Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 69 vom 30.12.1986  - Seite 2654 bis 2656 - Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)

Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung) 2654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung) Vom 19. Dezember 1986 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis sowie für Zucker über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung bestimmter, in diesen Rechtsakten genannter Grunderzeugnisse zur Herstellung bestimmter anderer Erzeugnisse (Verarbeitungserzeugnisse). §2 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung. §3 Voraussetzungen Eine Produktionserstattung wird nur für Grunderzeugnisse gewährt, die 1. sich im zollrechtlich freien Verkehr des Zollgebietes befinden und 2. unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden (Erstattungs-Verwendung). §4 Zulassung des Herstellers, Erstattungsbeteiligter (1) Antragsberechtigt für die Zulassung als Hersteller ist der Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden (Erstattungsbeteiligter). Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist der Erstattungsbeteiligte Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen. (2) Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt. (3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungsbeteiligte 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, 2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt: a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, b) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsverfahrens unter Angabe von Zutaten, Nebenerzeugnissen und Ausbeuteverhältnissen, c) zusätzliche Aufgaben, soweit sie zur Überwachung erforderlich sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 setzt die Zulassung außerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen und sich gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich mit dem Antrag des Erstattungsbeteiligten einverstanden erklären. (4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten jederzeit widerruflich durch einen Erlaubnisschein erteilt, in dem die überwachende Zollstelle bestimmt wird. Liegen in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den Bezirken verschiedener Zollstellen, so können auch mehrere überwachende Zollstellen bestimmt werden. In diesem Fall grenzt das Hauptzollamt die Aufgaben der überwachenden Zollstellen voneinander ab. (5) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§130 und 131 der Abgabenordnung sinngemäß. §5 Erstattungsantrag und Anmeldung, Übergang in die Erstattungsverwendung (1) Die Erteilung der Erstattungsbescheinigung nach den in § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schriftlich bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen. Der Antrag ist in drei Stücken einzureichen. Mit Zustimmung der überwachenden Zollstelle kann der Antrag auch bei einer anderen Zollstelle und, soweit die Grunderzeugnisse eingeführt worden sind, auch bei der Zollstelle, die sie zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt, gestellt werden; in diesen Fällen ist der Antrag in vier Stücken einzureichen. (2) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse der Zollstelle, bei der er den Antrag nach Absatz 1 stellt, anzumelden und dort oder an einem von der Zollstelle Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2655 bestimmten Ort vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei Stücken, in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 in vier Stücken, abzugeben. Auf Verlangen der Zollstelle hat der Erstattungsbeteiligte den Erlaubnisschein vorzulegen. (3) Auf Grund des Antrags nach Absatz 1 und der Anmeldung der Grunderzeugnisse werden diese unter amtliche Überwachung gestellt und dem Erstattungsbeteiligten zur zweckgerechten Verwendung überlassen. Die Grunderzeugnisse gehen damit in die Erstattungs-Verwendung über. Auf besonderen Antrag des Erstattungsbeteiligten können die Grunderzeugnisse abweichend von Satz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt unter Überwachung gestellt werden. In diesem Fall hat der Erstattungsbeteiligte bei der Überführung der Grunderzeugnisse in die Erstattungs-Verwendung auf den bereits früher gestellten Antrag nach Absatz 1 hinzuweisen. (4) Die überwachende Zollstelle kann zulassen, daß die Grunderzeugnisse ohne Vorführung durch Anschreiben unter Überwachung gestellt werden. Diese Zulassung kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der angeschriebenen Grunderzeugnisse erforderlich ist. Die Anschreibung ist der überwachenden Zollstelle in drei Stücken anzuzeigen. §6 Pflichten des Erstattungsbeteiligten (1) Der Erstattungsbeteiligte hat die unter Überwachung gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a angegebenen Betriebsräume aufzunehmen. (2) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet: 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über a) den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand der Grunderzeugnisse, die unter Überwachung verwendet werden, b) die hergestellten Mengen von Zwischen- und Verarbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwendeten Zutaten und angefallenen Nebenerzeugnisse und Abfälle, 3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen. (3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des Erstattungsbeteiligten auf Waren, die sich in der Erstattungs-Verwendung befinden, so hat der Erstattungsbeteiligte der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann. (4) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. (5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstattungsbeteiligte den zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager- stätten und die Aufnahme der Bestände an Waren, die sich in der Erstattungs-Verwendung befinden, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Anschreibungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Erstattungsbeteiligte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. (6) Die überwachende Zollstelle kann dem Erstattungsbeteiligten ergänzende Pflichten auferlegen, soweit es der Überwachungszweck erfordert. (7) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber den zuständigen Stellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu unterschreiben. (8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7 zu erfüllen. §7 Abgabe von Zwischenerzeugnissen In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die Inhaber des abgebenden und des empfangenden Betriebes die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestätigen; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner überwachenden Zollstelle vorzulegen. §8 Ende der Erstattungs-Verwendung (1) Die Erstattungs-Verwendung endet mit der zweckgerechten Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grunderzeugnisse sind zweckgerecht verwendet, wenn die Verarbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Erstattungsbescheides hergestellt worden sind. (2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden Zollstelle das Ende der Erstattungs-Verwendung für die auf Grund einer Anmeldung unter Überwachung gestellten Grunderzeugnisse in drei Stücken anzuzeigen und dabei die Angaben zu machen, die für die Zahlung der Produktionserstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind. §9 Entnahme aus der Erstattungs-Verwendung (1) Werden Waren aus der Erstattungs-Verwendung entnommen, bevor diese nach § 8 endet, so ist dies unter Angabe ihrer Menge, Art und Beschaffenheit und, soweit es sich nicht um Grunderzeugrtisse handelt, auch unter Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Entnahme der überwachenden Zollsteile schriftlich in drei Stücken anzuzeigen. 2656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet worden sind, gelten als aus der Erstattungs-Verwendung entnommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die bei der Verwendung entstehen und nicht auf technisch unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann. § 10 Festsetzung und Zahlung der Erstattung (1) Auf Grund des Antrages nach § 5 Abs. 1 erteilt die für die Gewährung der Produktionserstattung zuständige Zollstelle den Erstattungsbescheid, und zwar auch dann, wenn die Grunderzeugnisse nach § 5 Abs. 3 Satz 3 noch nicht unter Überwachung gestellt worden sind. (2) Für den Erstattungsbescheid gelten die §§ 157 und 356 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß. (3) Die Produktionserstattung wird erst ausgezahlt, wenn die zweckgerechte Verwendung der Grunderzeugnisse zollamtlich festgestellt worden ist. (4) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die Produktionserstattung ist bei der für die Gewährung der Produktionserstattung zuständigen Zollstelle zu stellen. §11 Sicherheitsleistung (1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, gelten für die dort vorgesehenen Sicherheitsleistungen die Vorschriften der §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die Befriedigung des Rückzahlungsanspruchs durch Verwertung von Sicherheiten gilt § 327 der Abgabenordnung sinngemäß. (2) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Zollstelle zu leisten. § 12 Muster, Vordrucke Für die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 4, die Anmeldung nach § 5 Abs. 2, die Anzeigen nach § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 sowie für die Übergabebestätigung nach § 7 kann der Bundesminister der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden. § 13 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin. §14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft; gleichzeitig tritt die Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 283) außer Kraft. Bonn, den 19. Dezember 1986 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ignaz Kiechle