Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 70 vom 31.12.1986  - Seite 2671 bis 2700 - Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)

Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2671 Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV) Vom 18. Dezember 1986 Inhaltsübersicht §§ Kapitel I Allgemeine Vorschriften..................... 1- 4 Kapitel II Warenausfuhr ............................. 5-21 1. Titel: Beschränkungen ................ 5- 7 2. Titel: Verfahrens- und Melde- vorschriften nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG......................... 8-18 1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr....... 9-16b 2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr... 17-18 3. Titel: Sonderregelungen ............... 19-21 Kapitel III Wareneinfuhr.............................. 22-37 1. Titel: Beschränkungen ................ 22 2. Titel: Verfahrens- und Melde- vorschriftennach§26AWG......... 23-31 1. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr........ 24 - 29 b 2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr ... 30-31 3. Titel: Sonderregelungen nach § 10 Abs. 5 und § 26 AWG.......... 32-37 Kapitel IV Sonstiger Warenverkehr..................... 38 - 43 a I.Titel: Warendurchfuhr................. 38-39 2. Titel: Transithandel ................... 40-43a Kapitel V Dienstleistungsverkehr...................... 44 - 50 b I.Titel: Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs......... 44-45b §§ 2. Titel: Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs......... 46-49 3. Titel: Meldevorschriften nach§26AWG .. 50-50b Kapitel VI Kapitalverkehr............................. 51 - 58 c I.Titel: Beschränkungen ................ 51-54 2. Titel: Meldevorschriften nach§26AWG .. 55-58c Kapitel VII Zahlungsverkehr........................... 59-69 1. Titel: Beschränkungen ................. entfallen 2. Titel: Meldevorschriften nach§26AWG .. 59-69 1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften.......... 59-64 2. Untertitel: Ergänzende Meldevorschriften .... 65-68 3. Untertitel: Meldevorschriften für Geldinstitute................ 69 Kapitel VIII Bußgeldvorschriften........................ 70 Kapitel IX Übergangs- und Schlußvorschriften........... 71-73 Anlagen *) *) Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. 2672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §2 Abs. 1, §§6,7,8, 10 Abs. 5, §§ 11, 18,20,21,26, 33 und 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905) und § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 4 und 6 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 869) neu gefaßt worden sind, § 26 Abs. 3 und 4 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 869) angefügt und § 26 Abs. 4 durch das Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 5 der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und der Finanzen: §1 Antragsrecht Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch derjenige, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht. §2 Sammelgenehmigungen Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint. §3 Rückgabe von Genehmigungsbescheiden Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn 1 die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde, 2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder 3 der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird. §3a Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden Genehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurückgegeben werden müssen, für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren. §4 Warenwert, Wertgrenzen (1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der Grenzübergangswert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. (2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu legen. Kapitel II Warenausfuhr §5 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG (1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren und von Unterlagen zur Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmigung. Das gleiche gilt für Unterlagen über die in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste in einzelnen Nummern benannten Technologien, technischen Daten und technischen Verfahren, sofern sie für Gebietsfremde bestimmt sind, die in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind. (2) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste genannten Waren dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden, wenn das Verbrauchsland (§ 8 Abs. 5) ein Land der Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ist und wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Waren im Werte von nicht mehr als dreitausend Deutsche Mark geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 1517 a. §5a Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG (1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren bedarf der Genehmigung, sofern nicht Käufer- und Verbrauchsland Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind. (2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als dreißigtausend Deutsche Mark geliefert werden sollen. §6 Beschränkung nach den §§ 5 und 8 Abs. 1 AWG (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit B gekennzeichneten Waren nach Ländern Kapitell 1. Titel Allgemeine Vorschriften Beschränkungen Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2673 außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der Genehmigung. (2) Ebenso bedarf die Ausfuhr von Waren der Nummern 2603 410, 7401 910 und 7401 980 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik nach Spanien der Genehmigung. §6a Beschränkung nach §§ 5 und 8 Abs. 1 und 2 AWG (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit G gekennzeichneten Waren ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (BGBl. 1957 II S. 753, 766) a) in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates vom 4. April 1962 (ABI. EG S. 965) in der jeweils geltenden Fassung, b) in den auf Grund dieser Verordnung und auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Kommission oder c) in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 (ABI. EG Nr. L 55 5. 1) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Verordnungen des Rates oder der Kommission über Qualitätsnormen festgelegt sind, soweit diese Verordnungen keine Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung von Qualitätsnormen vorsehen. (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn die Waren den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Qualitätsnormen entsprechen und die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnungen des Rates oder der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschritten sind. (3) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 2 gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Genehmigungen zur Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden ohne mengenmäßige Beschränkung unter der Voraussetzung erteilt, daß die Ausfuhrsendungen den Erfordernissen für den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entsprechen, die in den Richtlinien des Rates Nr. 66/400 bis 403/EWG vom 14. Juni 1966 (ABI. EG S. 2290 ff.), 68/193/EWG vom 9. April 1968 (ABI. EG Nr. L 93 S. 15), 69/208/EWG vom 30. Juni 1969 (ABI. EG Nr. L 169 S. 3) und 70/458/EWG vom 29. September 1970 (ABI. EG Nr. L 225 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Genehmigungen zur Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden erteilt, soweit dies unter Wahrung der in § 8 Abs. 1 und 2 AWG genannten Belange möglich ist. (4) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 3 gekennzeichneten Waren nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der Genehmigung. Genehmigungen werden nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 erteilt. §6b Beschränkung nach § 5 AWG Die Ausfuhr der in Teil III der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren mit Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften nach den Vereinigten Staaten von Amerika bedarf der Genehmigung. §7 (aufgehoben) 2. Titel Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG §8 Begriffsbestimmungen (1) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirtschaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer. (2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für dasselbe Käuferland nach demselben Verbrauchsland ausführt. (3) Ausfuhrscheine sind die Ausfuhrerklärung (Anlage A 1), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A ErgBI.), sowie bei Ausfuhrsendungen im Werte bis zu dreitausend Deutsche Mark die Klein-Ausfuhrerklärung (Anlage A 2), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A ErgBI.). Die Ausfuhrerklärung ist mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer zu versehen. (4) Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Waren erwirbt. Im übrigen gilt als Käuferland das Verbrauchsland. (5) Verbrauchsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Verbrauchsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen. 1. Untertitel Genehmigungsfreie Ausfuhr §9 Gestellung und Anmeldung (1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung (zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung) 1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter Vorlage eines Ausfuhrscheins zu gesteilen und 2674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 2. der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein abzugeben und ihr die Ausfuhrsendung auf Verlangen zu gesteilen. (2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei der Versandzollstelle mit einem Vordruck nach Anlage A6 unter Vorlage des Ausfuhrscheins anmelden, anstatt sie bei ihr zu gestehen. Die Anmeldung ist nur zulässig, wenn die Waren im Bezirk der nach § 10 zuständigen Versandzollstelle verpackt oder verladen werden. Sie muß so rechtzeitig erfolgen, daß die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. (3) Die zollamtliche Behandlung durch die Versandzollstelle ist bei Ausfuhrsendungen im Werte bis zu dreitausend Deutsche Mark nicht erforderlich. (4) Die zollamtliche Behandlung durch die Ausgangszollstelle ist bei Versand durch die Post nicht erforderlich. § 10 Zuständige Zollstellen (1) Versandzollstelle ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hat, oder die von dem Hauptzollamt bestimmte Dienststelle. Die Oberfinanzdirektion kann abweichend von Satz 1 für einzelne Ausführer allgemein oder für bestimmte Ausfuhrsendungen eine andere Versandzollstelle bestimmen. Das für den Ort des Verpackens oder Verladens der Waren zuständige Hauptzollamt oder die von ihm bestimmte Dienststelle kann zulassen, daß die Ausfuhrsendung bei ihm oder ihr gestellt oder angemeldet wird, wenn die Waren im Bezirk des nach Satz 1 zuständigen Hauptzollamts oder im Geschäftsbereich der von diesem bestimmten Dienststelle nur unter besonderen Schwierigkeiten verpackt oder verladen werden können. Sind auf Grund von Beschränkungen, die in Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung enthalten sind, die Waren einer anderen Zollstelle vorzuführen oder zu gestehen, so kann der Ausführer die Pflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch bei dieser Zollstelle erfüllen. (2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist Versandzollstelle jedes Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Waren befinden, oder die von dem Hauptzollamt bestimmte Dienststelle. (3) Ausgangszollstelle ist die nach den Zollvorschriften für die Gestellung bei der Ausfuhr zuständige Zollstelle. Ausgangszollstelle ist auch die Grenzkontrollstelle. Für die seewärtige Ausfuhr über ein Zollfreigebiet ist die Zollstelle des Zollfreigebiets Ausgangszollstelle; im Freihafen Hamburg gilt das Freihafenamt als Ausgangszollstelle. (4) Für Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist abweichend von Absatz 3 Ausgangszollstelle 1. für Waren, die im. gemeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Titel IV Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung mit einem deutschen Beförde- rungspapier nach einem Ausgangsbahnhof im Wirtschaftsgebiet oder nach einem Bahnhof in einem Seehafen oder Zollfreigebiet befördert werden, die den Ausgang überwachende Zollstelle oder Grenzkontrollstelle, beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See die Zollstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg das Freihafenamt, 2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt (Abgangszollstelle), jedoch bei der Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, sofern das Beförderungspapier der Abgangszollstelle nicht vorzulegen ist, die für den Versandbahnhof zuständige Zollstelle. Für Ausfuhren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) ist Ausgangszollstelle die Zollstelle, bei der die Warenbeförderung im TIR-Verfahren beginnt (Abgangszollstelle). Für Ausfuhren nach dem Carnet-A.T.A.-Übereinkommen (BGBl. 1965 II S. 949) ist, ausgenommen bei Benutzung des Carnets A.T.A. als Verwendungsschein, Ausgangszollstelle die Zollstelle, bei der der Antrag auf Ausfertigung des Carnets gestellt wird. Für Ausfuhren in dem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 2 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, ausgenommen bei Benutzung des gemeinschaftlichen Waren-verkehrscamets als Verwendungsschein, Ausgangszollstelle die Zollstelle, bei der ein Verfahren des innergemeinschaftlichen Verkehrs beginnt (Abgangszollstelle). Die Befugnisse der in Absatz 3 genannten Zollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr (§ 11 Abs. 1) bleiben unberührt. §11 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen. Für die zollamtliche Behandlung gelten im übrigen die Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß. (2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Versandzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung vorgenommen hat oder wenn die nach § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Versicherung fehlt. (3) Bei Versand durch die Post ist der Ausfuhrschein der Einlieferungspostanstalt abzugeben. Die Postanstalt verweigert die Annahme, wenn die Versandzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung vorgenommen hat, wenn Nämlichkeitsmittel verletzt sind oder wenn die nach §15 Abs. 4 erforderliche Versicherung fehlt. (4) Der Ausführer darf eine Ausfuhrsendung, deren Anmeldung die Versandzollstelle bescheinigt hat, von dem in der Anmeldung angegebenen Ort erst nach Ablauf der angegebenen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der Zollstelle entfernen. § 12 Versand-Ausfuhrerklärung (1) Ein gebietsansässiger Ausführer kann statt des Ausfuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung (Anlage A 3), Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2675 die mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer versehen ist, soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A ErgBI.) verwenden. (2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer innerhalb von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware zum Versand bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Versandzollstelle einen Ausfuhrschein abzugeben. Er kann die Angaben mehrerer Versand-Ausfuhrerklärungen in einem Ausfuhrschein zusammenfassen, wenn die Waren in einer Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind. (3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern für mehrere, im Laufe eines Kalendermonats nach demselben Verbrauchsland für dasselbe Käuferland ausgeführte Sendungen die Abgabe eines Ausfuhrscheins gestatten. Der Ausfuhrschein hat alle Ausfuhren zu umfassen, für welche die Versand-Ausfuhrerklärungen bis zum Monatsende an die Versandzollstelle zurückgelangt sind. Er hat außerdem die Ausfuhren des Vormonats zu umfassen, für welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht an die Versandzollstelle zurückgelangt sind. Der Ausfuhrschein ist am dritten Werktage des folgenden Monats abzugeben, wenn die Versandzollstelle nichts anderes bestimmt. Die Ausfuhren über 1. Hamburg, 2. Bremen und Bremerhaven sowie 3. sonstige Ausgangszollstellen und sonstige Einliefe-rungspostanstalten sind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzufassen. § 13 Versender (1) Wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem er zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfüllung eines Liefervertrages des Ausführers an dessen gebietsfremden Abnehmer liefert (Versender), kann an Stelle des Ausführers die zollamtliche Behandlung vornehmen lassen; er hat dabei eine Versand-Ausfuhrerklärung zu verwenden. Die §§ 9 bis 11 gelten für den Versender sinngemäß. (2) Der Versender hat dem Ausführer den Versand der Waren und die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die Ware an den gebietsfremden Abnehmer des Ausführers zu liefern, so kann auch der Dritte die zollamtliche Behandlung mit einer Versand-Ausfuhrerklärung vornehmen lassen. Die für den Versender geltenden Vorschriften finden auf den Dritten sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß 1. in der Versand-Ausfuhrerklärung an Stelle des Ausführers der Versender anzugeben ist und 2. der Versand der Ware und die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung dem Versender mitzuteilen sind. Der Versender hat unverzüglich seiner Versandzollstelle eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben, in welche die Angaben aus der Versand-Ausfuhrerklärung des Dritten sowie Name, Anschrift und Versandzollstelle des Ausführers aufzunehmen sind, und dem Ausführer den Versand der Ware sowie die Nummer der weiteren Versand-Ausfuhrerklärung mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zollamtlich behandelt worden, so entfällt die Pflicht des Ausführers nach § 9. §14 Zulieferer (1) Wer auf Grund eines Vertrages mit einem Gebietsfremden Waren an einen Ausführer liefert, der sie nach Be-oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren auf Grund eines selbständigen Vertrages mit einem Gebietsfremden ausführt (Zulieferer), hat die Waren, die er an den Ausführer liefert, der Versandzollstelle zu gestehen oder bei ihr anzumelden. Er hat eine Versand-Ausfuhrerklärung vorzulegen und diese nach der zollamtlichen Behandlung dem Ausführer zu übersenden. (2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein an Stelle des Wertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner eigenen Leistung anzugeben; er hat auf die Zulieferung hinzuweisen und dabei die zugelieferte Ware, die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung des Zulieferers sowie dessen Namen und Anschrift anzugeben. Er hat die ihm nach Absatz 1 übersandte Versand-Ausfuhrerklärung bei der Versandzollstelle vorzulegen und bei der Ausgangszollstelle abzugeben. In die Versand-Ausfuhrerklärung ist die Nummer des Ausfuhrscheins einzutragen. (3) Der Ausführer hat dem Zulieferer den Versand der Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zulieferer hat innerhalb von zehn Tagen nach Versand der Ware einen Ausfuhrschein bei der Versandzollstelle abzugeben. Im übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 für den Zulieferer sinngemäß. (4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung. § 15 Vorausanmeldung (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag die Vorausanmeldung von Waren bei der Versandzollstelle zulassen. In dem Antrag sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen; die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist anzugeben. Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Tarif- oder Kapitelnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden. (2) Sollen Waren unter Vorausanmeldung ausgeführt werden, so braucht der Ausfuhrschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle nicht vorgelegt zu werden. Der Ausführer oder Versender hat der Versandzollstelle spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn eines Kalendervierteljahres anzuzeigen, wenn er in diesem Zeitraum Waren auf Grund einer Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 versenden will. Ergibt sich diese Absicht erst im Laufe dieses Zeitraumes, so hat er dies spätestens am letzten Arbeitstag vor dem ersten Verpacken oder Verladen anzuzeigen. (3) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens der Waren sind der Versandzollstelle im voraus mitzuteilen; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Benachrichtigung der Versandzollstelle geändert werden. (4) Der Ausführer oder Versender hat im Ausfuhrschein oder in den Fällen der §§ 12 und 13 in der Versand- 2676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Ausfuhrerklärung zu versichern, daß er zur Vorausanmeldung zugelassen ist. (5) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, gestatten, im Verfahren der Vorausanmeldung an Stelle des Ausfuhrscheines eine Ausfuhrkontrollmeldung (Anlage A 7) zu verwenden, wenn bei dem Ausführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Sie kann solchen Ausführern ferner gestatten, einen von der Anlage A 7 abweichenden Vordruck zu verwenden. Die Ausfuhrkontrollmeldungen müssen die Versicherung nach Absatz 4 über die Zulassung zur Vorausanmeldung enthalten. Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren die Abgangszollstelle zugleich Versandzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich; bei Ausfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur, wenn der Abgangszollstelle das Beförderungspapier vorzulegen ist. Die Oberfinanzdirektion kann, sofern die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne Ausführer für bestimmte Sendungen von der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrkontrollmeldung befreien. §16 Vereinfachtes Verfahren (1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne Ausführer oder Versender von der Pflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreien, sofern die Gestellung oder Anmeldung der Waren bei der Versandzollstelle nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich ist. In diesen Fällen bedarf es auch keiner Anmeldung der Waren. Der Ausführer oder Versender hat im Ausfuhrschein oder in den Fällen der §§12 und 13 in der Versand-Ausfuhrerklärung zu versichern, daß er von der Gestellung und Anmeldung auf Grund einer Zulassung nach Satz 1 befreit ist. Bei Versand durch die Post werden Befreiungen nicht erteilt. (2) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen Ausführern für die Ausfuhr von Massengütern gestatten, daß der Ausfuhrschein erst innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist nach der Ausfuhr abzugeben ist. (3) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen Ausführern gestatten, die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 1 bei der für den Versender (§ 13 Abs. 1) zuständigen Versandzollstelle vornehmen zu lassen, sofern der Ausfuhrschein vom Versender als Vertreter des Ausführers ausgestellt ist. (4) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, gestatten, daß abweichend von den §§9 und 10 Abs. 1 einzelne Unternehmen, die sich ausschließlich oder überwiegend mit der Verpackung von Waren befassen (Verpackungsunternehmen), als Vertreter des Ausführers die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung bei der für sie zuständigen Zollstelle vornehmen lassen, wenn die Ausfuhrsendung im Bezirk dieser Zollstelle verpackt wird und wenn statt des Ausfuhrscheines eine vom Verpackungsunternehmen ausgestellte Versand-Ausfuhrerklärung verwendet wird. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. § 16a (aufgehoben) § 16b Meldungen bei der Mineralölausfuhr (1) Bei der Ausfuhr von Waren der Nummern 2707 210 bis 2707 290, 2709 000 bis 2710 799, 2711190 bis 2711 990, 2714 100 und 2714 300 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer der Ausgangszollstelle bei der Ausgangsabfertigung eine Mineralölausfuhrmeldung (Anlage A 9) abzugeben. Die Ausgangszollstelle übersendet die Meldung dem Bundesamt für Wirtschaft, das sie auf Verlangen an den Bundesminister für Wirtschaft weiterleitet. (2) Abweichend von Absatz 1 haben Ausführer, die die dort bezeichneten Waren im Verfahren nach § 15 Abs. 5 ausführen, die Ausfuhren eines Kalendermonats bis zum siebten Werktag des folgenden Monats dem Bundesamt für Wirtschaft zu melden. Die Meldungen können ohne Vordruck nach Anlage A 9 abgegeben werden; sie sind nach Warennummern, Ausfuhrart, Ursprungsland, Ver-brauchs-/Bestimmungsland und Eigengewicht aufzuschlüsseln. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Ware in Rohrleitungen ausgeführt wird. (3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 ist nicht erforderlich 1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 oder 2. für Ausfuhren bis zu einer Menge von 200 I je Behältnis. 2. Untertitel Genehmigungsbedürftige Ausfuhr §17 Ausfuhrgenehmigung (1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen, in den Fällen des § 6 b schriftlich zu beantragen und auf einem Vordruck nach Anlage A 10 zu erteilen. Antragsberechtigt ist nur der Ausführer. (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Waren, die in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind beizufügen 1. eine Internationale Einfuhrbescheinigung ("International Import Certificate") des Käuferlandes, wenn dieses in der Länderliste D (Anlage L) genannt ist, oder 2. eine Internationale Einfuhrbescheinigung ("International Import Certificate") des Verbrauchslandes, wenn nicht das Käuferland, aber das Verbrauchsland in der Länderliste D genannt ist, oder 3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs der Waren in dem im Antrag angegebenen Verbrauchsland, wenn weder das Käufer- noch das Verbrauehs-land in der Länderliste D genannt ist. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2677 Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zuständige Stelle kann von dm Erfordernis befreien, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen beizufügen, sofern hierdurch die in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Belange nicht gefährdet werden, insbesondere die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt wird. § 18 Besondere Verfahrensvorschriften (1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, gelten §9 Abs. 1, 2 und 4, §§10 bis 14 und 16 Abs. 1, soweit nicht nachstehend oder durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. Liegt für die Ausfuhr eine Sammelgenehmigung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung nicht erforderlich, so gilt zusätzlich § 15. (2) Die Ausfuhrgenehmigung ist vorbehaltlich des Absatzes 5 der Versandzollstelle des Ausführers mit dem Ausfuhrschein vorzulegen; eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist abzugeben. Bei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichterungen nach § 15 Abs. 5 ist die Sammelgenehmigung der Versandzollstelle vor ihrer erstmaligen Ausnutzung vorzulegen. (3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 erteilt, so dürfen die Waren nur mit einer Versand-Ausfuhrerklärung ausgeführt werden. (4) Ausführer, denen die Verfahrenserleichterung nach § 15 Abs. 5 gewährt worden ist, können für Ausfuhren nach Absatz 1 Satz 1, die ohne diese Verfahrenserleichterung vorgenommen werden, anstelle des Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 Abs. 1 und 2 vorlegen. (5) Bei Ausfuhren nach § 6 b ist die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit der Versandausfuhrerklärung vorzulegen: 1. in den Fällen des § 12 Abs. 1 und der §§ 13 und 14 der Versandzollstelle, 2. im Falle des § 16 Abs. 1 der Ausgangszollstelle. Mit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer eine Ausfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anhang III der Entscheidung Nr. 2873/82/EGKS «owie der Verordnung (EWG) Nr. 2874/82 der Kommission vom 28. Oktober 1982 (ABI. EG Nr. L307 S. 36, 56) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen sowie drei Durchschriften der Ausfuhrbescheinigung abzugeben. 3. Titel Sonderregelungen §19 Befreiungen (1)Die§§5, 6, 6 a, 6 b, 9,10 Abs. 1 und 2, §§11 bis 16, 17,18 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in folgenden Fällen: 1. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Ausfuhrsendung, b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von einhundert Deutsche Mark je Ausfuhrsendung; 2. Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschriften; 3. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die nicht als Handelsware ausgeführt werden; 4. Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnetbänder, Platten, Lochkarten und Lochstreifen, wenn sie nur Mitteilungen oder Daten enthalten, Fernsehbandaufzeichnungen sowie bespielte Tonträger und belichtete Filme, auch entwickelt, für Rundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn, daß die bezeichneten Gegenstände als Handelsware ausgeführt werden; 4 a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Wirtschaftsgebiet wieder ausgeführt werden; 5. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die nicht als Handelsware ausgeführt werden; 6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Ausfuhrsendung; 7. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf deutschen Lotsendampfern oder Feuerschiffen außerhalb des Wirtschaftsgebiets sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind; 8. Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, daß sie Handelsware sind; 8 a. nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung in fremden Wirtschaftsgebieten oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet ausgeführt werden; 8 b. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwek-ke in einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden; 9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und Lademitteln, die zurückgeliefert werden, sowie Ersatzstücke für beschädigte Teile nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen; 10. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; 11. Gegenstände, die gebietsansässige Luftfahrtunternehmen zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchführung des Flugverkehrs ausführen; 11 a. Teile zur Ausbesserung von im Wirtschaftsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung in fremden Wirtschaftsgebieten reparaturbedürftig geworden sind; 12. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlußstrecken und für vorgeschobe- 2678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I ne Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in fremden Wirtschaftsgebieten; 12 a. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfeverkehr; 13. Gegenstände, die Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausführen; 13 a. Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel IM Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen; 14. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungsund Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen erhalten; 15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel bestimmt sind; 16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben; 17. Diplomaten- und Konsulargut; 17 a Waren, die von der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik nach amtlicher Verwendung oder von den Mitgliedern der Ständigen Vertretung sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern nach persönlichem Gebrauch ausgeführt werden; 18. Gegenstände nach dienstlicher Verwendung durch ausländische oder internationale Behörden; 19. Ersatzlieferungen für ausgeführte Waren, die in das Wirtschaftsgebiet zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits ausgeführten Waren; 20. Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt wird; 21. Waren, die vom gebietsansässigen Empfänger nicht angenommen werden oder die unbestellbar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde verblieben sind; Waren, die irrtümlich in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden und im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens verblieben sind; 22. Erbschaftsgut, Heiratsgut, Übersiedlungsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung; 23. Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht als Handelsware ausgeführt werden; 24. Brieftauben, die nicht als Handelsware ausgeführt werden; 25 Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazugehörenden Alben; 26. Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden; Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei denn, daß sie Handelsware sind; 27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindungen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung eines Gebietsansässigen vorgenommen werden; 28. Waren, die auf Grund von internationalen Zollpassierscheinheften oder von gemeinschaftlichen Wa-renverkehrscarnets nach der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L2 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgeführt werden; 29. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis; 30. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen; 31. Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwek-ken vorausgesandt oder nachgesandt werden; Waren bis zu einem Wert von zweitausend Deutsche Mark, die gebietsansässige Reisende als Geschenke mitführen; nicht zum Handel bestimmte Waren, die gebietsfremde Reisende im Wirtschaftsgebiet erworben haben und bei der Ausreise mitführen; 31 a. Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, die a) von gebietsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd, Sport, Eigen- oder Fremdschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer eine nach dem Waffengesetz gültige Besitzberechtigung mit sich führt und erklärt, daß die Waffen innerhalb von drei Monaten wieder eingeführt werden sollen, oder b) von gebietsfremden Reisenden bei der Einreise zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von ihnen wieder ausgeführt werden; für das Land Berlin tritt an die Stelle der Besitzberechtigung nach Buchstabe a die vom Berliner Polizeipräsidenten ausgestellte Lizenz der Alliierten Kommandantur nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom 20. Dezember 1946; 32. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzverkehr), a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht übersteigt, b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes für innerhalb des Wirtschaftsgebietes geleistete Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2679 Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden; 33. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind; 34. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die von fremden Wirtschaftsgebieten aus bewirtschaftet werden; 35. Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und Wartung von mitgeführten Tieren dienen, wenn sie nach Art und Menge dem üblichen und mutmaßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung entsprechen; 36. elektrischer Strom, Wasser, Stadtgas, Ferngas und ähnliche Gase in Leitungen; 37. Deputatkohle; 38. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden; 39. Waren, die zur vorübergehenden Lagerung oder lediglich zur Beförderung außerhalb des Wirtschaftsgebietes ausgeführt werden und unverändert wieder eingeführt werden sollen; 40. (aufgehoben) 41. a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht oder zur vorübergehenden Zollgutverwendung einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind; b) Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes als das Versendungsland wieder ausgeführt werden; c) Waren, die auf Grund von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Allgemeinen Genehmigung Nr. 1 zur Interzonenhandelsverordnung vom 4. Juli 1980 (Beilage zum BAnz. Nr. 145 vom 8. August 1980) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Währungsgebiet der Markt der Deutschen Demokratischen Republik durch das Wirtschaftsgebiet befördert wurden und ausgeführt werden; 42. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind. (2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle zu gestehen, wenn diese die Gestellung verlangt. Der Ausführer oder Versender (§ 13 Abs. 1) hat bei der Ausfuhr der Ausgangszollstelle, beim Versand durch die Post der Postanstalt oder bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr dem Versandbahnhof schriftlich zu erklären, daß ein Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die Erklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann auch auf einem Begleitpapier oder dem Packstück abgegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, 1. wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung des Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen ergeben, oder 2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten Art auf Schiffe in Seehäfen verbracht werden. (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6, 17 bis 20, 22, 26 bis 28, 31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine Anwendung auf die in § 5 Abs. 1 genannten Waren einschließlich der dort genannten Unterlagen; bei der Ausfuhr der Unterlagen bedarf es keiner zollamtlichen Behandlung nach § 9. (4) Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist; die Vorlage eines Ausfuhrscheines ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Absatz 1 Nr. 19 gilt nicht für Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Handelsregelung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren, die Handelsregelung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Eieralbumin und Milchalbumin oder die Regelung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Glukose und Laktose (gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung) Anwendung finden oder die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G, G 1, G 2 oder G 3 gekennzeichnet sind. Absatz 1 Nr. 41 b gilt nicht für Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, für die eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist. §20 Kohleausfuhr (1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 110 bis 2702 300, 2704 190, 2704 300 und 2704 800 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sind der Versandzollstelle weder zu gestehen noch anzumelden. (2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen der in Absatz 1 genannten festen Brennstoffe ausführen, gestatten, an Stelle des Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle (Anlage A 4) zu verwenden, wenn die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, kann die Oberfinanzdirektion auch von der Vorlage der Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle befreien. Diese Erleichterungen können unter den genannten Voraussetzungen auch auf Sendungen ausgedehnt werden, für die der Begünstigte als Versender (§ 13 Abs. 1) tätig wird. §20a Ausfuhr von Obst und Gemüse (1) Bei der zollamtlichen Behandlung (§§ 9 bis 11) von frischem Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 07 und 08 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der Versand- oder Ausgangszollstelle bei der genehmigungsfreien Ausfuhr vorzulegen 1. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission vom 2680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (ABI. EG Nr. L 327 S. 33), in der jeweils geltenden Fassung oder eine Empfangsbestätigung nach Anhang III der genannten Verordnung, wenn die Waren nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden und das Eigengewicht der Sendung vier Tonnen und mehr beträgt, 2. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission vom 17. März 1970 mit ersten Vorschriften zur Qualitätskontrolle von nach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 62 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Waren nach einem Land außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden. (2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten Spanien bis zum 31. Dezember 1989 und Portugal bis zum 31. Dezember 1990 nicht als Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder unter Inanspruchnahme der Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle nach Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung kann der Ausgangszollstelle an Stelle der Kontrollbescheinigung oder der Empfangsbestätigung eine Durchschrift dieser Bescheinigungen zusammen mit dem Ausfuhrschein oder der Versand-Ausfuhrerklärung vorgelegt werden. (4) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestätigung ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware für einen Be- oder Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, oder wenn für die Ausfuhr der Ware die Befreiungen nach § 19 gelten. §20b (aufgehoben) §20c Vorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG zur Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in Quotenzeiten (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee, Auszüge oder Essenzen aus Kaffee sowie Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen der Nummern 0901 110 bis 0901 170, 2102 110 bis 2102 190 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) ist in Quotenzeiten genehmigungsfrei nur zulässig, wenn 1. bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Ausgangszollstelle ein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterversandzeugnis nach Absatz 3 vorgelegt wird, 2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die genannten Waren sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden oder für sie bei der Abfertigung zum Veredelungsverkehr ein Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist, oder 3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zollager nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Ausgangszollstelle ein im Wirtschaftsgebiet ausgestelltes Weiterversandzeugnis vorgelegt wird. (2) Quotenzeiten sind die vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten Zeiträume, in denen nach Maßgabe von Kapitel VII des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 (BGBl. 1984 II S. 353) Quoten in Kraft sind und die Regeln der Internationalen Kaffee-Organisation für die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen in Quotenzeiten (Beilage zum BAnz. Nr. 77 vom 24. April 1979) angewendet werden. (3) Das Wiederausfuhrzeugnis und das Weiterversandzeugnis müssen den im Absatz 2 genannten Regeln in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen. Änderungen dieser Regeln werden, soweit sie die Bundesrepublik Deutschland betreffen, vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (4) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterversandzeugnis sind nicht erforderlich 1. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die einfuhrrechtlich nicht abgefertigt worden sind (§ 35 b Abs. 4 Nr. 4); 2. bei Ausfuhren im erleichterten Verfahren nach § 19 Abs. 1 Nr. 7,10,14,16,17,17 a, 21, 30, 31, 32 und 39; 3. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrockneten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht enthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg sowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 23 kg Eigengewicht je Ausfuhrsendung. (5) § 21 findet keine Anwendung. §20d Vorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG zur Durchführung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1980 (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit Kk gekennzeichneten Waren (Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter und Kakaopulver der Warennummern 1801000, 1803 100, 1803 300, 1804 002,1804 004 und 1805 000 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) nach Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist genehmigungsfrei nur zulässig, wenn der Ausgangszollstelle bei der Ausfuhr ein im Wirtschaftsgebiet ausgestelltes Wiederausfuhrzeugnis nach Absatz 2 vorgelegt wird. (2) Das Wiederausfuhrzeugnis muß den Wirtschafts-und Kontrollregeln zum Internationalen Kakao-Übereinkommen (Beilage zum BAnz. Nr. 206 vom 3. November 1981) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen. Änderungen dieser Regeln werden, soweit sie die Bundesrepublik Deutschland betreffen, jeweils im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (3) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wiederausfuhrzeugnis sind nicht erforderlich Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2681 1. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die einfuhrrechtlich nicht abgefertigt worden sind (§ 35 c Abs. 3 Nr. 5); 2. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren bis zu einem Eigengewicht von 25 kg je Ausfuhrsendung; 3. bei der Ausfuhr von Kakaopulver, nicht gezuckert (Nr. 1805 000 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik), in Einzelhandelspackungen mit einem Eigengewicht von weniger als 3,5 kg; 4. bei Ausfuhren im erleichterten Verfahren nach § 19 Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 32 und 39. (4) § 21 findet keine Anwendung. §20e Schrottausfuhr (1) bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von 1. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen oder Stahl, 2. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl und 3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m und mehr, jedoch weniger als 2,50 m, der Nummern 7303 100 bis 7303 590, 7371210 und 7316 170 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik nach Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften hat der Ausführer oder Versender, wenn die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgt, in dem Versandschein oder in dem als Versandschein geltenden Beförderungspapier den Vermerk "Ausgang aus der Gemeinschaft Beschränkungen unterworfen" anzubringen. Werden die Waren nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, ist der Versandzollstelle ein Kontrollexemplar T Nr. 5 nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, das in Feld 104 den Vermerk "Ausgang aus der Gemeinschaft Beschränkungen unterworfen" trägt. Das Kontrollexemplar begleitet die Sendung bis zur Bestimmungszollstelle. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren im erleichterten Verfahren nach § 19. §21 Warenbegleitschein Ist für das Verbringen einer Ware aus dem Wirtschaftsgebiet ein Warenbegleitschein auf Grund der Interzonen-handelsverordnung ausgestellt worden, so bedarf es für die Dauer der Gültigkeit des Warenbegleitscheines keiner Ausfuhrgenehmigung. Kapitel III Wareneinfuhr 1. Titel Beschränkungen (1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr bedarf die Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn 1. die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist, 2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Vertragsschluß, 3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrlisie für den Bezug einzelner Waren vorgesehen ist, 4. im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung (§ 28 a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission festgelegte Zeitraum für die Verwendung des Einfuhrdokuments zur Einfuhrabfertigung oder 5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt IM der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben "EE" gekennzeichnet sind, der in der Einfuhrerklärung für die Verwendung zur Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum (§ 28 a Abs. 7) überschritten wird. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von 1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme von Waren der Warennummer 2711 910 der Einfuhrliste, 2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung (§ 19 Abs. 4) Anwendung findet, 3. Schwefelkies (Warennummer 2502 000), Schwefel (Warennummer 2503 100), Rohphosphat (Warennummern 2510 100 und 2510 900), natürlichem rohem Natriumborat (Warennummer 2530 100), metallurgischen Erzen, auch angereichert, und Schwefelkiesab-bränden (Warennummern 2601 120 bis 2601 990), Titanschlacke (Warennummer 2603 750), Selen (Warennummer 2804 500), Äthylen (Warennummer 2901 220), Propylen (Warennummer 2901 240), Butadien (aus Warennummer 2901 250), Cyclohexan (Warennummer 2901 360), Benzol (Warennummer 2901 630), Toluol (Warennummer 2901 640), Styrol (Warennummer 2901 710), Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet (Warennummern 7105 010 und 7105 030), Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet (Warennummer 7107 100), Platin, Platinbeimetallen und ihren Legierungen, als Pulver oder unverarbeitet (Warennummern 7109 010, 7109 110 und 7109 220 bis 7109 239), Edelmetallasche und Gekrätz sowie anderen Bearbeitungsabfällen und Schrott von Edelmetallen (Warennummern 7111 102 bis 7111 904) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 7401 010, 7401 110, 7501 100 und 7801 010 der Einfuhrliste, 4. elektrischem Strom. 2. Titel Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG (1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren § 22 § 23 Beschränkung nach § 11 AWG Begriffsbestimmungen 2682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. (2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demselben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird. (3) Der Begriff "freier Verkehr" bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 1. Untertitel Genehmigungsfreie Einfuhr §§ 24 bis 26 (aufgehoben) §27 Antrag auf Einfuhrabfertigung (1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Er hat dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben. Bei der Einfuhr in den Freihafen Hamburg kann der Antrag beim Freihafenamt Hamburg gestellt werden; das Freihafenamt Hamburg gilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels. An Stelle des Einführers kann ein Gebietsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er 1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat oder 2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrages mit dem gebietsfremden Vertragspartner a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder b) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren zum freien Verkehr stellt. (2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen 1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, 2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste a) mit "U" gekennzeichnet sind oder b) mit "UE" gekennzeichnet sind und Ursprungsland Ägypten, Hongkong, Singapur oder Thailand ist, oder eine Ursprungserklärung, wenn die Waren, ausgenommen die Fälle von Buchstabe b, in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "UE" gekennzeichnet sind, 3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27 a und 4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz. (3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr, zu einem Freigutverkehr oder zur Zollgutverwendung, bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzollanmeldung, 2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus einem offenen Zollager durch Anschreibung in einen Freigutverkehr oder eine Zollgutverwendung des Lagerinhabers übergeführt oder an einen anderen abgegeben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutverwendung berechtigt ist, 3. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgutverwendung eingeführt worden sind, sobald diese Waren als in den freien Verkehr entnommen gelten, oder 4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen, daß die Einfuhrabfertigung 1. bei Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung mit der Abgabe der vereinfachen Zollanmeldung, 2. bei Zollabfertigung nach Aufzeichnung mit der Abgabe der Aufzeichnungsanzeige, 3. bei Zollanmeldung nach Gestellungsbefreiung unverzüglich nach dem Verbringen der Waren an den dafür bestimmten Ort zu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist. (4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit dem Zollantrag auf Abfertigung zur Zollgutlagerung, bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzollanmeldung, oder während der Lagerung in einem offenen Zollager gestellt werden. Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgutversand und während der Zollgutlagerung in Zollniederlagen oder Zollverschlußlagern kann der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis dargetan wird; der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei der Einlagerung und während der Lagerung in einem Freihafen kann der Antrag nur gestellt werden, wenn die Waren dort überwacht werden können. (5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung (§ 19 Abs. 4) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr oder zur Freigutverwendung, bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzollanmeldung, 2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus einem offenen Zollager durch Anschreibung in eine Freigutverwendung des Lagerinhabers übergeführt oder an einen anderen abgegeben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutverwendung berechtigt ist, Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2683 3. für Waren, die aus einem offenen Zollager in den freien Verkehr entnommen werden, bei der Auslagerung oder mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung, 4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Veredelung nicht gestellt werden, mit der Abrechnung der Veredelung. Zur Sicherung einfuhr- oder lizenzrechtlicher Belange kann die Zollstelle wie nach Absatz 3 Satz 2 verfahren. (6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung. §27a Einfuhrkontrollmeldung (1) Die Einfuhrkontrollmeldung (§27 Abs. 2 Nr. 3) ist vorzulegen, wenn 1. die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben "EKM" gekennzeichnet sind; 2. das Ursprungsland der Waren in der Länderliste A/B (Abschnitt II der Einfuhrliste) nicht genannt ist; 3. die Waren zugleich a) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20 gekennzeichnet sind, b) in Spalte 4 der Einfuhrliste mit "+" oder mit einer Anmerkung gekennzeichnet sind, nach der die Einfuhr der Ware aus einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der Einfuhrliste) der Genehmigung bedarf, und c) ihren Ursprung in einem Land der Länderliste A/B haben und auch das Einkaufsland in dieser Länderliste genannt ist; die Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden oder der Schweiz haben. (2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung bei Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind, einhundert Deutsche Mark, bei anderen Waren fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saatgut und der in Kapitel 85, 90 und 92 der Einfuhrliste in Spalte 5 mit den Buchstaben "EKM" gekennzeichneten Waren. (3) Zu verwenden ist 1. bei der Abfertigung von Waren a) zum freien Verkehr, b) zur Zollgutlagerung, c) zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zollgutverwendung, 2. für Waren, für die ein Sammelzollverfahren zugelassen ist und die für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen eingeführt werden, 3. für Waren, die aus einem offenen Zollager entnommen worden sind oder als entnommen gelten, 4. für den Übergang von Waren aus einem offenen Zolllager in einen anderen Verkehr, 5. bei der Abfertigung von Waren zur aktiven Veredelung oder zur Umwandlung ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der dem amtlich vorgesehenen Anmeldepapier für die Wareneinfuhr gemäß den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein Vordruck nach Anlage E 2. Angaben, die im Vordruck nach Anlage E 2 nicht vorgesehen sind, gelten auch in den anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert. Für die in Kapitel 85, 90 und 92 der Einfuhrliste in Spalte 5 mit den Buchstaben "EKM" gekennzeichneten Waren ist die Einfuhrkontrollmeldung auf einem gesonderten Vordruck abzugeben; die Zusammenfassung mit anderen Waren ist nicht statthaft. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind, dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, nach der Einfuhr von sonstigen Waren dem Bundesamt für Wirtschaft zu übersenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. (5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einführer, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und stattdessen Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei dem Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Einfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. (6) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft und die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung sowie das Bundesamt für Wirtschaft können die Einführer für Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern zeitlich befristet von der Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung nach Absatz 1 Nr. 1 befreien und stattdessen Meldungen in anderer Weise zulassen. Die Ursprungsländer sowie Beginn und Ende der Befreiung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. §28 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr erforderliche Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht vorliegt oder wenn die Waren nicht den Angaben in den nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen entsprechen. (2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des zweiten Monats nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden. (3) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen die Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß. (4) Die Zollstelle vermerkt die Enfuhrabfertigung im Zollbefund. 2684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I §28a Einfuhrerklärung (1) Hat der Rat oder die Kommission durch Verordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt, so wird als Einfuhrdokument nach Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (ABI. EG Nr. L 35 S. 1), nach Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern (ABI. EG Nr. L 195 S. 1) oder nach Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus der Volksrepublik China (ABI. EG Nr. L 195 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung bei der genehmigungsfreien Einfuhr die Einfuhrerklärung auf einem Vordruck nach Anlage E 1 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verwendet. (2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die aus dem freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden. (3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind, dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, von sonstigen Waren dem Bundesamt für Wirtschaft eine Einfuhrerklärung abzugeben. Die Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer oder verschiedener Ursprungsländer in einer Einfuhrerklärung ist nicht zulässig. (4) Das Bundesamt trägt in der Einfuhrerklärung den Endtermin des Zeitraumes ein, in dem die Einfuhrerklärung zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, sowie den Vom-Hundert-Satz, bis zu dem eine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist, und gibt die erste Ausfertigung dem Einführer zurück. Der genannte Zeitraum entspricht der nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 genehmigungsfreien Lieferfrist; Anfangstermin ist der aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag der Abstempelung. Als zulässige Überschreitung werden fünf vom Hundert oder der vom Rat oder von der Kommission durch Verordnung festgelegte Satz eingetragen. (5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zurückgegebene Einfuhrerklärung und die Rechnung der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 28 Abs. 2 finden keine Anwendung. Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrerklärung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. (6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab, a) wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an dem vom Bundesamt eingetragenen Endtermin gestellt wird, b) wenn der Rechnungspreis niedriger ist als der in Spalte 15 angegebene Preis oder c) soweit der in Spalte 13 angegebene Gesamtwert oder die in Spalte 14 angegebene Menge um mehr als den vom Bundesamt vermerkten Vom-Hundert-Satz überschritten wird. (7) Die Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 sowie die Absätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben "EE" gekennzeichnet sind. Der Anfangstermin des nach Absatz 4 Satz 1 einzutragenden Zeitraums ist der aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag der Abstempelung. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu vermerkende zulässige Überschreitung beträgt fünf vom Hundert. Der Zeitraum für die Verwendung der Einfuhrerklärung beträgt für Eisen- und Stahlerzeugnisse zwei Monate; danach sind die nicht oder nur unvollständig ausgenutzten Erklärungen innerhalb von fünf Arbeitstagen an das Bundesamt für Wirtschaft zurückzugeben. (8) Der Einführer hat bei der Abgabe der Einfuhrerklärung zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 18 der Einfuhrerklärung oder in einer besonderen Erklärung zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5 der Einfuhrliste verlangt wird. (9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle der Einfuhrerklärung die Einfuhrgenehmigung (§§30 und 31), wenn dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird. Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3a zu beantragen. §29 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung (1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" oder "UE" gekennzeichnet sind, ist weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklärung vorzulegen, wenn 1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, zweitausend Deutsche Mark nicht übersteigt, 2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist oder 3. die Waren aus dem freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden. (2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Der Bundesminister für Wirtschaft macht die berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes, wenn Ursprungs- und Versendungsland dem Internationalen Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 (RGBl. 1925 II S. 672) angehören. Gehört nur das Versendungsland dem Abkommen an, so genügt ein von einer berechtigten Stelle dieses Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis, wenn darin bescheinigt wird, daß ein von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegen hat. (3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2685 Kommission vom 10. April 1978 (ABI. EG Nr. L 101 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Drittland haben. §29a (aufgehoben) §29b Verfahrensvorschrift nach den §§ 7 und 26 AWG (1) Das Bundesamt für Wirtschaft stellt im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren Internationale Einfuhrbescheinigungen (International Import Certificates) und Wareneingangsbescheinigungen (Delivery Verifica-tion Certificates) aus. (2) Der gebietsansässige Einführer als Antragsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Internationale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 6, die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 7 zu beantragen und die erforderlichen Angaben zu machen. (3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzugeben. (4) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AWG ist entsprechend anwendbar. 2. Untertitel Genehmigungsbedürftige Einfuhr §30 Einfuhrgenehmigung (1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Die Genehmigungsstellen können abweichend von Satz 1 1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach Anlage E 3 a beantragt wird, 2. vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen gestatten, Anträge auf Einfuhrgenehmigung in anderer Weise, insbesondere durch Datenfernübertragung, zu stellen, 3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach Anlage E 5 erteilen. (2) Auf einem Vordruck können Anträge für verschiedenartige Waren gestellt werden, wenn 1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind, 2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spalte 3 der Einfuhrliste gehören und 3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist. (3) Abweichend von Absatz 1 wird für Waren, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom 16. März 1982 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungs- erzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach Anlage E 3 b erteilt. (4) Die Genehmigungsstellen können verlangen, daß für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen werden. (5) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Die Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden. §31 Einfuhrabfertigung (1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die §§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1, 3 und 4 und § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die Einfuhrgenehmigung sowie in den Fällen, in denen dies die Einfuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzulegen ist. (2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. 3. Titel Sonderregelungen nach § 10 Abs. 5 und § 26 AWG §32 Erleichtertes Verfahren (1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung einführen 1. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes sowie Mikrofilme bis zu einem Wert von eintausend Deutsche Mark je Einfuhrsendung, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland in der Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) genannt sind; 2. belichtete und entwickelte kinematographische Filme und die dazugehörenden Tronträger; 3. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft, (Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20 gekennzeichnet sind) bis zu einem Wert von eintausend Deutsche Mark je Einfuhrsendung, b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind), ausgenommen Saatgut, bis zu einem Wert von zweihundertfünfzig Deutsche Mark je Einfuhrsendung; das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Einfuhr aus einem Zollfreigebiet oder einem Zollverkehr sowie für die Einfuhr von Waren, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind; 2686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 4. Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, b) von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von einhundert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut; bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelieferter Muster und Proben bleiben Vertriebskosten außer Betracht; 5 Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Einfuhrsendung; 6 Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehörenden Alben; 7. Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschriften; 8. Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in fremden Wirtschaftsgebieten geschaffen worden sind; 8 a. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind; 9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die nicht als Handelsware eingeführt werden; 10. Fernsehbandaufzeichnungen; 11. (aufgehoben) 11 a. Teile zur Ausbesserung von in fremden Wirtschaftsgebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Wirtschaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind; 11 b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in fremden Wirtschaftsgebieten im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden; 11 c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwek- ke ausgeführt worden sind; 12. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter zollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen; 12 a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf eigene Rechnung einem Gebietsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Gebietsfremden ausgebessert wird; 12 b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind; 13. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Einfuhrliste zusammengefaßten Waren sechstausend Deutsche Mark je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen; 14. Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die Gebietsansässige auf hoher See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von deutschen Schiffen aus gewinnen und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbringen; in diesen schweizerischen Gebieten erlegtes Wild; 15. Waren bis zu einem Wert von zehntausend Deutsche Mark, die von deutschen Schiffen aus einem an den Küsten des Wirtschaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder aus einem auf hoher See beschädigten Schiff gerettet und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbracht werden; von deutschen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes seetriftiges Gut; 16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer eigenen Verwendung einführen; 17. Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der Mitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird; 18. Zollgut aus dem Besitz der im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, der ihnen gleichgestellten Organisationen, des zivilen Gefolges sowie der Mitglieder und der Angehörigen der Mitglieder; 19. Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird; 20. Abfälle, Fegsei und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in Häfen, Zollagern oder in einem sonstigen Zollverkehr im Wirtschaftsgebiet anfallen; 21. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in ein Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden Zollgutverwendung in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet anfallen; 22. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in fremde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren; 22 a. Waren, die zuvor aus dem Verkehr des Wirtschaftsgebiets zur Ausbesserung oder Nachbesserung im Rahmen einer zollrechtlichen passiven Veredelung ausgeführt worden sind; 23. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt wird; 24. Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt werden; Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2687 25. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen; 26. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr; 27. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Eingangsabgaben sind; nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von eintausend Deusche Mark, die Reisende mitführen; 28. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzverkehr), a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht übersteigt, b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsoder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden; 29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind; 29 a. Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanlagen zur Abwässerreinigung in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzgebieten anfallen; 30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Wirtschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse außertarifliche Zollfreiheit gewährt wird; 31. Deputatkohle; 32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden; 33. Waren, die nach a) den §§ 33, 34, 36, 37, 39 bis 43 und 45 der Allgemeinen Zollordnung, b) Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) zollfrei eingeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren aus einem anderen Grund zollfrei eingeführt werden können; 33 a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis; 34. Waren in Zollfreigebiete unter den Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen sie nach den Nummern 27 und 33 im erleichterten Verfahren eingeführt werden können; 35. Waren, die der Bundesminister der Verteidigung, seine nachgeordneten Behörden und Dienststellen im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955 (BGBl. II S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung oder dienstlichem Gebrauch in fremden Wirtschaftsgebieten einführen; 36. Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit gewährt wird a) nach den Beitrittsgesetzen zu zwischenstaatlichen Verträgen, b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941), c) nach der Verordnung über die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. April 1974 (BGBl. I S. 1022), d) nach der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (ABI. EG Nr. L 89 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, e) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die vorübergehende Verwendung (ABI. EG Nr. L 376 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 27 a ist jedoch entsprechend anzuwenden auf die Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und Luftfahrzeuge, ausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe nicht in dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitgeführt werden. Der Einführer oder die in § 27 Abs. 1 Satz 4 genannte Person hat die Waren einer Zollstelle zu gestehen oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der Gestellung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinngemäß. Der Einführer hat der Zollstelle auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht für Waren, die nach den Zollvorschriften von der Gestellung und Anmeldung befreit sind. (3) Gebietsfremde dürfen Waren der gewerblichen Wirtschaft genehmigungsfrei einführen, die 1. sich in einem besonderen Zollverkehr befinden und auf Messen oder Ausstellungen veräußert werden oder 2. nachweislich auf Messen oder Ausstellungen veräußert werden sollen, soweit die Einfuhr der Waren durch Gebietsansässige genehmigungsfrei zulässig ist. 2688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I §32a Lagerung in Freihäfen oder Zollagern Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung Waren zur Lagerung in Freihäfen oder Zollagern einführen. Die Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrerklärung sowie die Einfuhrabfertigung sind in diesen Fällen erst erforderlich, wenn die Waren in den freien Verkehr verbracht werden. Dem Verbringen der Waren in den freien Verkehr stehen insoweit die Abfertigung oder die Überführung der Waren zur aktiven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zollgutverwendung sowie der Gebrauch, der Verbrauch und die Bearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung eines Gebietsansässigen in einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland gleich. Das Hauptzollamt kann vertrauenswürdigen Ein-führern gestatten, die Einfuhrabfertigung für aus einem offenen Zollager entnommene Waren mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung zu beantragen, spätestens jedoch am fünfzehnten Tage des auf die Entnahme folgenden Kalendermonats. §32b Lagerung im freien Verkehr (1) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr genehmigungsfrei ist, zur Lagerung für Rechnung eines Gebietsfremden im freien Verkehr eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung "Lagerung im freien Verkehr" anzugeben. (2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr der Genehmigung bedarf und deren spätere Verwendung ungewiß ist, in den freien Verkehr zur Lagerung eingeführt werden, so ist im Antrag auf Einfuhrgenehmigung "Lagerung im freien Verkehr" anzugeben. Die Einfuhrgenehmigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß die Waren ohne Zustimmung der Genehmigungsstelle nur zur Ausfuhr ausgelagert werden dürfen. §33 Aktive Lohnveredelung im zollrechtlichen Veredelungsverkehr oder in den Freihäfen (1) Gebietsansässige dürfen ohne Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung Waren einführen, die 1. zur aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen Veredelungsverkehr abgefertigt oder angeschrieben werden, 2. als Nachholgut im Rahmen einer aktiven Lohnveredelung zum freien Verkehr abgefertigt oder angeschrieben werden, 3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebietsfremden bearbeitet oder verarbeitet werden. Bei der Einfuhrabfertigung brauchen keine Einfuhrkontrollmeldungen, kein Ursprungszeugnis, keine Ursprungserklärung und keine anderen Nachweise über das Ursprungsland und das Einkaufsland der Waren vorgelegt zu werden. (2) Eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklärung ist jedoch erforderlich, 1. soweit für die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eingeführten Waren innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist keine entsprechenden Mengen veredelter Waren oder an deren Stelle entsprechende Mengen nicht veredelter Waren oder Zwischenerzeugnisse gestellt werden oder soweit die eingeführten Waren, entsprechende Mengen veredelter Waren oder Zwischenerzeugnisse zum freien Verkehr, zur aktiven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zollgutverwendung abgefertigt werden, 2. soweit die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eingeführten Waren in einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland gebraucht, verbraucht oder für Rechnung eines Gebietsansässigen bearbeitet oder verarbeitet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr von Baumwollgeweben der Warennummern 5509 030 bis 5509 990 und von Geweben aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern der Warennummern 5607 010 bis 5607 870 der Einfuhrliste. Sollen diese Gewebe zur aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen Veredelungsverkehr oder in einem Freihafen eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung "Einfuhr zur Lohnveredelung" und als Einkaufsland das Land anzugeben, in dem der gebietsfremde Vertragspartner ansässig ist. Sind andere Gewebe und Gewirke aus den Kapiteln 50 bis 60 der Einfuhrliste, deren Einfuhr nach § 10 AWG und der Einfuhrliste der Genehmigung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt worden, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung, soweit für die eingeführten Waren innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist keine entsprechenden Mengen veredelter Waren oder an deren Stelle entsprechende Mengen nicht veredelter Waren oder Zwischenerzeugnisse gestellt werden oder soweit die eingeführten Waren, entsprechende Mengen veredelter Waren oder Zwischenerzeugnisse zum freien Verkehr, zur aktiven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zollgutverwendung abgefertigt werden. §33a Aktive Lohnveredelung im freien Verkehr Sollen Waren zur aktiven Lohnveredelung im freien Verkehr eingeführt werden, so sind in der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung "Lohnveredelung im freien Verkehr", in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung außerdem der voraussichtliche Zeitpunkt der Ausfuhr anzugeben. Als Einkaufsland ist das Land anzugeben, in dem der gebietsfremde Vertragspartner ansässig ist. § 33 b Einfuhr nach passiver Lohnveredelung Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr des Wirtschaftsgebietes zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung in fremde Wirtschaftsgebiete verbracht worden sind, nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung wieder eingeführt werden, so ist die Einfuhrerklärung, die Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrlizenz bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. In der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken "Einfuhr nach Lohnveredelung", und an Stelle des Einkaufslandes ist das Versendungsland anzugeben. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1988 2689 §34 Saar-Einfuhr (1) Für die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren nach Artikel 63 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (BGBl. II S. 1587) in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben b und c der Anlage 20 des Saarvertrages durch saarländische Einführer gelten die Vorschriften für die genehmigungsbedürftige Einfuhr mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Einfuhrgenehmigung der Saar-Einfuhrschein nach Anlage E 4 tritt. An Stelle des saarländischen Einführers kann ein im Saarland ansässiger Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspartners den Saar-Einfuhrschein im eigenen Namen beantragen, wenn er den Einfuhrvertrag abschließt oder vermittelt. § 27 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung. Die Einfuhrabfertigung darf nur gleichzeitig mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr, zum aktiven Eigenveredelungsverkehr oder zur Zollgutverwendung bei einer Zollstelle im Saaland beantragt werden. Bei der Einfuhrabfertigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2 ein Saar-Einfuhrschein erteilt worden, so hat er die Einfuhrabfertigung zu beantragen. (2) Die abgabenbegünstigte Einfuhr handwerklicher und landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ausnahme der in Anlage 21 des Saarvertrages genannten Waren aus Frankreich in das Saarland bedarf keines Saar-Einfuhrscheines, keiner Einfuhrgenehmigung, Einfuhrerklärung, Einfuhrkontrollmeldung und keines Ursprungszeugnisses, wenn der Zollstelle im Saarland ein Berechtigungsschein der Dienststelle "Services dExpansion Economique" in Saarbrücken vorgelegt wird. Die Zollstelle vermerkt auf dem Berechtigungsschein den Wert der eingeführten Waren. (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Einfuhrabfertigung mündlich beantragt werden. §35 (aufgehoben) § 35 a Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen (1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, für die Qualitätsnormen in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABI. EG S. 965), auf Grund dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 (ABI. EG Nr. L118 S. 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (ABI. EG Nr. L 55 S. 1) festgelegt worden sind, prüft das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft vor der Einfuhrabfertigung, ob die Waren diesen Qualitätsnormen entsprechen. (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das der Rat oder die Kommission in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates oder auf Grund dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/ 72 des Rates in der jeweils geltenden Fassung Qualitätsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der Einfuhrab- fertigung eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 (ABI. EG Nr. L 327 S. 33) vorzulegen, wenn die Ware aus dem freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wird. Anstelle der Kontrollbescheinigung kann eine Empfangsbestätigung (§ 20 a Abs. 1 Nr. 1) vorgelegt werden. (3) Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 1989 nicht für Waren mit Ursprung in Spanien und bis zum 31. Dezember 1990 nicht für Waren mit Ursprung in Portugal. Ausgenommen davon sind Waren, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) mit Versandschein T 2, Versandpapier T 2 L oder einem als Versandschein T 2 geltenden Beförderungspapier, b) im Postverkehr, aber ohne einen gelben Klebezettel nach dem Muster im Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) eingeführt werden. (4) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestätigung ist nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 32 gilt. § 35 b Vorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG zur Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in Quotenzeiten (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern 0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszügen oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen (Warennummern 2102 110 bis 2102 190) ist in Quotenzeiten der Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung ein Ursprungs-, Wiederausfuhr-, Weiterversand- oder Transitzeugnis (Kaffeezeugnis) nach Absatz 3 vorzulegen. Wird ein solches Kaffeezeugnis nicht vorgelegt, so bedarf die Einfuhr der Genehmigung. (2) Quotenzeiten sind die im § 20 c Abs. 2 genannten Zeiträume. (3) Das Kaffee-Zeugnis muß den im § 20 c Abs. 2 genannten Regeln der Internationalen Kaffee-Organisation für die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen in Quotenzeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen. (4) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffeezeugnis sind nicht erforderlich 1. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die sich im freien Verkehr der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden oder für die bei der Abfertigung zum Veredelungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist; 2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrockneten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht enthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg sowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 23 kg Eigengewicht je Einfuhrsendung; 3. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 34 und 36 Buchstabe c sowie Abs. 2, 2690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I b) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach den §§ 36 oder 40 bis 42 der Allgemeinen Zollordnung gewährt wird; 4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und Zollagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Abs. 1 Satz 1; 5. bei der Einfuhr von Kaffeesendungen, die vor dem Tag des Inkrafttretens von Quoten ausgeführt wurden, wenn für Sendungen, die innerhalb von sechzig Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens von Quoten eingeführt werden, der Zollstelle das Original des Kaffee-Ursprungszeugnisses vorgelegt wird. § 35 c Vorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG zur Durchführung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1980 (1) Bei der Einfuhr von Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter und Kakaopulver (Warennummern 1801 000, 1803 100, 1803 300, 1804 002, 1804 004 und 1805 000 der Einfuhrliste) ist der Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung ein Ursprungszeugnis, Wiederausfuhrzeugnis, Teilzeugnis, Zeugnis für die Einfuhr aus einem Nichtmitgliedland, Ersatzzeugnis oder Freistellungszeugnis (Kakaozeugnis) nach Absatz 2 vorzulegen. Ursprungszeugnisse, Teilzeugnisse und Zeugnisse für die Einfuhr aus einem Nichtmitgliedland müssen mit Kakaomarken versehen sein. Wird ein Kakaozeugnis nicht vorgelegt, so bedarf die Einfuhr der Genehmigung. (2) Das Kakaozeugnis muß den in § 20 d Abs. 2 genannten Wirtschafts- und Kontrollregeln entsprechen. (3) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kakaozeugnis sind nicht erforderlich 1. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die sich im freien Verkehr der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden oder für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein Kakaozeugnis vorgelegt worden ist; 2. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren bis zu einem Eigengewicht von 25 kg je Einfuhrsendung; 3. bei der Einfuhr von Kakaopulver, nicht gezuckert (Warennummer 1805 000 der Einfuhrliste), in Einzelhandelspackungen mit einem Eigengewicht von weniger als 3,5 kg aus Ländern, die Einfuhrmitglieder des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1980 sind; 4. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 34 und 36 Buchstabe cc sowie Abs. 2, b) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach den §§ 36 und 40 bis 42 der Allgemeinen Zollordnung oder nach Artikel 65 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) gewährt wird; 5. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen oder Zolllagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Satz 1. §36 Zwangsvollstreckung Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen werden, die sich in einem Freihafen oder einem Zollager befinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhrerklärung abgeben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Einfuhrabfertigung beantragen. In der Einfuhrerklärung oder im Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken: "Zwangsvollstreckung". §37 (aufgehoben) Kapitel IV Sonstiger Warenverkehr 1. Titel Warendurchfuhr §38 Beschränkungen nach den §§ 5 und 7 Abs. 1 AWG (1) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren ist verboten, wenn die Waren 1. nicht in ein Land der Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) als Verbrauchsland verbracht werden sollen, 2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Land oder für Rechnung einer in einem dieser Länder ansässigen Person versandt worden sind und 3. nicht a) von einer Bescheinigung des Versendungslandes, daß die Waren ausgeführt werden dürfen (Durchfuhrberechtigungsschein), oder b) im Falle der Versendung aus Schweden oder der Schweiz von einer beglaubigten Abschrift der Ausfuhrgenehmigung des Versendungslandes begleitet werden. (2) (aufgehoben) (3) Die Durchfuhr von 1. Aschen und Rückständen von Kupfer, 2. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen oder Stahl, 3. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl, 4. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m und mehr, jedoch weniger als 2,50 m, und 5. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Kupfer der Nummern 2603 410, 7303 100 bis 7303 590, 7371 210, 7316 170, 7401 910 und 7401 980 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bedarf der Genehmigung, wenn a) das Versendungsland ein Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ist, b) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgenehmigung nicht vorgelegen hat und c) das Empfangsland ein Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaften ist. (4) Empfangsland ist das Land, in das die Waren verbracht werden sollen, ohne daß sie in Durchfuhrländern Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2691 anderen als den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen werden sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Empfangsland das letzte bekannte Land, nach dem die Waren abgesandt werden. §39 Durchfuhrverfahren (1) Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet die Zulässigkeit der Durchfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Warenführer oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen. Im übrigen gelten die Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß. (2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch die in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Behörden ausgestellt sein. Durchfuhrberechtigungsscheine und beglaubigte Abschriften der Ausfuhrgenehmigung werden vier Monate nach dem Ausgang der Ware aus dem Versendungsland nicht mehr anerkannt. (3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang der Waren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein oder auf der beglaubigten Abschrift der Ausfuhrgenehmigung. (4) § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 2. Titel Transithandel §40 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG (1) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A, B und C der Äusfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland die Republik Südafrika und Namibia ist, oder wenn das Käufer- oder Verbrauchsland in der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) aufgeführt ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Ware im Rahmen des Transithandelsgeschäfts ausgeführt wird und die Ausfuhr nach § 5 einer Ausfuhrgenehmigung bedarf. (2) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung, wenn die Ware in das Wirtschaftsgebiet verbracht wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beim Ausgang der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet Käufer- oder Verbrauchsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist. (3) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Waren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden. §§ 41 und 42 (aufgehoben) §43 Transithandelsgenehmigung Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen. §43a Verfahrensvorschrift nach den §§ 7 und 26 AWG Wer als Transithändler einer Internationalen Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) oder einer Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate) bedarf, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft zu beantragen. § 29 b gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder Verbrauchsland nachzuweisen ist. Kapitel V Dienstleistungsverkehr 1. Titel Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs §44 Beschränkung nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 AWG (1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen wird, der in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig ist. (2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen einem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig ist, und einem weiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Beförderung eintausend Deutsche Mark übersteigt. § 44 a Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG Der Abschluß und die Erfüllung von Verträgen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden sowie die Geschäftsbesorgung durch Gebietsansässige für Gebietsfremde bedürfen insoweit der Genehmigung, als Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung die ständige Prüfung der Preise von Waren oder Dienstleistungen ist, die für fremde Wirtschaftsgebiete bestimmt sind. § 44 b Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen bedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und Frachten enthalten. 2692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I §45 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG (1) Der Einbau der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden, die in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind, bedarf der Genehmigung. (2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen Kenntnissen über die Fertigung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Waren sowie über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannten Technologien, technischen Daten und technischen Verfahren an Gebietsfremde, die in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind, bedarf der Genehmigung. (3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Erteilung von Lizenzen an Patenten sowie die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen Kenntnissen an Gebietsfremde, die in der Republik Südafrika und Namibia ansässig sind, soweit die Patente oder Kenntnisse die Fertigung oder Instandhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Waren betreffen. 2. Titel Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs §46 Beschränkung nach § 18 AWG (1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig sind, bedarf der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Dienstleistung eintausend Deutsche Mark übersteigt. (2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in einem Land der Länderliste F 2 ansässig sind, geschlossen wird. §47 Beschränkung nach § 20 AWG (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die 1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen sind, 2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen oder 3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung. (2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Rechtsgeschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung des Binnenschiffs nur 1. im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstromgebiet oder 2. im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstromgebiet und den Häfen des westdeutschen Kanalgebiets bis Dortmund und Hamm vorsehen. §48 (aufgehoben) §49 Beschränkung nach § 21 AWG (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet über 1. Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen oder 2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrsfluggast-Unfallversicherungen, bedürfen der Genehmigung. (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Versicherungsunternehmen 1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Land der Länderliste G 1 (Anlage L), 2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem Land der Länderliste G 2 (Anlage L) seinen Sitz hat. (3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer Niederlassung oder Agentur vorgenommen wird, die ihre Tätigkeit auf Grund einer Genehmigung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz ausübt. 3. Titel Meldevorschriften nach § 26 AWG §50 Meldungen im Seeverkehr (1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen betreiben, haben 1. den Abschluß von Charter- und Frachtverträgen mit Gebietsfremden alsbald nach Vertragsabschluß, 2. die Durchführung von Charter- und Frachtverträgen mit Gebietsansässigen im Seeverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten alsbald nach Beginn der Durchführung des Vertrages mit dem Vordruck "Aktive Dienstleistungen im Seeverkehr" (Anlage S 1) zu melden. Dies gilt nicht für Frachtverträge im Linienverkehr, für Zeitcharterverträge sowie für Charterverträge, die mit der Maßgabe abgeschlossen werden, daß der Charterer die Schiffsbesatzung stellt (bare-boat-charter). (2) Gebietsansässige haben den Abschluß von Charter-und Frachtverträgen mit Gebietsfremden zur Beförderung von Gütern durch Seeschiffe fremder Flagge außerhalb des Linienverkehrs mit dem Vordruck "Passive Dienstleistungen im Seeverkehr" (Anlage S 2) alsbald nach Vertragsabschluß zu melden. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2693 (3) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen betreiben oder als Schiffsagenten für gebietsfremde Seeschiffahrtsunternehmen tätig sind, haben die Aufnahme, Änderung oder Einstellung eines Linienverkehrs zwischen dem Wirtschaftsgebiet und Ländern der Länderliste F 3 (Anlage L) dreißig Tage vor der Aufnahme, Änderung oder Einstellung zu melden. In den Meldungen sind das Unternehmen, die Bezeichnung des Linienverkehrs, der Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Verkehrs, die Anlaufhäfen, die Abfahrthäufigkeit, die Zahl und die Merkmale der Schiffe und eine etwaige Mitgliedschaft in einer Linienkonferenz für das betreffende Fahrtgebiet anzugeben. Ferner ist die Beförderung von Gütern durch Seeschiffe, die in einem in Satz 1 genannten Linienverkehr fahren, alsbald nach Abfahrt der Schiffe aus dem Wirtschaftsgebiet oder nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet mit dem Vordruck "Linienverkehr" (Anlage S 3) zu melden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Linienverkehr zwischen einem fremden Wirtschaftsgebiet und Ländern der Länderlise F 3, wenn die in Satz 1 genannten Seeschiffahrtsunternehmen oder deren Agenten für die Beförderung der Güter zwischen dem Wirtschaftsgebiet und dem Fahrtgebiet sorgen. (4) Ein Linienverkehr ist eine Schiffahrtsverbindung in einem bestimmten Fahrtgebiet mit regelmäßigen Abfahrten. (5) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflichtige seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, bei der Wasser-und Schiffahrtsdirektion Nordwest, in den übrigen Fällen bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord einzureichen. (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträgen, in denen sie Gebietsfremden Vorführungs- oder Senderechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen mit einer Vorführdauer von mindestens neunundfünfzig Minuten einräumen, zu melden. (2) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträgen, in denen sie von Gebietsfremden Vorführungs- oder Senderechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen mit einer Vorführdauer von mindestens neunundfünfzig Minuten erwerben oder die Herstellung solcher Filme in Gemeinschaftsproduktion mit Gebietsfremden vereinbaren, zu melden. (3) In den Meldungen sind der gebietsfremde Lizenzgeber oder -nehmer, Titel und Art des Films, sein Ursprungsland und Herstellungsjahr sowie das Auswertungsgebiet und die vereinbarte Lizenzgebühr anzugeben. Bei Gemeinschaftsproduktionen sind der gebietsfremde Gemeinschaftsproduzent, sein Anteil an den Gesamtkosten des Films in Deutscher Mark sowie Herstellungsjahr, Titel und Art des Films anzugeben. Die Meldungen sind vierteljährlich bis zum Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres folgenden Monats beim Bundesamt für Wirtschaft abzugeben. (4) Das Bundesamt für Wirtschaft kann für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Melde- fristen zulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird. § 50 b Meldungen des Braugewerbes (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträgen zu melden, in denen sie Gebietsfremden das Recht einräumen, Bier, das in einem fremden Wirtschaftsgebiet hergestellt ist, mit einer Bezeichnung oder Ausstattung zu vertreiben, die mit einer von den Gebietsansässigen zur Kennzeichnung des Ursprungs ihrer Erzeugnisse benutzten Bezeichnung oder Ausstattung übereinstimmt oder verwechselt werden kann. Das gleiche gilt für das Einbringen solcher Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem fremden Wirtschaftsgebiet. (2) In den Meldungen sind die Person, der das Vertriebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungsland, das Verbrauchsland und die voraussichtliche Vertriebsmenge des Biers sowie die Bezeichnungen oder Ausstattungen anzugeben, mit denen das Bier vertrieben werden soll. Die Meldungen sind innerhalb zweier Wochen nach Abschluß des Vertrages der obersten Landesbehörde für Wirtschaft abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. Kapitel VI Kapitalverkehr §51 Beschränkung nach § 5 AWG zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie 1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. II S. 331) zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist; 2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten; 3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren und die zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, daß es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind. (2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1. §50a 1- Titel Meldungen über Rechte an Filmen Beschränkungen 2694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I §§ 52 bis 54 (aufgehoben) 2. Titel Meldevorschriften nach § 26 AWG §55 Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten (1) Leistungen Gebietsansässiger, welche die Anlage von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden Formen bezwecken, sind nach § 56 zu melden: 1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen, 2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen, 3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten, 4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, 5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln oder Zuschüssen, 6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem gebietsansässigen Darlehensgeber gehören oder an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf deren Geschäftsführung er infolge der Gewährung des Darlehens erheblichen Einfluß hat. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann, wenn sich der Gebietsansässige beim Erbringen seiner Leistung eines Gebietsfremden, insbesondere eines von ihm abhängigen Unternehmens, bedient. (2) Ferner sind nach § 56 zu melden 1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen, 2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhebung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, 3. die Entgegennahme der Darlehensrückzahlung, wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 beziehen. (3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die erbrachten oder entgegengenommenen Leistungen im Kalenderjahr den Wert von zwanzigtausend Deutsche Mark übersteigen. (4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben unberührt. §56 Abgabe der Meldungen nach § 55 (1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem die Vermögensanlage zusteht oder in den Fällen des § 55 Abs. 2 zustand. (2) Die Meldungen sind, wenn ihr Gegenstand im Einzelfall den Wert von zwanzigtausend Deutsche Mark übersteigt, bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats, in anderen Fällen bis zum 5. Februar des folgenden Jahres der Deutschen Bundesbank auf dem Vordruck "Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten" (Anlage K 1) in fünffacher Ausfertigung zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. Die Deutsche Bundesbank übersendet je eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und der örtlich zuständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten Stelle. § 56 a Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten (1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens in fremden Wirtschaftsgebieten sind nach § 56 b zu melden: 1. des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn dem Gebietsansässigen mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind; 2. des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind; 3. des Vermögens Gebietsansässiger in ihren gebietsfremden Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten. (2) Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen abhängig, wenn dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem von einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen sämtliche Anteile oder Stimmrechte an einem anderen gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere gebietsfremde Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen abhängig anzusehen. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanzsumme des gebietsfremden Unternehmens, an dem der Gebietsansässige oder ein anderes von ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder das Betriebsvermögen der gebietsfremden Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsansässigen fünfhunderttausend Deutsche Mark nicht überschreitet. Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind. § 56 b Abgabe der Meldungen nach § 56 a (1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember der Deutsche Bundesbank mit dem Vordruck "Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten" (Anlage K 3) in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundesminister für Wirtschaft. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2695 (2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nicht mit dem 31. Dezember überein, so kann bei der Berechnung des Vermögens von dem diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens ausgegangen werden. (3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats bei der Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. (4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges gebietsfremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Gebietsansässigen oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember jeweils zuzurechnen ist. §57 Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet (1) Leistungen Gebietsfremder, welche die Anlage von Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden Formen bezwek-ken, sind nach § 58 zu melden: 1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen, 2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen, 3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten, 4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, 5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln oder Zuschüssen, 6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem gebietsfremden Darlehensgeber gehören oder an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf deren Geschäftsführung er infolge der Gewährung des Darlehens erheblichen Einfluß hat. (2) Ferner sind nach § 58 zu melden 1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen, 2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhebung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, 3. die Rückzahlung von Darlehen, wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 beziehen. (3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die entgegengenommenen oder erbrachten Leistungen im Kalenderjahr den Wert von zwanzigtausend Deutsche Mark übersteigen. (4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben unberührt. §58 Abgabe der Meldungen nacn § 57 (1) Meldepflichtig ist 1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebietsansässige, der die Leistung entgegennimmt, 2. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 der Gebietsansässige, der die Vermögensanlage erwirbt, 3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auflösung eines Unternehmens der Gebietsansässige, der die Abwicklung durchführt, und bei Aufhebung einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte der Gebietsansässige, der bis zur Aufhebung die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte geleitet hat, 4. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Gebietsansässige, der die Leistung erbringt. (2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck "Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt § 56 Abs. 2 entsprechend. §58 a Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet (1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Wirtschaftsgebiet sind nach § 58 b zu melden: 1. des Vermögens eines gebietsansässigen Unternehmens, wenn einem Gebietsfremden oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind; 2. des Vermögens eines gebietsansässigen Unternehmens, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Gebietsfremden oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängigen gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind; 3. des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsansässigen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten. (2) Gebietsfremde sind als wirtschaftlich verbunden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 anzusehen, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen; dies gilt auch, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen zusammen mit Gebietsansässigen verfolgen. Als solche wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde gelten insbesondere: 1. natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die sich zum Zwecke der Gründung oder des Erwerbs eines gebietsansässigen Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusammengeschlossen haben; ferner natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen halten; 2696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 2 natürliche gebietsfremde Personen, die miteinander verheiratet oder in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, oder 3. juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind. (3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsfremden oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängig, wenn dem Gebietsfremden oder den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind. (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanzsumme des gebietsansässigen Unternehmens, an dem der Gebietsfremde, die wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden oder ein anderes von dem Gebietsfremden oder von den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängiges gebietsansässiges Unternehmen beteiligt sind, oder das Betriebsvermögen der gebietsansässigen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsfremden fünfhunderttausend Deutsche Mark nicht überschreitet. Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn das gebietsansässige oder das abhängige gebietsansässige Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde beteiligt sind, nicht erkennen kann, daß es sich bei den Gebietsfremden im Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde handelt. § 58 b Abgabe der Meldungen nach § 58 a (1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des gebietsfremden Unternehmens der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 4) in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundesminister für Wirtschaft. (2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens folgenden Monats bei der Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. (3) Meldepflichtig ist 1. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 1 das gebietsansässige Unternehmen, 2. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 2 das abhängige gebietsansässige Unternehmen, 3. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte. § 58 c Ausnahmen Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird. Kapitel VII Zahlungsverkehr 1. Titel Beschränkungen (aufgehoben) 2. Titel Meldevorschriften nach § 26 AWG 1. Untertitel Allgemeine Vorschriften §59 Meldung von Zahlungen (1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie 1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder 2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen), zu melden. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Zahlungen, die den Betrag von zweitausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigen, 2. Ausfuhrerlöse, 3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten (einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben, 4. Zahlungen natürlicher Personen für den Bezug von Waren zum persönlichen Gebrauch und für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu persönlichen Zwecken. (3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die Aufrechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2697 §60 Form der Meldung (1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im Wirtschaftsgebiet geleistet werden, sind mit dem Vordruck "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z1) zu melden. (2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs, die durch Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute, über ein Konto bei einem gebietsfremden Geldinstitut entgegengenommen oder geleistet werden, sind in doppelter Ausfertigung zu melden, und zwar 1. eingehende Zahlungen mit dem Vordruck "Auslandskontenmeldung (Eingänge)" (Anlage Z 2), 2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck "Auslandskontenmeldung (Ausgänge)" (Anlage Z 3). (3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet werden müssen, sind mit dem Vordruck "Zahlungen im Außen Wirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) in doppelter Ausfertigung zu melden. Für den Warenverkehr und für den übrigen Außenwirtschaftsverkehr sind getrennte Meldungen einzureichen. (4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. (5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Leistungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte ausländische Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Meldung auch durch Abgabe einer Durchschrift der Empfangsbestätigung der Truppen oder des zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Abgabenvorschriften vorgeschriebenen Muster erstattet werden. §61 Meldefrist Die Meldungen sind abzugeben 1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 mit der Erteilung des Auftrages an das Geldinstitut oder die Postanstalt; der Auftraggeber kann die für die Deutsche Bundesbank bestimmte Ausfertigung des Zahlungsauftrages bei der Erteilung des Auftrages auch in verschlossenem Umschlag, auf dem sein Name und seine Anschrift als Absender angegeben sind, zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abgeben; in diesem Falle brauchen in der für das Geldinstitut oder die Postanstalt bestimmten Ausfertigung die statistischen Angaben und in der für die Deutsche Bundesbank bestimmten Ausfertigung die zahlungsverkehrstechnischen Angaben nicht ausgefüllt zu werden; 2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2 a) von Kontoinhabern, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, monatlich bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats, wenn der Gesamtbetrag der nach § 59 Abs. 1 zu meldenden Zahlungen im Kalendermonat zwanzigtausend Deutsche Mark übersteigt, b) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum zehnten Tage des auf den Ablauf des Kalenderhalbjahres folgenden Monats; 3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3 bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats; Sammelmeldungen sind zulässig. §62 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten (1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als fünfhunderttausend Deutsche Mark betragen. (2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind jeweils monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit dem Vordruck "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden" (Anlage Z 5 Blatt 1 und Blatt 2) in doppelter Ausfertigung zu melden, sofern nicht Absatz 3 etwas anderes vorschreibt. (3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Waren-und Dienstleistungsverkehr mit Gebietsfremden einschließlich der geleisteten und entgegengenommenen Anzahlungen sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit dem Vordruck "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" (Anlage Z 5 a) in doppelter Ausfertigung zu melden. (4) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in Abatz 1 genannten Betragsgrenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum zwanzigsten Tage des darauf folgenden Monats der Meldestelle schriftlich anzuzeigen. §63 Meldestellen (1) Die nach den §§ 59 und 62 vorgeschriebenen Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. (2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung bei dem beauftragten Geldinstitut oder der beauftragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abzugeben. §64 Ausnahmen § 58 c gilt entsprechend. 2. Untertitel Ergänzende Meldevorschriften §65 (aufgehoben) 2698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I §66 Zahlungen im Transithandel (1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die §§ 59 bis 61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe der Meldung bereits an einen Gebietsfremden weiter veräußert, so ist der Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden Erwerbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht eingegangen, so ist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden. (2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet hat und die Transithandelsware danach einfuhrrechtlich abfertigen läßt, hat dies formlos bis zum zehnten Tage des auf die Einfuhrabfertigung folgenden Monats unter Angabe des gemeldeten Betrages und des Zeitpunktes der Zahlung mit dem Zusatz "Umstellung von Transithandel auf Wareneinfuhr" zu melden. (3) Wer eine ausgehende Zahlung für eine Wareneinfuhr gemeldet hat und die Ware danach an einen Gebietsfremden veräußert, ohne daß diese einfuhrrechtlich abgefertigt worden ist, hat dies formlos bis zum zehnten Tage des auf die Veräußerung folgenden Monats unter Angabe des gemeldeten Betrages mit dem Zusatz "Umstellung von Wareneinfuhr auf Transithandel" zu melden. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner die Benennung der Ware, die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, das Einkaufsland und die Währung, in der die Zahlung geleistet worden ist, anzugeben. (5) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. §67 Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von den §§ 59 bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, mit dem Vordruck "Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt" (Anlage Z 8) monatlich bis zum siebenten Tage des auf die Zahlung folgenden Monats der zuständigen Landeszentralbank in vierfacher Ausfertigung zu melden. Die Landeszentralbank übersendet je eine Ausfertigung dem Bundesminister für Verkehr und der zuständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten Stelle. §68 (aufgehoben) 3. Untertitel 1 Meldevorschriften für Geldinstitute §69 2 Meldungen der Geldinstitute (1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind, finden de §§ 59 bis 63 keine Anwendung. (2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden 1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere leistet, mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) in doppelter Ausfertigung; statt dieses Vordrucks kann eine Durchschrift der Wertpapierabrechnung des Geldinstituts eingereicht werden, wenn sie die im Vordruck vorgesehenen Angaben enthält; 2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines Gebietsfremden einziehen, mit dem Vordruck "Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11); 3. eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausgenommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken "Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z14) und "Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 15); 4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung a) eingehende Zahlungen einschließlich des Gegenwertes der in fremde Wirtschaftsgebiete versandten auf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen mit dem Vordruck "Zahlungseingänge im aktiven Reiseverkehr" (Anlage Z 12), b) ausgehende Zahlungen einschließlich des Gegenwertes der aus fremden Wirtschaftsgebieten eingegangenen auf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen mit dem Vordruck "Zahlungsausgänge im passiven Reiseverkehr" (Anlage Z 13). (3) Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die den Betrag von zweitausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigen. (4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. (5) Es sind zu erstatten 1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats, 2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum siebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr, einschließlich Zinsen auf Sparbriefe und Namens-Spar- Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2699 Schuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres gemeldet zu werden. (6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. Kapitel VIII Bußgeldvorschriften §70 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1, 6 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung a) nach § 5 Abs. 1 Waren oder Unterlagen oder nach § 5 a Abs. 1 Waren ausführt, b) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes veräußert, c) nach § 44 Abs. 1 Seeschiffe verchartert, d) nach § 45 Abs. 1 Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden einbaut, e) nach § 45 Abs. 2 nicht allgemein zugängliche Kenntnisse weitergibt, f) nach § 45 Abs. 3 Lizenzen erteilt oder nicht allgemein zugängliche Kenntnisse weitergibt oder 2. entgegen § 38 Abs. 1 Waren durchführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung 1. nach § 44 Abs. 2 beim Abschluß von Frachtverträgen mitwirkt, 2. nach § 44 a Verträge abschließt, erfüllt oder Geschäfte besorgt oder 3. nach den §§ 46, 47 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 ein dort bezeichnetes Rechtsgeschäft vornimmt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach den §§ 6, 6 a, 6 b, 20 c Abs. 1 oder § 20 d Abs. 1 Waren ausführt, 2. ohne Genehmigung nach § 38 Abs. 3 die dort bezeichneten Waren durchführt oder 3. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer 1. entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der Genehmigungsstelle nicht unverzüglich zurückgibt oder entgegen § 3 a einen Genehmigungsbescheid nicht aufbewahrt, 2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Ausfuhrsendung der Versand- oder der Ausgangszollstelle nicht gestellt, 3. als Ausführer a) entgegen § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 einen Ausfuhrschein nicht, nicht rechtzeitig oder mit nicht richtigem oder nicht vollständigem Inhalt abgibt oder b) eine Versand-Ausfuhrerklärung nach § 12 Abs. 1 oder eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder nach § 18 Abs. 4 nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 4. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 3, eine Ausfuhrsendung von dem angegebenen Ort entfernt, 5. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklärung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder entgegen §13 Abs. 3 Satz 3 eine Versand-Ausfuhrerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 6. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 als Zulieferer eine Versand-Ausfuhrerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 8. als Vertreter des Ausführers nach § 16 Abs. 3 oder 4 Satz 1 einen Ausfuhrschein mit nicht richtigem oder nicht vollständigem Inhalt oder eine Versand-Ausfuhrerklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 9. entgegen § 18 Abs. 2 als Ausführer die Ausfuhrgenehmigung oder die Sammelgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 10. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 als Ausführer oder Versender die vorgeschriebene Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 11. als Ausführer oder Versender eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder 3 nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 12. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nicht, nicht rechtzeitig oder mit nicht richtigem oder nicht vollständigem Inhalt vorlegt, 13. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §-27 a Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine nach § 27 a Abs. 5 zugelassene Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 14. als Einführer a) entgegen § 28 a Abs. 1, 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8, eine Einfuhrerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder eine Unterlage nicht vorlegt oder b) entgegen § 28 a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, die Einfuhrerklärung nicht vorlegt, 2700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 15. als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 die Einfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 16. als Einführer oder Transithändler a) entgegen § 29 b Abs. 2, auch in Verbindung mit § 43 a Satz 2, Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht oder b) entgegen § 29 b Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 a Satz 2, die Einfuhr nicht oder nicht rechtzeitig nachweist oder 17. als Meldepflichtiger eine Meldung nach den §§ 16 b, 50, 50 a, 50 b, 55 bis 63 oder 66 bis 69 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Kapitel IX Übergangs- und Schlußvorschriften §71 Vordrucke Der in Anlage S 3 genannte Vordruck kann in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Form noch bis zum 30. Juni 1987 verwendet werden. §72 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32 Abs. 1 Nr. 33, soweit diese Nummer auf die §§ 33 und 34 der Allgemeinen Zollordnung verweist, und Nr. 35, des § 38 Abs. 1 und des § 39 Abs. 2 und 3 nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Die §§ 5, 29 b, 40, 43 a und 45 sowie die §§ 32, 32 a und 33, soweit diese auf §10 des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen, finden im Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen beziehen, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen. §73 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. September 1986 (BGBl. I S. 1494), außer Kraft. Bonn, den 18. Dezember 1986 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.