Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 2 vom 09.01.1987  - Seite 80 bis 84 - Sechste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Sechste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 31. Dezember 1986 Auf Grund des 1. § 2 b Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a und § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, - § 2 b Abs. 2 Satz 2 eingefügt, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert, Nr. 1 a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), - § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), 2. sowie des § 31 Abs. 6 und des § 34 a Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) eingefügt oder geändert worden sind, wird vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1021), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach dem Hinweis auf § 12 a folgende Hinweise eingefügt: "Ausnahmen von der Probezeit........... § 12 b Anrechnung der Probezeit bei Fahrerlaubnissen nach §14........... §12c Anordnung der Nachschulung und der erneuten Ablegung der Befähigungsprüfung ................§12d Anordnung der Nachschulung und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer besonderen Fahrerlaubnis zu dienstlichen Zwecken................§12e Nachschulungskurse................... § 12 f Besondere Nachschulungskurse nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes............§ 12 g Teilnahmebescheinigung ...............§ 12 h". 2. In § 8 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "zusätzlich" folgende Worte eingefügt: "eine vom Fahrlehrer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (§ 11 Abs. 2), in der die Stundenzahl des vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts sowie dessen Durchführung anzugeben ist, sowie". 3. In § 8 a Abs. 4 Nr. 7 werden in Satz 2 die Worte "ist anzuerkennen" durch die Worte "kann anerkannt werden" ersetzt. 4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Datumsangabe" folgende Worte eingefügt: ", jedoch unter Angabe der Dauer der Probezeit nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes,". b) Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt: "Er oder die Verwaltungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle händigt, wenn die Prüfungen bestanden sind, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums und des Datums des Ablaufs der Probezeit aus; das Datum des Ablaufs der Probezeit ist mit den Worten .Fahrerlaubnis unbefristet gültig, Probezeit (§ 2 a StVG) bis ............. auf Seite 4 des Führerscheins (Muster 1) einzusetzen. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, so hat er dies der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums sowie des Datums des Ablaufs der Probezeit mitzuteilen." c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In § 11 Abs. 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: "Der Prüfling hat ferner vor der praktischen Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine vom Fahrlehrer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung zu übergeben; in der Bescheinigung sind Familienname und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Prüflings, die Stundenzahl der nach § 5 Abs. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung für die beantragte Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Ausbildungsfahrten und die Stundenzahl des vorge- Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1987 81 schriebenen theoretischen Unterrichts anzugeben sowie die Durchführung dieser Ausbildungsfahrten und des theoretischen Unterrichts zu bestätigen. Die Bescheinigung muß vom Fahrlehrer und vom Prüfling unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, findet die praktische Prüfung nicht statt." b) In § 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Bei der erneuten praktischen Befähigungsprüfung nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes muß der Prüfling durch einen Fahrlehrer begleitet werden." c) In § 11 Abs. 8 wird der Punkt gestrichen; folgende Worte werden angefügt: "und fügt die ihm vor der Prüfung übergebene Ausbildungsbescheinigung bei." 6. Nach § 12 a werden die folgenden §§ 12 b bis 12 h eingefügt: "§ 12 b Ausnahmen von der Probezeit Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen 4 und 5. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen. § 12c Anrechnung der Probezeit bei Fahrerlaubnissen nach § 14 (1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis nach § 14 Abs. 3 an den Inhaber einer von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwek-ken erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. (2) Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit für die zu dienstlichen Zwecken erteilte Fahrerlaubnis den Führerschein nach § 14 Abs. 2 eingezogen, beginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. § 12d Anordnung der Nachschulung und der erneuten Ablegung der Befähigungsprüfung Die Anordnung der Nachschulung und der erneuten Ablegung der Befähigungsprüfung nach § 2 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Nachschulungskurs dem Kurs- leiter vorzulegen. Der Kursleiter darf die aus der schriftlichen Anordnung ersichtlichen personenbezogenen Daten Dritten nicht ohne Einwilligung des Betroffenen mitteilen und sie nicht für andere Zwecke als für die Durchführung des Nachschulungskurses verwenden. § 12e Anordnung der Nachschulung und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer besonderen Fahrerlaubnis zu dienstlichen Zwecken Hat ausschließlich eine Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eine Fahrerlaubnis zu dienstlichen Zwecken erteilt, so sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2 a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit deren Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Ist daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt, so treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden. §12f Nachschulungskurse (1) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchzuführen. Sie besteht aus einem Kurs mit 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von nicht mehr als 4 Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit 3 Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entspricht; jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Nachschulung führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind. (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Nachschulung geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden. §12g Besondere Nachschulungskurse nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach den §§ 315 c Abs. 1 82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Nr. 1 Buchstabe a, 316, 323 a des Strafgesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes an einem Nachschulungskurs teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Nachschulungskurs zuzuweisen. (2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach den §§315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316, 323 a des Strafgesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Nachschulungskurs teilgenommen hat. (3) Die besondere Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchzuführen. Sie besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und 3 Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von mindestens 2 Wochen und nicht mehr als 4 Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. (4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Nachschulung geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall in weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß zu vermeiden. (5) Die besonderen Nachschulungskurse dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in §12e Satz 1 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe, 2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung bei einer Universität oder bei einer amtlich anerkannten Untersuchungs- oder Obergutachterstelle, 3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß begangen haben, 4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß begangen haben, 5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Nachschulungskonzeptes, 6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung. Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Kursleiter für die Führung eines Nachschulungskurses als unzuverlässig erscheinen lassen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Nachschulungskurse sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden. (6) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 5 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. § 12h Teilnahmebescheinigung (1) Über die Teilnahme an einem Nachschulungskurs nach § 12 f oder § 12 g ist vom Kursleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muß 1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Kursteilnehmers, 2. die Bezeichnung des Kursmodells, 3. Angaben über Umfang und Dauer des Kurses enthalten. Sie ist vom Kursleiter und vom Kursteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Kursteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Nachschulungskurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen Nachschulungskurs nach § 12 g die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat." 7. § 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Führt der Antragsteller den Nachweis ausreichender Fahrpraxis nach Satz 1 nicht, so sind lediglich die §§ 8 a und 8 b sowie § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 Nr. 3 (praktischer Teil der Befähigungsprüfung) nicht anzuwenden; § 8 Abs. 2 Nr. 5 gilt entsprechend." 8. § 69 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 erhält folgende Fassung: "10. entgegen § 15 d Abs. 1 einen Kraftomnibus, ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen führt, mit dem Ausfiugsfahrten oder Fernziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden, oder hinter einem Kraftfahrzeug einen Omnibusanhänger mitführt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt,". b) In Nummer 12 werden die Worte "eines Kraftdroschken-" durch die Worte "eines Taxi-" ersetzt. 9. In § 72 Abs. 2 wird in der Bestimmung zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder) folgender Satz angefügt: "Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 80 cm3 und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h, die vor dem 1. April 1986 erstmals in den Verkehr gekom- Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1987 83 men sind und eine Nennleistungsdrehzahl von mehr als 6 000 min haben, gelten weiterhin als Kraftrad." Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1291), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: "§ 5 a Gebühren im Zusammenhang mit schadstoffarmen und bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen Soweit Amtshandlungen Voraussetzung für die Anerkennung eines Fahrzeugs als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm sind, werden Gebühren nach den Nummern 221, 223.2 und 228 des Gebührentarifs nicht erhoben." 2. Der 1. Abschnitt - Gebühren des Bundes - wird wie folgt geändert: a) Unterabschnitt A.2. erhält die Überschrift "Erfassung von Fahrzeugen und von Fahrerlaubnissen auf Probe". b) Nach der Gebührennummer 124 wird folgende Gebührennummer eingefügt: " 125 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für Fahrerlaubnisse der Fahranfänger 1,50". 3. Der 2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich - wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift nach "A." erhält folgende Fassung: "A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung". b) Bei den Gebührennummern 202.1 und 203.1 wird jeweils der Betrag "28,00" durch den Betrag "31,00" und bei der Gebührennummer 207 der Betrag "18,00" durch den Betrag "20,00" ersetzt. c) Nach der Gebührennummer 215 werden folgende Gebührennummern eingefügt: aa) "216 Mitteilung der Fahrerlaubnisse auf Probe an das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 c StVG) 6,00" bb) "217 Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung (§ 2 a StVG) 38,00". d) Die Überschrift nach "D." erhält folgende Fassung: "D. Fahrlehrergesetz, Straßenverkehrsgesetz". e) Die Gebührennummer 302.1 erhält folgende Fassung: "der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, der Nachschulungserlaubnis (§ 31 FahrIG) oder der amtlichen Anerkennung als Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahranfänger (§ 2 b StVG) 48,00". f) Die Gebührennummern 302.2 und 306.2 entfallen. g) Die Gebührennummer 306.1 erhält folgende Fassung: "der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung, der Nachschulungserlaubnis oder der Anerkennung als Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahranfänger 48,00 bis 121,00". h) Die Gebührennummer 308.1 erhält folgende Fassung: "einer Fahrschule oder Zweigstelle sowie von Nachschulungskursen 36,00 bis 399,00". 4. Der 3. Abschnitt Buchstabe A Nr. 1 - Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis - wird wie folgt ergänzt: a) Nach der Gebührennummer 401.9 werden folgende Gebührennummern eingefügt: "401 a Prüfung für eine Fahrerlaubnis entsprechend den Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 4 StVZO in Verbindung mit der Anlage XXVI 401 a. 1 der Klasse 1 (60 Min.) 129,00 401 a. 1 a der Klasse 1 a (45 Min.) 100,00 401 a. 1 b der Klasse 1 b (30 Min.) 71,00 401 a. 2 der Klasse 2 (60 Min.) 147,00 401 a. 3 der Klasse 3 (45 Min.) 100,00 401 a. 4 der Klasse 4 (30 Min.) 71,00 401 a. 5 der Klasse 5 8,00 401 a. 6 der Klassen 1 und 2 258,00 401 a. 7 der Klassen 1 a und 3 185,00 401 a. 8 nach § 15 StVZO 20,00 401 a. 9 Prüfung für eine Bescheinigung nach§4aStVZO(Mofa25) 7,00" b) Dem Text der Gebührennummer 403 wird folgender Satz angefügt: "Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1 und 3 zur StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend." Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 10 wird folgender neuer Abschnitt 3 eingefügt: "3. Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Nachschulungserlaubnis §11 Inhalt der Einweisungslehrgänge (1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Nachschulungserlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung von Nachschulungskursen nach § 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Der nach § 12 f Abs. 2 der 84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Inhalt der Nachschulungskurse ist wesentlicher Gegenstand der Lehrgänge. (2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Nachschulungskursen von Bedeutung sind, einüben. § 11 a Dauer und Leitung der Lehrgänge (1) Die Lehrgänge sind an mindestens 6 möglichst aufeinanderfolgenden Tagen mit täglich 9 Stunden zu 45 Minuten durchzuführen. Die Zahl der Teilnehmer darf 6 nicht unterschreiten und 15 nicht überschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Lehrkräfte. (2) Zur Leitung ist berechtigt, wer 1. a) die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Fahrlehrergesetzes erfüllt oder als Fahrlehrer an einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) hauptberuflich ausbildet und b) über Erfahrungen in der Durchführung von durch die zuständige oberste Landesbehörde anerkannten Nachschulungskursen oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt, oder 2. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 erfüllt, mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppen- Bonn, den 31. Dezember Der Bundesmini Dr. W. D orientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt, und an einem mindestens viertägigen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 14 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister anerkannten Einführungsseminar für Lehrgangsleiter teilgenommen hat. § 11 b Erfolgreiche Teilnahme an einem Einweisungslehrgang Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Nachschulungskursen befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Erlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Nachschulungserlaubnis auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter." 2. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. Artikel 4 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 986 iter für Verkehr 111 i n g e r