Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 69 vom 30.12.1986  - Seite 2651 bis 2653 - Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2651 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung Vom 19. Dezember 1986 Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 11 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 10 betreffende Zeile wie folgt gefaßt: "Abschnitt 10: Kennzeichnung, Kontrollbücher, Deckregister.................... 19 a bis 24". 2. § 1 wird wie folgt gefaßt: .,§1 (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte Behältnisse müssen 1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder herausfallen können, und 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden. (2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 haben zu sorgen: 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter, 2. bei Behältnissen der Benutzer, 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte." 3. In § 5 Nr. 1 wird das Zitat "§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch das Zitat "§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind alsbald nach der Benutzung, spätestens am folgenden Tag, zu reinigen und zu desinfizieren; dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transpor- tiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind."; b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt: "(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr 1. anordnen, daß die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden, 2. auch für Viehausstellungen, Viehsammelstellen oder Viehmärkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 anordnen. (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich: 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer, 2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer, 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte." 5. Die Überschrift des Abschnitts 10 wird wie folgt gefaßt: "Abschnitt 10 Kennzeichnung, Kontrollbücher, Deckregister". 6. Vor § 20 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§19a Kennzeichnung von Rindern (1) Rinder müssen von dem Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten vor dem Verbringen aus dem Bestand, spätestens jedoch sechs Wochen nach der Geburt, mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke dauerhaft so gekennzeichnet werden, daß die Identifizierung des Einzeltieres, der Bestand, in dem die Kennzeichnung vorgenommen wurde, und der Kreis, in dem oder die kreisfreie Stadt, in der dieser Bestand liegt, zu ermitteln sind. (2) Die Ohrmarke muß auf der Vorderseite (bei Metallohrmarken Stutzenseite) die Betriebsnummer sowie eine Zahl als Tiernummer enthalten. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde, die über die Ausgabe der Betriebsnummer Nachweise führt, zugeteilt. Auf der Rückseite der Ohrmarke (bei Metallohrmarken Lochseite) müssen die Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises oder der kreisfreien Stadt enthalten sein. Bei ausreichend großen Ohrmarken kann die geforderte Beschriftung auch auf der Vorderseite zusammen angebracht werden. (3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt nicht, soweit durch eine Kennzeichnung einer Züchtervereinigung oder eines Milchkontrollverbandes die Anforde- 2652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil l rungen des Absatzes 1 erfüllt sind und die betreffende Organisation sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde auf Anfrage über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten. (4) Verliert ein Rind die Ohrmarke, so ist der jeweils Verfügungsberechtigte zur erneuten Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet. Ausgenommen von der Verpflichtung der erneuten Kennzeichnung sind zur alsbaldigen Schlachtung bestimmte Rinder; diese sind spätestens mit dem Verbringen aus dem Bestand so zu kennzeichnen, daß der Herkunftsbestand zu ermitteln ist. (5) Die zuständige Behörde kann für Kleinbestände eine andere Kennzeichnung als nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. § 19 b Kennzeichnung von Schweinen (1) Schweine müssen von dem Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten spätestens mit dem Absetzen dauerhaft und deutlich lesbar so gekennzeichnet werden, daß der Bestand, in dem die Kennzeichnung vorgenommen wurde, und der Kreis, in dem oder die kreisfreie Stadt, in der dieser Bestand liegt, zu ermitteln sind. Die Kennzeichnung ist durch geeignete Ohrmarken oder durch Ohrtätowierung durchzuführen. (2) Die Kennzeichnung muß die Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises oder der kreisfreien Stadt sowie eine Zahl als Betriebsnummer enthalten. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde, die über die Ausgabe der Betriebsnummer Nachweise führt, zugeteilt. (3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt nicht, soweit durch eine Kennzeichnung eines Schweinezuchtunternehmens, einer Züchtervereinigung, eines Ferkelerzeugerringes oder einer Ferkelerzeugergemeinschaft die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind und die betreffende Organisation sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde auf Anfrage über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten. (4) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt ferner nicht für Schweine, die in einem Betrieb, der keine Schweine zu Mastzwecken zukauft, erzeugt und von diesem ausschließlich zur Schlachtung abgegeben werden. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach § 3 der Fleischhygiene-Verordnung bleibt hiervon unberührt. § 19c Kennzeichnung von anderem Vieh Die zuständige Behörde kann eine dauerhafte Kennzeichnung auch für anderes Vieh vorschreiben, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefaßt: "dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Vieh übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben."; b) in Satz 2 Nummer 3 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefaßt: ,,b) bei Rindern die Buchstaben und Nummern der Ohrmarken oder bei Rindern, die zur Schlachtung abgegeben werden, eine etwaige sonstige Kennzeichnung sowie das Geschlecht, c) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter sowie bei Zuchtschweinen die Kennzeichnung,". 8. In § 21 Satz 1 werden nach dem Wort "Viehtransportfahrzeugen" die Worte ", für die nach § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist," eingefügt. 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforderungen entsprechen,"; b) in Nummer 11 werden nach der Zahl "2" die Worte ", jeweils in Verbindung mit Abs. 4," eingefügt; c) nach Nummer 12 wird folgende Nummer eingefügt: "12 a. einer Vorschrift des § 19 a Abs. 1, 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder des § 19 b Abs. 1 oder 2 Satz 1 über die Kennzeichnung zuwiderhandelt oder". Artikel 2 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der vom 1, Februar 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann hierbei die Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen, durchlaufenden Ordnungszeichen versehen. Artikel 3 Es treten außer Kraft: 1. die Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7831-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 2. die Bestimmungen über die Beseitigung von Anstek-kungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil Hl, Gliederungsnummer 7831-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. die Verordnung über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahnwagen bei Tiertransporten im Verkehr mit dem Ausland vom 18. August 1966 (BGBl.! S. 519), 4. § 3 Abs. 3 der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1981 (BGBl. I S. 130), Nr. 69 - Tag der Ausgabe: 5. § 3 Abs. 3 der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 403), 6. § 2 der Schweinepest-Verordnung vom 12. November 1975 (BGBl. I S. 2852), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1985 (BGBl. I S. 1584), 7. die Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung vom 24. März 1982 (BGBl. I S. 385), geändert durch Verordnung vom 19. November 1984 (BGBl. I S. 1415), Baden-Württemberg (ehemaliges Land Baden): 8. die Landesverordnung über die planmäßige Bekämpfung der Unfruchtbarkeit der Rinder in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7831-1-38-a, veröffentlichten bereinigten Fassung. Bonn, den 19. Dezember >nn, den 30. Dezember 1986 2653 Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land Berlin. Artikel 5 (1) Artikel 1 Nr. 2, 7 und 8 Buchstaben a und b treten am 1. Mai 1987 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1, 2a, 4 bis 6 und 8 Buchstabe c und Artikel 3 Nr. 4 bis 6 treten am 1. Februar 1988 in Kraft. (3) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1986 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle