Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 14 vom 27.03.1990  - Seite 554 bis 555 - Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Vom 20. März 1990 Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3, des § 7 Abs. 1 sowie des § 26 Abs. 1 bis 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 869) neu gefaßt worden sind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 5 verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und der Finanzen: Artikel 1 Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2671), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. September 1989 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Antrag". b) Der jetzige Text wird Absatz 1, dem folgender Absatz 2 angefügt wird: "(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) werden von Amts wegen erteilt." 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Liegt für die Ausfuhr eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung nicht erforderlich, so gilt zusätzlich § 15." b) In Absatz 2 Satz 2 wird im Paragraphenzitat der Bestandteil "Abs. 5" gestrichen. c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Mit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer eine Ausfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anhang III der Verordnungen (EWG) Nr. 3725/89 und 3726/89 der Kommission vom 11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 368 S. 37 und 60) sowie der Entscheidung Nr. 3727/89/EGKS der Kommission vom 11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 368 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen sowie drei Durchschriften der Ausfuhrbescheinigung abzugeben." 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in dem Obersatz vor der Nummernfolge nach der Paragraphenbezeichnung "5" und dem nachstehenden Beistrich die Angabe "5a," eingefügt. b) Absatz 1 Nummer 40 wird wie folgt gefaßt: "40. Waren für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die a) nach den Beitrittsgesetzen zu zwischenstaatlichen Verträgen, b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung des Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;". c) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "Absatz 1 Nr. 1 bis 6, 17 bis 18,19, 20, 22, 26 bis 28, 31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine Anwendung auf die in § 5 Abs. 1 und § 5 a Abs. 1 genannten Waren einschließlich der dort genannten Unterlagen;". 4. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden das Wort "Ägypten" und der ihm nachstehende Beistrich gestrichen. 5. In § 38 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt C Nummer 1461 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Hängegleiter bedarf der Genehmigung, wenn Empfangsland der Libanon, Libyen oder Syrien ist." 6. In § 38 Abs. 3 wird der erste Satzteil beginnend mit den Worten "Die Durchfuhr" und endend mit dem Wort "Genehmigung" wie folgt gefaßt: "(3) Die Durchfuhr von 1. Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl, 2. Abfallblöcken aus legiertem Stahl und Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 555 3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m und mehr, jedoch weniger als 2,50 m der Nummern 72 04 10 000 bis 72 04 50 100 und aus 73 02 10 900 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bedarf der Genehmigung". 7. § 70 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. entgegen § 38 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne Genehmigung die dort bezeichneten Waren durchführt oder". 8. Die Anlage A 7 (Durchschrift) ist am rechten Rand mit einem durchgehenden gelben Streifen zu versehen. 9. In der Anlage A 7 (Rückseite) wird in Nummer 2 der "Anleitung zur Verwendung und zum Ausfüllen des Vordrucks" folgender Satz 3 eingefügt: "Dies gilt nicht für Ausfuhren nach Libyen als Bestimmungsland." 10. In der Anlage A 10 ist in Feld 8 die Angabe "NIMEXE-Kennziffem" durch die Angabe "KN-Code" zu ersetzen. 11. Die Anlage E 2 ist am rechten Rand mit einem unterbrochenen roten Streifen zu versehen. Bonn, den 20. März 1990 Der Bund Dr. Hein 12. Die Länderliste D (Anlage L) wird wie folgt geändert. Vor der Länderangabe "Irland" wird das Wort "Hongkong" und neben diesem die Angabe "Trade Department Strategie Commodities Section of the Trade Licensing (Non-Textiles) Branch Ocean Centre Canton Road, Kowloon Hong Kong Tel.: 3-7222437 oder 3-7222521 Telex: 45126 CNDI HX Fax: 3-7236135" eingefügt. Artikel 2 Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 20. September 1989 (BGBl. I S. 1749) wird wie folgt geändert: In Artikel 2 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 3 wird die Jahreszahl "1990" durch "1991" ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. jskanzler ut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann