Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 26 vom 13.06.1990  - Seite 1003 bis 1004 - Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EGKontrollRV)

Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EGKontrollRV) Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1003 Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EGKontrollRV) Vom 6. Juni 1990 Auf Grund des § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung: §1 Die Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 (ABI. EG 1988 Nr. L 325 S. 55) über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt. §2 (1) Es werden regelmäßig Straßen- und Betriebskontrollen durchgeführt, durch die ein bedeutender, repräsentativer Teil der Fahrer, der Unternehmen und der Kraftfahrzeuge jeder Beförderungsart erfaßt wird, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 fallen. Bei der Auswahl der Unternehmen sind die jeweiligen Erfahrungen wie auch Verdachtsmomente auf Grund von Straßenkontrollen zu berücksichtigen. (2) Die Kontrollen werden in der Weise durchgeführt, daß jährlich mindestens 1 v. H. der Tage, an denen Fahrer von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbeiten, erfaßt werden; hiervon müssen mindestens 15 v. H. der Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 25 v. H. bei Betriebskontrollen überprüft werden. (3) Der Kontrollumfang nach Absatz 2 soll in jedem Bundesland erbracht werden. Der bisherige Kontrollumfang in den Bundesländern soll nicht verringert werden. §3 Der Mindestumfang der Kontrollen von 1 v. H. der Fahrtage wird erbracht durch die Überprüfung von mindestens 1 v. H. aller verwendeten Schaublätter; dabei entspricht ein Fahrtag einem Schaublatt. Die Zahl der Fahrtage bzw. Schaublätter errechnet sich aus dem Produkt von 240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen. Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Schaublätter richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den Ländern durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden. §4 (1) Die Zahl der jährlich durchgeführten Straßen- und Betriebskontrollen, der überprüften Arbeitstage und der gemeldeten Verstöße sind in den Angaben mitaufzuführen, die der Kommission nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch den Bundesminister für Verkehr übermittelt werden. (2) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich oder auf besonderes Ersuchen eines Mitgliedstaates auch in Einzelfällen alle verfügbaren Angaben über die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen. Entsprechende Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten leitet sie an die zuständigen Kontrollbehörden des Bundes und der Länder weiter. (3) Die Kontrollen und Ahndungsmaßnahmen durchführenden Stellen der Länder haben die für die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 zu erhebenden Angaben an die nach Landesrecht zuständige Stelle weiterzuleiten. Die zuständigen Stellen des Bundes verfahren entsprechend. (4) Dem Berichtswesen nach Absatz 3 ist ein vom Bundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger bekanntzugebendes Berichtsmuster zugrunde zu legen. Das Berichtsmuster muß dem von der EG-Kommission gemäß Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 88/599/EWG den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Berichtsmuster entsprechen. (5) Die Berichte nach Absatz 1 sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle und von den zuständigen Stellen des Bundes dem Bundesminister für Verkehr für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres, zu übermitteln. Die Zahlen über die begangenen Zuwiderhandlungen für die Berichte nach Absatz 2 werden von den nach Landesrecht zuständigen Stellen regelmäßig der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übermittelt. 1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I §5 Die Straßenkontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen uild Fahrern durchzuführen. §6 Um die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu erleichtern, ist ihnen 1. eine Liste der zu überprüfenden Hauptpunkte und 2. eine mehrsprachige Zusammenstellung gängiger Ausdrücke aus dem Straßenverkehrswesen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenstellung wird vom Bundesminister für Verkehr zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Zusammenstellung entsprechen. §7 (1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu prüfen: 1. a) die Tageslenkzeiten, b) die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten, c) im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßigkeiten auch die Schaublätter der vorangegangenen Tage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind; 2. gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit; 3. das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts (Feststellung eines möglichen Mißbrauchs des Geräts und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente. (2) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den Prüfgegenständen bei Straßenkontrollen mindestens zu prüfen: 1. wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten; 2. vierzehntägige Begrenzung der Lenkzeiten; 3. Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten; 4. die Verwendung von Schaublättern und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer. (3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von Unterlagen, insbesondere Schaublättern, die der zuständigen Behörde auf Verlangen übersandt werden. (4) Die Befugnis der Kontrollbehörden zu weitergehenden Kontrollen (insbesondere Planung der Arbeitszeiten der Fahrer) bleibt unberührt. §8 (1) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaat bei der Klärung um Amtshilfe ersuchen. Im umgekehrten Falle leistet die zuständige Behörde einem Mitgliedstaat Amtshilfe. (2) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr koordiniert das gemäß Absatz 1 vorgesehene Verfahren zur grenzüberschreitenden Amtshilfe. Entsprechende Ersuchen richten die zuständigen Landesbehörden unmittelbar an die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Diese leitet Auskünfte oder Amtshilfeersuchen von Behörden anderer EG-Mitgliedstaaten unmittelbar an die zuständigen Landesbehörden weiter. §9 Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr koordiniert die Straßenkontrollaktionen, die mindestens zweimal jährlich in Abstimmung mit anderen EG-Mitgliedstaaten durchzuführen sind. § 10 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Fahrpersonalgesetzes auch im Land Berlin. §11 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Juni 1990 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Dr. Knittel