Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 4 vom 21.01.1987  - Seite 143 bis 145 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Siebtes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 143 Siebtes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Vom 16. Januar 1987 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Artikel 1 Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 1987 (BGBl. I S. 142), wird wie folgt geändert: 3. § 14 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 30 Deutsche Mark während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird." 1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Professoren können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und von Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind, ersetzt." b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt: "(5) Zur Amtsausstattung gehört auch die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informa-tions- und Kommunikationssystems am Sitz des Deutschen Bundestages und in den Arbeitsräumen eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages an einem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat des Deutschen Bundestages erläßt." 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis erstattet. Bei Mandatsreisen mit dem eigenen Personenkraftwagen von und nach Berlin wird von der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ab Kilometergeld, das der Ältestenrat festsetzt, gezahlt." b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Dies gilt auch für Teilstrecken innerhalb des Bundesgebietes anläßlich einer Auslandsreise." 5. In § 17 Abs. 7 wird das Wort "Auslandsdienstreisen" durch das Wort "Dienstreisen" ersetzt. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 11 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet; gehört das Mitglied dem Bundestag länger als die Hälfte einer Wahlperiode an, wird Übergangsgeld für 144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Tel! I weitere drei Monate gewährt; dauert die Mitgliedschaft weniger als die Hälfte einer Wahlperiode, werden nur zwei weitere Monate Übergangsgeld, höchstens jedoch drei Jahre lang, gezahlt." bb) Satz 4 wird um die Worte "bei der Berechnung nach Satz 2" ergänzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Parlament eines Landes, aus einem Amtsverhältnis, aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes werden angerechnet. § 29 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung." c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." 7. In § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Gesundheitsschädigung ist durch das Gutachten einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts." 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, werden in sinngemäßer Anwendung der §§ 9,124 und 125 des Angestelltenversicherungsgesetzes für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundestag auf Antrag nachversichert. Wird eine Nachversicherung durchgeführt, nachdem bereits Beiträge für die gleiche Zeit entrichtet worden sind, so gelten diese Beiträge als Beiträge der Höherversicherung." b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Beim Tode eines Mitglieds des Bundestages, das dem Bundestag weniger als zwölf Jahre angehört hat, erhalten der überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert, die Vollwaise zwanzig vom Hundert und die Halbwaise zwölf vom Hundert der Altersentschädigung für eine Mitgliedschaft von elf Jahren." b) Der bisherige Absatz 3 entfällt, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 10. Hinter § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: .,§ 25 a Versorgungsausgleich (1) Bei der Ermittlung des Wertunterschiedes im Sinne des § 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Altersentschädigung zugrunde gelegt, die sich aus den anrechenbaren Mandatszeiten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ergibt (Gesamtzeit). Maßgeben- der Wert der Versorgung ist der Teil der Altersentschädigung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Mandatszeit zur Gesamtzeit entspricht. Die Versorgung nach diesem Gesetz ist als dynamisch anzusehen. (2) Besteht im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch kein Anspruch auf eine Altersentschädigung, so ist für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag der entsprechende Anteil der Mindestaltersentschädigung zu berücksichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Versorgungsleistungen nach den Abgeordnetengesetzen der Länder." 11. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 381 der Reichsversicherungsordnung zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 405 der Reichsversicherungsordnung besteht. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der für den Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse zu zahlen." 12. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Entschädigung ruht, solange Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes gezahlt wird, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften ein Ruhen der Entschädigung für die Ausübung des Landtagsmandats anordnen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden." bb) Satz 3 wird gestrichen. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments." bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt: "Die Versorgungsbezüge werden nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht." d) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubs- Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 145 gelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen." e) Folgender Absatz 8 wird eingefügt: "(8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 bis 6 wird die Amtszulage nach § 11 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt." f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. 13. §31 erhält folgende Fassung: "§31 Verzicht, Übertragbarkeit Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung." 14. in § 32 Abs. 7 werden die Worte "Bezugs von die Worte "Anspruchs auf" ersetzt. durch 15. Hinter § 38 a wird folgender § 38 b eingefügt: "§ 38 b Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkrafttreten des Siebten Änderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. Januar 1987 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Heimut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg