Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 69 vom 30.12.1986  - Seite 2627 bis 2628 - Verordnung über Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh (Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)

Verordnung über Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh (Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 6. ViehFIGDV) Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2627 Verordnung über Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh (Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV) Vom 18. Dezember 1986 Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1985 (BGBl. I S. 953) neugefaßten § 14 e Abs. 4 des Vieh- und Fleischgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 (1) Die Inhaber der in § 14 e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben 1. dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des Schlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und das Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten Schlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unverwischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen; 2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -festzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen. (2) Die Inhaber aller in § 14 e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich zu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung mit den Lieferanten 1. für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben; falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt wird, ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch anzugeben; 2. für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben. Der Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilogramm Schlachtgewicht gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer nach Absetzung der Schlachtkosten, der Beschaugebühren und der sonstigen mit der Schlachtung zusammenhängenden Kosten, jedoch einschließlich des Entgeltes für Innereien und für sonstige Nebenprodukte. §2 (1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genannten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge für den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrechnung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der Preis frei Schlachtstätte verringert wird (Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Transportkosten, Versi- cherungskosten, sonstige Vorkosten), angegeben werden. Die Angabe darf jedoch nur erfolgen, soweit die Vorkosten dem abrechnenden Betrieb tatsächlich entstanden sind. (2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder sonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor der Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in den Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben, welche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder sonstige Vorsorge gedeckt werden. (3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in DM je Schlachtkörper anzugeben. §3 Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und ausgeweideten Tieres 1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranz-fettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fettgewebes (Halsfett), 2. bei Kälbern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes, 3. bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kopfes, der Füße, der Flomen und der Nieren, bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, Ebern und Altschneidern jedoch ausschließlich der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine, 4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes und der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, einschließlich der Nieren und des Nierenfetts. Andere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt. 2628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I §4 Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inhabern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die Inhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrechnungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunterlagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des gelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handelsklasse zu enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des Schlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten. §5 Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 8 des Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß Schlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, Bonn, den 18. Dezember 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder 3. Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfertigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1 oder 2 aufbewahrt. §6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 10. Juni 1985 (BGBl. I S. 953) auch im Land Berlin. §7 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1315), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 1982 (BGBl. I S. 1512), außer Kraft. 986 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle