschnitt Überwachung der Umweltradioaktivität §2 Aufgaben des Bundes (1) Aufgaben des Bundes sind 1. die großräumige Ermittlung a) der Radioaktivität in Luft und Niederschlägen, b) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie c) der Gamma-Ortsdosisleistung, 2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Meß- und Berechnungsverfahren, die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen, Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2611 3. die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes übermittelten Daten, 4. die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind, 5. die Übermittlung von Daten nach den Nummern 1 und 3 an die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Bewertung der Daten nach Nummer 4. (2) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt. (3) Die Meßstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest. §3 Aufgaben der Länder (1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere 1. in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, 2. in Futtermitteln, 3. im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, 4. in Abwässern, im Klärschlamm, in Reststoffen und Abfällen, 5. im Boden und in Pflanzen, 6. in Düngemitteln. (2) Die Länder übermitteln die gemäß Absatz 1 gewonnenen Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivät. §4 Informationssystem des Bundes (1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in einem Informationssystem "Radioaktivität in der Umwelt" zusammengefaßt. Hierzu wird die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität eingerichtet. (2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität die von ihnen ermittelten Daten. (3) Die im Informationssystem des Bundes erfaßten Daten stehen der zuständigen Landesbehörde direkt zur Verfügung. §5 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates (1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bewertet die Daten der Radioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt ihn bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe, insbesondere durch die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jeweils einmal im Jahr einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu. 3. Abschnitt Maßnahmen §6 Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten (1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks wird der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, 1. Dosiswerte, 2. Kontaminationswerte, 3. Berechnungsverfahren und Annahmen, die der Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten zugrunde gelegt werden, durch Rechtsverordnung festzulegen. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit Regelungen noch nicht bestehen oder bestehende Regelungen zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks nicht angemessen sind, können bei Eilbedürftigkeit im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen die Rechtsverordnungen ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteiligenden Bundesminister erlassen werden; sie treten spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministern verlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 2, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundesrat verlangt. §7 Verbote und Beschränkungen bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, 2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 2. das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken. (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte 1. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln, 2. das Verbringen von Futtermitteln in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte 1. die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken, 2. die Beseitigung von Abfall regeln. (4) Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend. (5) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar. §8 Befugnisse im grenzüberschreitenden Verkehr (1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind berechtigt, zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere 1. Maßnahmen zur Dekontamination von Fahrzeugen und anderen Sachen zu treffen, 2. kontaminierte Fahrzeuge und andere kontaminierte Sachen zurückzuweisen oder sie an die zuständigen Behörden zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen weiterzuleiten. Sie können ferner Personen auf das für den vorsorgenden Gesundheitsschutz Erforderliche hinweisen. (2) Die Zollstellen sind berechtigt, zur Überwachung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Verbote und Beschränkungen 1. Warensendungen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuhalten, 2. die zuständigen Verwaltungsbehörden über Warensendungen zu unterrichten, 3. bei Warensendungen anzuordnen, daß sie auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgeführt werden. Warensendungen, für die Verbote und Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bestehen, können von den Zollstellen zurückgewiesen werden. (3) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die in Absatz 2 genannten Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. §9 Empfehlungen des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks kann der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft. (2) Soweit es sich um Ereignisse im Gebiet eines Landes mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen handelt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Empfehlungen an die Bevölkerung richten. 4. Abschnitt Auftragsverwaltung, Verwaltungsbehörden des Bundes, Betretungsrecht und Probenahme §10 Auftragsverwaltung (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Stellen der Bundeswehr. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Ermitteln, Übermitteln, Zusammenfassen, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten der Radioaktivität. Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen allgemeine Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates. Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2613 (3) Allgemeine Verwaltungsvorschriften können zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 2 vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 vom Bundesminister für Umweit, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils im Einvernehmen mit den dort genannten Bundesministern mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. §11 Verwaltungsbehörden des Bundes (1) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind zuständig im Bereich Luft und Niederschläge für 1. Messung und Ausbreitungsprognose der Deutsche Wetterdienst mit seinen Dienststellen, 2. Spurenanalyse das Bundesamt für Zivilschutz mit seinem Institut für Atmosphärische Radioaktivität, 3. Gamma-Ortsdosisleistung das Bundesamt für Zivilschutz mit seinen Warnämtern. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist zuständig im Bereich Luft und Niederschläge für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten das Bundesamt für Zivilschutz mit seinem Institut für Atmosphärische Radioaktivität. (3) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind zuständig für die Bereiche 1. Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment) die Bundesanstalt für Gewässerkunde, 2. Nord- und Ostsee einschließlich Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment) das Deutsche Hydrographische Institut. (4) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig für die Bereiche 1. Lebensmittel die Bundesforschungsanstalt für Ernährung, 2. Milch, Milchprodukte, Futtermittel, Boden, Pflanzen und Düngemittel die Bundesanstalt für Milchforschung, 3. Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere, Wasserpflanzen und Plankton die Bundesforschungsanstalt für Fischerei mit ihrem Labor für Radioökologie der Gewässer, 4. Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesgesundheitsamt, Institut für Strahlenhygiene, 5. Oberirdische Gewässer die Bundesanstalt für Gewässerkunde, 6. Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Reststoffe und Abfälle das Bundesgesundheitsamt, Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene. (5) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards zuständig. (6) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist bis zu einer anderweitigen Regelung nach Absatz 7 das Bundesgesundheitsamt, Institut für Strahlenhygiene. (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und § 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen. (8) Im Land Berlin nimmt der Deutsche Wetterdienst mit seiner dortigen Dienststelle die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wahr. § 12 Betretungsrecht und Probenahme Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitzeit zu betreten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu nehmen. 5. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften § 13 Straftaten Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in §13 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. §15 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. §16 Änderung von Rechtsvorschriften (1) In § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946; BGBl. 1975 I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 27 2614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, werden folgende Worte gestrichen: "durch radioaktive Stoffe oder". (2) Nach § 1 Nr. 3 Buchstabe j des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe k angefügt: ,,k) § 8 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610)." (3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin. § 17 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 19. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Wallmann Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth