Dritte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2665
Dritte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1 200 m2 überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen."
2. Nach § 25 a wird folgender § 25 b eingefügt:
"§ 25 b Überleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung
(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn § 11 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
(2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 Anwendung findet, ist § 11 Abs. 3 Satz 4 entsprechend anzuwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 187 des Bundesbaugesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider