Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 70 vom 31.12.1986  - Seite 2701 bis 2704 - Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffVÄnd V 2)

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffVÄnd V 2) Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2701 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (LWaffVÄnd V 2) Vom 19. Dezember 1986 Auf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 und 8, des § 9 Abs. 3, des § 15 Abs. 1 und des § 44 Abs. 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), die §§6 und 15 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 956), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBl. I S. 184), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2344), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Auf Schußwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung ist das Gesetz mit Ausnahme der §§16 bis 20, 39, 44 und 45 nicht anzuwenden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "Die Verbote des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes sind nicht auf Schußwaffen, die vor dem I.Januar 1871 hergestellt worden sind, anzuwenden. Auf die Herstellung von Schußapparaten sind die Vorschriften über das Waffenherstellungsbuch (§ 12 des Gesetzes), auf Arbeiten nach Satz 1 Nr. 3 die Vorschriften über die Erlaubnispflicht nach § 41 des Gesetzes nicht anzuwenden." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestrichen und folgender Satzteil angefügt: "oder bei denen die Ladung der zu verschießenden Munition nicht schwerer als 15 mg ist,". bb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) die vor dem 1. Januar 1970 in den Handel gebracht worden sind." c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen in Staaten bestimmt ist, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist. § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gilt nicht für den Vertrieb und das Überlassen von Munition an erwerbsberechtigte Munitionssammler. d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften über das Munitionshandelsbuch und den Munitionserwerb (§12 Abs. 3 und §29 Abs. 1 des Gesetzes) sind auf pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz mit der Klassenbezeichnung PM ! trägt, nicht anzuwenden," 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: "2. Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschoßdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Anlage III zur 3. WaffV),". Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. b) In Absatz 2 werden nach den Worten "Absatz 1 Nr. 1" die Worte "und der Wechseltrommeln nach Absatz 1 Nr. 2" eingefügt. 4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "4. Präzisionsschleudern, dafür bestimmte Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen sowie sonstige tragbare Schleudern und wesentliche Teile für diese Geräte, sofern bei den Schleudern das halbe Produkt aus Auszugskraft und -länge einen Wert von 23 J übersteigt," b) Satz 2 wird gestrichen. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach dem Wort "Finnland" das Wort "Frankreich" und folgender Satz 2 eingefügt: "Satz 1 gilt auch für belgische Jagdscheine der Klasse C, die einen Vermerk über die Ablegung der Jägerprüfung enthalten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Legalisation der Jagderlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann entfallen, wenn mit dem betreffenden Land eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung getroffen worden ist." c) Absatz 4 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Kartuschenmunition mit Reizstoffen und Geräte, aus denen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen 2702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I werden, müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 und die darin verwendeten Reizstoffe hinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulässigen Menge den Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 und 4 entsprechen sowie nach § 11 gekennzeichnet sein." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) § 37 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes ist auf die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Ausnahmen von der in § 11 vorgeschriebenen Kennzeichnung zugelassen werden dürfen." 7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, sind mit dem Namen oder einem eingetragenen Warenzeichen des Herstellers, einer Produktbezeichnung und entsprechend Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts und der Konzentration der Reizstofflösung zu kennzeichnen. Geräte mit auswechselbaren Reizstoffbehältern sind entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 5, die auswechselbaren Reizstoffbehälter selbst nach Satz 1 zu kennzeichnen. Kartuschenmunition mit Reizstoffen ist auf dem Hülsenboden mit der Kurzbezeichnung des in der Kartusche enthaltenen Reizstoffes zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung auf dem Hülsenboden wegen der geringen Größe der Munition oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen läßt, ist folgende Farbkennzeichnung am Hülsenmund anzubringen: Blau - Reizstoffmunition mit CN, Gelb - Reizstoffmunition mit CS, Rot - sonstige Reizstoffmunition." 8. § 13 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Als Beisitzer sollen ein selbständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden." 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Verweisung "§ 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches" durch die Verweisung "§ 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen. 10. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Bei Schußwaffen, die vor dem I.Januar 1871 hergestellt worden sind, kann von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 abgesehen werden." 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe e und in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort "Empfängers" die Worte "oder Art des Verlustes" eingefügt. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Bei Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, kann von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d abgesehen werden." 12. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "mit einer Genauigkeit von 0,1 Millimeter" und die Worte "mit einer Genauigkeit von 1 Millimeter" gestrichen. 13. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, ist auf dem Hülsenboden dauerhaft mit blauer Farbe zu kennzeichnen. Diese Munition muß außerdem auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist." b) Folgende neue Sätze 3 und 4 werden eingefügt: "Bei Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des früheren Wiederladers ungültig zu machen." c) Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden die Sätze 5, 6 und 7; in dem neuen Satz 6 werden die Worte "die Pulversorte und die Pulvermasse sowie" gestrichen. In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "die Sätze 1 bis 3" durch "die Sätze 1 bis 5" ersetzt. 14. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II ist außer der Kennzeichnung nach §13 Abs. 3 des Gesetzes die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer anzubringen. Läßt sich bei pyrotechnischer Munition der Klasse PM I und PM II die Kennzeichnung auf der Hülse oder dem Geschoß wegen deren geringer Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen, genügt die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit. Auf dieser ist ferner das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzugeben." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Schreckschußmunition mit gebördeltem Hülsenmund ist auf der Abdeckung mit grüner Farbe zu kennzeichnen." 15. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "Geräte nach § 5 Abs. 1" durch die Worte "Geräte nach § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1" ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: "Satz 1 gilt nicht für Nachbildungen von Schußwaffen aus Kunststoff, wenn diese ihrer äußeren Form nach nicht den Anschein einer vollautomatischen Schußwaffe, die Kriegswaffe ist, hervorrufen." Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2703 18. § 28 a wird wie folgt geändert: • 16. In § 27 Satz 2 werden die Worte "eines ausländischen Herstellers" durch die Worte "eines Herstellers aus einem anderen Staat" ersetzt. 17. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer erlaubnispflichtige Handfeuerwaffen, wesentliche Teile einer erlaubnispflichtigen Handfeuerwaffe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, ausgenommen lange Einzellader mit nur glatteren) Lauf (Läufen) und deren wesentliche Teile, den Schußwaffen nach § 5 Abs. 1 gleichgestellte tragbare Geräte und Schalldämpfer einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen (BGBl. II 1980 S. 953) hat, überläßt, dorthin versendet oder ohne Wechsel-des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schußwaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, daß diesen Behörden der Erwerb bekannt ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Über die Person des Erwerbers" durch die Worte "Über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schußwaffe ohne Besitzwechsel endgültig in einen anderen Mitgliedstaat verbringt" ersetzt. bb) Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Paß oder Identitätskarte vorzulegen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage des Passes oder der Identitätskarte, es sei denn, daß der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist." Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. c) In Absatz 4 werden aa) in Satz 1 die Worte "es sich um einen Mitgliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) handelt und" gestrichen und bb) in Satz 2 die Worte "Absatz 2" durch die Worte "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf oder ein verbotener Gegenstand nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes nach den Anforderungen des § 7 Abs. 1 unbrauchbar gemacht oder zerstört, so hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies der zuständigen Behörde binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzuweisen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber, Hersteller- oder Warenzeichen und, sofern vorhanden, die Herstellungsnummer der Schußwaffe anzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, soweit sie die Schußwaffe als zerstört im Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch in der Spalte "Art des Verlustes" vermerken." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "binnen zwei Wochen" durch "binnen eines Monats" ersetzt. "(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 34 bis 37 sind nicht anzuwenden auf Schießstätten, zu deren Betrieb nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes eine Erlaubnis nicht erforderlich ist." "§ 42 (1) Tragbare Schleudern nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Geltungsbereich des Gesetzes im Handel befinden, dürfen noch bis zum 31. März 1987 erworben, vertrieben und anderen überlassen werden. (2) Übt jemand am 1. Januar 1987 die tatsächliche Gewalt über tragbare Schleudern im Sinne des Absatzes 1 aus, so wird das Verbot nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 erst mit Ablauf des 31. März 1987 wirksam. Hat er vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes beim Bundeskriminalamt gestellt, so wird das Verbot erst wirksam, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gegenstände nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, die bereits vor dem I.Januar 1969 im Geltungsbereich des Gesetzes vertrieben worden sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Präzisionsschleudern." 22. § 42 a wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 eine Schleuder oder". b) In den Nummern 1, 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe "Satz 1" gestrichen. 19. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt: 20. In § 39 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "die Notwendigkeit der Teilnahme bescheinigt hat" durch die Worte "die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schußwaffe bescheinigt hat" ersetzt. 21. § 42 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 2704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 23. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: " 1. einer Vorschrift des § 14, § 15 Abs. 1,2 oder 3, §16 Abs. 1,2 oder 3, §17 oder §18 Abs. 1,2 oder 3 über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-, des Waffenhandels- oder Munitionshandelsbuches zuwiderhandelt, 2. einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, §20, §21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 22 oder § 23 über die Kennzeichnung von Schußwaffen, Munition oder Geschossen zuwiderhandelt,". b) Nummer 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: "4. der Vorschrift des § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 3 über die Verpackung und Lagerung von Munition oder Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 27, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 28 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 26 Abs. 2, § 27, § 28 Abs. 2 Satz 2 oder § 34 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2, die vorgeschriebenen Unterlagen nicht beifügt,". 24 Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgende neue Nummer 1.6 eingefügt: "1.6 Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind". b) Die bisherige Nummer 1.6 wird Nummer 1.7 und wird wie folgt gefaßt: "1.7 Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.6 fallen." c) Nummer 2.5 wird wie folgt gefaßt: "2.5 Munition zum Verschießen aus Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7)." Artikel 2 (1) Pyrotechnische Munition der Klasse PM II, zu deren Erwerb es bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz keiner Erlaubnis bedurfte und die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Handel befindet, darf noch bis zum 1. Januar 1989 ohne Berechtigungsnachweis vertrieben und anderen überlassen werden. (2) Kartuschenmunition mit Reizstoffen, pyrotechnische Munition der Klasse PM II und Schreckschußmunition, auf der die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene Kennzeichnung angebracht ist und die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Handel befindet, darf noch bis zum 1. Januar 1989 vertrieben und anderen überlassen werden. Artikel 3 Der Bundesminister des Innern kann die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung neu bekanntmachen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Bonn, den 19. Dezember 1986 Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann