Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 69 vom 30.12.1986  - Seite 2624 bis 2626 - Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften 2624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften Vom 18. Dezember 1986 Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften §1 Gesetzliche Handelsklassen (1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweine-schlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper von Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz, Flomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen auf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich werden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt. (2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Hausschweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskelfleischanteil bestimmt. §2 Anforderungen und Einstufung (1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen die in der Spalte 2 der Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Angaben des Muskelfleischanteils gelten als Angaben der entsprechenden Handelsklasse. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - durch Anwendung 1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten von der Kommission zugelassen sind (Klassifizierungsgeräte) oder 2. des in der Anlage 2 beschriebenen Verfahrens zu ermitteln (Einstufungsverfahren). Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht die Geräte nach Satz 1 Nr. 1, die von der Kommission zugelassen sind, im Bundesanzeiger bekannt. (3) Der Schlachtkörper wird möglichst bald nach der Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Schweins gewogen. §3 Beschränkung der Einstufungsverfahren (1) Schlachtunternehmen dürfen in einem Schlachthof nur eines der zugelassenen Klassifizierungsgeräte oder das in Anlage 2 beschriebene Verfahren anwenden. Ein Klassifizierungsgerät darf jedoch durch das in Anlage 2 beschriebene Verfahren ersetzt werden, solange dies wegen technischen Versagens des Klassifizierungsgerätes notwendig ist. (2) Das angewandte Einstufungsverfahren ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Eine Umstellung auf ein anderes Verfahren ist vorher schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, 1. wann das technische Versagen eingetreten ist und wann die Einstufung mit dem bisher angewandten Verfahren voraussichtlich wieder aufgenommen werden kann und 2. die Wiederaufnahme des bisher angewandten Verfahrens. §4 Protokoll (1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll anzufertigen. (2) Im Falle der Ermittlung des Muskelfleischanteils mit Hilfe des Verfahrens nach Anlage 2 braucht ein Protokoll jedoch nicht angefertigt zu werden, wenn 1. weder die Kennzeichnung nach § 5 mit dem Prozentsatz des Muskelfleischanteils noch die Abrechnung mit dem Erzeuger auf der Grundlage dieses Prozentsatzes erfolgt und 2. das Schlachtunternehmen nach § 2 der Vierten Vieh-und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung von der Meldepflicht ausgenommen oder befreit ist. (3) Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Es ist mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. §5 Kennzeichnung (1) Schweineschlachtkörper dürfen gewerbsmäßig nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des nach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind. Nr. 69 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30 Dezember 1986 2625 (2) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils nach § 2 Abs. 2 mit unverwischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe auf dem hinteren Eisbein oder dem Schinken angebracht und mindestens 2 cm hoch und deutlich erkennbar sein. §6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 2 für die Einstufung in eine Handelsklasse nicht ein zulässiges Einstufungsverfahren anwendet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 mehr als ein Einstufungsverfahren anwendet, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1) Handelsklassenschema 1 2 Handelsklasse Anforderungen I Gemäß § 2 Abs. 2 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlacht-körpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Vomhundertsätzen E 55 und mehr U 50 und mehr, jedoch weniger als 55 R 45 und mehr, jedoch weniger als 50 0 40 und mehr, jedoch weniger als 45 P weniger als 40 II M 1 Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen M 2 Schlachtkörper von anderen Sauen V Schlachtkörper von Ebern und Altschneidern 3. entgegen § 3 Abs. 2 eine Anzeige oder Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 4. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht aufbewahrt oder 5. entgegen § 5 Schweineschlachtkörper gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind. §7 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin. Anlage 2 (zu §2 Abs. 2 Nr. 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.): Speckmaß (S): Speckdicke, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über dem M. glutaeus medius (in Millimetern) Fleischmaß (F): Stärke des Lendenmuskels, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern) 2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel: Muskelfleischanteil MF % = 47,978 + (26,0429 x |) + (4,5154 x VF) - (2,5018 x Ig S) - (8,4212 x Vs) 2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Artikel 2 Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch vom 25. April 1969 (BGBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert: 1 § 3 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt gefaßt: »§4 Kennzeichnung (1) Rindfleisch darf gewerbsmäßig nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem die Kategorie bezeichnenden Buchstaben (Anlage 2) sowie dem Buchstaben und der Ziffer der Handelsklasse (Anlage 1 Nr. 1 und 2, jeweils Spalte 1) gekennzeichnet ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist. (3) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - durch Stempelung mit unverwischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe jeweils an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen in folgender Reihenfolge angebracht sein: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß mindestens 3 cm hoch und deutlich erkennbar sein." 3. Die §§ 4 a und 5 werden aufgehoben. 4 § 6 wird wie folgt gefaßt: "§6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Rindfleisch gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, das nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet ist." Artikel 3 Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 27. Januar 1971 (BGBl. I S. 77), geändert durch Verordnung vom 11. November 1977 (BGBl. I S. 2139), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird aufgehoben. Bonn, den 18. Dezember 1 2. § 4 wird wie folgt gefaßt: "§4 Kennzeichnung (1) Schaffleisch darf gewerbsmäßig nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem die Kategorie bezeichnenden Buchstaben (Anlage 2) sowie dem Buchstaben oder der Ziffer der Handelsklasse nach Anlage 1 Spalte 1 gekennzeichnet ist. Schaffleisch kann zusätzlich mit den Buchstaben nach Anlage 1 Spalte 2 gekennzeichnet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorenes Schaffleisch, das in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist. (3) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - durch Stempelung mit unverwischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe an der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge angebracht sein: Kategoriebezeichnung, Buchstabe oder Ziffer der Handelsklasse und der nach Absatz 1 Satz 2 zulässige Buchstabe. Die Kennzeichnung muß mindestens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein." 3. Die §§ 4 a und 5 werden aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt gefaßt: "§6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schaffleisch gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, das nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet ist." Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom 29. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1322), außer Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle