Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990
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Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 8. Juni 1990
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2166), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position "Eisen-Verbindungen zur parenteralen Anwendung" erhält folgenden Zusatz:
"- ausgenommen zur Prophylaxe der Eisenmangelanämie bei Saugferkeln, sofern dies als alleiniger Anwendungsbereich auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist -".
2. Die Position "Jodlösung" erhält folgende Fassung:
"lodlösungen
und Zubereitungen aus lod zur Herstellung von lodlösungen
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
- ausgenommen in Zubereitungen zum inneren Gebrauch bei Tieren, wenn die gebrauchsfertige Lösung einen Gehalt von 5 % lod nicht übersteigt-".
3. Die Position "Josamycinpropionat (Ester)" erhält folgende Fassung:
"Josamycin,
seine Salze und Ester sowie deren Salze -".
4. Folgende Positionen werden angefügt: "Alclometason-17,21 -dipropionat
Alizaprid
und seine Salze Amsacrin
und seine Salze
Brotizolam
und seine Salze
- zur Anwendung bei Menschen -
Budesonid
Etofenamat
und seine Salze
Famotidin
und seine Salze
Halometason
Imipenem
und seine Salze
Nimodipin
und seine Salze
Nitrendipin
und seine Salze
Nordazepam
und seine Salze
Ofloxacin
und seine Salze
Prednicarbat Pivmecillinam
und seine Salze Tixocortol-21 -pivalat Zuclopenthixol
und seine Salze".
Artikel 2
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann die Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die in der Anlage aufgeführten Stoffe in ihrer Kurzbezeichnung alphabetisch ordnen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
(LuftKostV)
Vom 8. Juni 1990
Auf Grund des §32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346) wird wie folgt geändert:
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird durch das dieser Verordnung beigefügte Gebührenverzeichnis ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des übernächsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Gebühr nach Abschnitt VIII Nummer 23 des Gebührenverzeichnisses wird ab 1. Juli 1990 erhoben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr Dr. Zimmermann
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Anlage
(zu §2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Erlaubnis im Luftbildwesen
VIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
I. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
1. Musterprüfung
Anerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder Verlängerung oder Er- 500 bis 7 000 DM
Weiterung der Anerkennung (§ 8 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät -
LuftGerPO)
2. Stückprüfung
a) Anerkennung eines Herstellers oder Verlängerung oder Erweiterung 500 bis 7 000 DM der Anerkennung (§ 18 LuftGerPO)
b) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stellen (§ 25 LuftGerPO) 400 DM
3. Nachprüfung
a) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Betriebes oder Verlängerung 500 bis 7 000 DM oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO)
b) Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät oder Ver- 400 DM längerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO)
c) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufenden Nachprüfung (§ 28 1 200 bis 2 500 DM LuftGerPO)
d) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stellen (§ 40 LuftGerPO) 50 bis 400 DM
e) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 27 Abs. 3 60 bis 200 DM LuftGerPO)
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Befreiung von der Anerkennung bei der Herstellung im Amateurbau 200 DM (§ 42 LuftGerPO)
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Nachprüfungen in Sonder- 40 bis 400 DM fällen (§ 44 LuftGerPO)
c) Änderung oder Neuausstellung der Anerkennungsurkunde eines luft- 70 DM fahrttechnischen Betriebs bei nicht wesentlichen Veränderungen im
Betrieb
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
II. Zulassung von Luftfahrtgerät
1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO) A. Grundgebühren
a) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewicht
bis 2 000 kg 420 DM
über 2 000 kg bis 5 700 kg 630 DM
über 5 700 kg bis 14 000 kg 850 DM
über 14 000 kg bis 50 000 kg 2 000 DM
über 50 000 kg bis 100 000 kg 4 000 DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg 8 000 DM
über 150 000 kg 12 000 DM
b) Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber) Gebührensätze wie für Flugzeuge
c) Luftschiffe 800 bis 3 000 DM
d) Motorsegler
1. selbststartende 420 DM
2. nicht-selbststartende 150 DM
e) Segelflugzeuge 100 DM
f) Bemannte Ballone 150 DM
g) Rettungsfallschirme 250 DM
h) Startgeräte 60 bis 1 000 DM
i) Flugmotoren
mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub
bis 75 kW bis 150 kW oder 3 000 N über 150 kW bis 375 kW oder 3 000N bis 10 000 N über 375 kW bis 750 kW oder 10 000 N bis 50 000 N über 750 kW oder über 50 000 N jedoch Flugmotoren für Motorsegler 300 DM 450 DM 1 000 DM 1 500 DM 2 000 DM 150 DM
j) Propeller
Feste Propeller und einstellbare Propeller Verstellpropeller 200 DM 400 DM
k) Funkgeräte
soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 LuftVZO bestimmt sind 150 bis 1 500 DM
I) Flugüberwachungsgeräte 150 bis 1 500 DM
m) Navigationsgeräte 150 bis 1 500 DM
n) Triebwerküberwachungsgeräte 150 bis 1 000 DM
o) Flugregelsysteme und -gerate 150 bis 1 500 DM
p) Reifen, Räder, Bremsen 100 bis 400 DM
q) Warngeräte 150 bis 1 000 DM
r) Rettungs- und Sicherheitsgeräte 100 bis 400 DM
s) Geräte der elektrischen Anlagen 150 bis 600 DM
t) Container, Paletten, Verzurrgeräte 150 bis 400 DM
u) Bordküchen 150 bis 1 000 DM
v) Sitze und Liegen 300 DM
w) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen 150 bis 1 000 DM
x) Hilfskrafterzeuger 300 bis 1 200 DM
y) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Bannerschlepp 60 DM
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B. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung von Entwicklungsbetrieben und der Musterprüfung und -Zulassung sowie der Prüfung von Einzelstücken.
70 bis 95 DM
2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Musterprüfung und -Zulassung
1/o bis 5/io der Musterzulassungsgrundgebühr.
70 bis 95 DM
3. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14 und 18a LuftVZO)
a) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Drehflügler und Ballone mit einer Höchstmasse
bis 2 000 kg
über 2 000 kg bis 20 000 kg über 20 000 kg bis 100 000 kg über 100 000 kg bis 150 000 kg über 150 000 kg
b) Luftschiffe
bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas über 10 000 kg Leermasse ohne Gas
c) Sonstiges Luftfahrtgerät
Zu den Buchstaben a bis c:
Beantragt dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so wird die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht erhoben.
100 DM
400 DM
1 200 DM
3 000 DM
4 000 DM
500 DM
500 bis 1 000 DM
Gebührensätze wie für vergleichbares Luftfahrtgerät, höchstens jedoch 1 000 DM.
4. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle
a) Verkehrszulassung
b) Eintragung in die Luftfahrzeugrolle
5. Erteilung eines Lärmzeugnisses außerhalb des Verfahrens nach § 10 Abs. 4 LuftVZO
1/io bis 3/io der Gebühren für die Verkehrszulassung, mindestens jedoch 30 DM.
50 bis 130 DM 30 DM
6. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines
30 DM
7. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge einschl. Motorsegler und Segelflugzeuge sowie Drehflügler, Ballone und Luftschiffe
bb) Flugmodelle
cc) sonstiges Luftfahrtgerät
b) Allgemeine Genehmigung
1/2 Gebühr für die Verkehrszulassung.
30 DM
Gebührensätze wie für vergleichbares Luftfahrtgerät, höchstens jedoch 600 DM.
Die fünffache Gebühr der Einzelgenehmigung. Bei Flugzeugen einschließlich Motorseglern und Drehflüglern ist die fünffache Gebühr der Einzelgenehmigung nach der höchsten Gewichtsklasse der betroffenen Luftfahrzeuge zu berechnen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
8. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§13 Gebührensätze wie für die vorläufige LuftVZO) Verkehrszulassung.
9. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus der Luftfahrzeugrolle (§18 LuftVZO)
10. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung für nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltes oder nicht zivil zugelassenes Luftfahrtgerät
11. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Abweichungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1 LuftVZO
a) Zulassung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Einzelfall
12. Vormerkung eines Kennzeichens (§19 Abs. 2 LuftVZO)
13. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach §41 Abs. 1 LuftGerPO
50 DM 30 DM
60 DM
50 bis 100 DM
30 DM
70 DM
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
1. Privatflugzeugführer (§ 3 LuftPersV) 150 DM
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse
a) in durchgehender Ausbildung (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 450 DM 1. Halbsatz LuftPersV)
b) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer besitzen (§ 8 in Verbindung 300 DM mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz LuftPersV)
c) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Instrumentenflugberech- 200 DM tigung besitzen
3. Verkehrsflugzeugführer (§ 15 LuftPersV) 650 DM
4. Privathubschrauberführer (§ 20 LuftPersV) 150 DM
5. Berufshubschrauberführer (§ 25 LuftPersV) 420 DM
6. Motorseglerführer
a) Prüfung gemäß § 33 LuftPersV 150 DM
b) Überprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 LuftPersV 70 bis 120 DM
7. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV) 50 DM
8. Fallschirmspringer (§ 43 LuftPersV) 50 DM
9. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV) 100 DM
10. Luftschifführer (§ 51 LuftPersV) 350 DM
11. Flugnavigatoren (§ 55 LuftPersV) 480 DM
12. Flugingenieure (§ 59, § 58 Abs. 5 LuftPersV) 480 DM
13. Musterberechtigung (§ 68 Abs. 4, § 69 Abs. 2, § 135 Nr. 3 LuftPersV) 40 bis 300 DM
14. Instrumentenflugberechtigung
a) bei Inhabern einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer (§§ 73, 76 in 350 DM
Verbindung mit § 74 Abs. 2 LuftPersV)
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b) bei Inhabern einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer (§§ 73, 76 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 LuftPersV)
c) für Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (§ 74 Abs. 2, § 76 LuftPersV)
15. Langstreckenflugberechtigung (§ 78 LuftPersV)
16. Kunstflugberechtigung (§81 Abs. 5 LuftPersV)
17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§82 Abs. 6 LuftPersV)
18. Wolkenflugberechtigung (§85 Abs. 5 LuftPersV)
19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)
20. Berechtigung zur Ausbildung und Einweisung von Flugzeugführern, Hubschrauberführern, Motorseglerführern, Luftschifführern und Flugingenieuren (§ 88 Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 5, § 93 Abs. 3, § 95 Abs. 3 LuftPersV)
21. Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Fallschirmspringern (§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 2 LuftPersV)
22. Testflugberechtigung
a) Klasse 2 (§ 100 LuftPersV)
b) Klasse 1 (§§ 100, 99 Abs. 6 LuftPersV)
23. Prüfer von Luftfahrtgerät
a) Klasse 1 bis 3 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV)
b) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 LuftPersV)
c) Klasse 4 im übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV)
d) Teilprüfungen Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)
e) Musterberechtigung
24. Flugdienstberater (§113 LuftPersV)
25. Starter und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und von nach §6 Nr. 10 der LuftVZO verkehrszulassungspflichtigem Luftfahrtgerät (§115 Abs. 3 LuftPersV)
26. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung oder einer Überprüfung (§ 128 Abs. 6 und 10 LuftPersV)
240 DM
210 DM
260 DM
50 DM
125 DM
50 DM
250 DM
120 bis 460 DM
55 bis 210 DM
190 DM 400 DM
230 DM 230 DM
120 DM
5/10 bis 10/io d©r jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr.
100 bis 575 DM
350 DM 25 bis 60 DM
3/io bis 10/io der für die jeweilige Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr.
27. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die Erneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen
5/10 bis 10/10 der für die jeweilige Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr.
28. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks Erteilung 3/10 bis 10/10 der für die entsprechende einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 27 Abs. 2 zivile Erlaubnis oder Berechtigung vor-Satz 2 LuftVZO) gesehenen Gebühr.
29. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO
100 bis 250 DM
30. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländischen 3/10 bis 10/10 der für die entsprechende Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO) deutsche Erlaubnis vorgesehenen
Gebühr.
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31. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV
32. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung
Die Gebühr, die für die Prüfung oder Überprüfung zum Erwerb derjenigen Erlaubnis oder Berechtigung zu entrichten ist, deren Vorschrift gemäß § 98 LuftPersV sinngemäß anzuwenden ist.
2/10 der für die Prüfung vorgesehenen Gebühr.
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal einschließlich gleichzeitig einzutragender Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 3 LuftVZO)
2. Erteilung einer Musterberechtigung (§§ 60, 69, 111 LuftPersV)
3. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§§ 74, 76 LuftPersV)
4. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 79 LuftPersV)
5. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§87 LuftPersV)
6. Erteilung einer Lehrberechtigung oder Einweisungsberechtigung (§ 96 LuftPersV)
7. Erteilung der Testflugberechtigung (§101 LuftPersV)
a) Anhörung des fliegerärztlichen Ausschusses (§ 24a Abs. 1 LuftVZO)
8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
9. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
für eine Einzelperson für eine Personengruppe
10. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern
a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO
b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
11. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)
12. Ausstellung einer Zweitschrift
13. Ausnahmegenehmigungen (§41 Abs. 5, §55 LuftBO)
14. Bestätigung der Bestellung von Flugleitern (§45 Abs. 3 Satz 2, §53 Abs. 1, § 58 Abs. 1 LuftVZO)
15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
35 bis 50 DM
30 bis 75 DM
30 DM
30 DM
30 DM
30 DM
30 DM 200 bis 1 000 DM
30 bis 240 DM
35 DM
75 DM
40 bis 630 DM
40 bis 1 200 DM
60 bis 230 DM
30 DM
75 bis 210 DM
35 bis 75 DM
75 bis 630 DM 95 bis 1 200 DM
75 bis 630 DM 95 bis 1 200 DM
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c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
75 bis 630 DM 95 bis 1 200 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben. Mit den Gebühren sind die entstandenen Auslagen abgegolten, soweit sie nicht durch technische Überprüfungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung entstanden sind.
280 bis 1 500 DM
90 bis 350 DM
40 bis 110 DM
55 bis 210 DM
140 bis 700 DM
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
1. Genehmigung von Anlage und Betrieb
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 2 200 bis 600 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) 450 bis 10 000 DM
c) eines Sonderlandeplatzes 450 bis 2 000 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, 60 bis 500 DM
Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 150 bis 420 DM
2. Genehmigung des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO)
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)
3. Gestattung der Vorarbeiten nach § 7 LuftVG
4. Abnahmeprüfung
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO)
b) eines Landeplatzes (§ 53 LuftVZO)
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 53 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 58 LuftVZO) 90 bis 280 DM
5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und/oder des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 6 Abs. 4 LuftVG)
b) eines Landeplatzes (§ 6 Abs. 4 LuftVG)
c) eines Sonderlandeplatzes
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 75 bis 210 DM
6. Abnahmeprüfung bei wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 3 LuftVZO)
b) eines Landeplatzes (§ 44 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1 LuftVZO)
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53 Abs. 1 LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60 LuftVZO) 45 bis 140 DM
700 bis 11 000 DM
170 bis 700 DM
55 bis 280 DM
1 100 bis 300 000 DM
225 bis 5 000 DM
225 bis 1 000 DM
30 bis 250 DM
I50 bis 5 500 DM
85 bis 350 DM
30 bis 140 DM
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
7. Planfeststellung (§ 8 LuftVG) oder deren Änderung
a) für einen Flughafen 3 000 bis 1 100 000 DM
b) für einen Landeplatz 1 000 bis 20 000 DM
8. Genehmigung der Benutzungsordnung und der Regelung der Entgelte oder entsprechende Änderungsgenehmigungen
a) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) 75 bis 1 000 DM
b) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 30 bis 150 DM
9. Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Regelung für die 30 bis 75 DM Entgelte (§ 53 Abs. 1 LuftVZO)
10. Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 LuftVZO) bei
a) Flughäfen 75 bis 300 DM
b) Landeplätzen 30 bis 75 DM
11. Zustimmung zu Genehmigungen von Baugenehmigungsbehörden oder 30 bis 1 000 DM anderen Behörden (§§ 12, 14, 15 und 17 LuftVG)
12. Genehmigung der Errichtung bestimmter Anlagen (§ 15 Abs. 2 Satz 3, 75 bis 1 000 DM §17 Satz 2 LuftVG)
13. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§17 LuftVG)
a) eines Landeplatzes 150 bis 1 000 DM
b) eines Segelfluggeländes 75 bis 350 DM
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 61 275 bis 3 000 DM LuftVZO)
2. Bestätigung von Genehmigungsvoraussetzungen oder Prüfung des 1 000 bis 20 000 DM Unternehmens (§ 62 Abs. 1 und 3 LuftVZO)
3. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) 100 bis 1 000 DM
4. Genehmigung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten 100 bis 1 000 DM (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DVO LuftBO)
5. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 220 bis 2 200 DM
a) Zustimmung zur Abweichung von den Vorschriften über den Einsatz 300 DM
von Flugbegleitern (§41 Abs. 4 LuftBO i. V. m. §56 der 1. DVO LuftBO)
6. Genehmigung der anzuwendenden Beförderungsentgelte und -bedin- 220 bis 2 200 DM gungen (Tarife im Sinne der zweiseitigen Luftverkehrsabkommen) im
Rahmen der Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr durch Luftfahrtunternehmen aus anderen Staaten (§ 21 a LuftVG)
7. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen für 140 bis 700 DM sonstige Zwecke (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO)
8. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20 Abs. 2 LuftVG, § 71 75 bis 700 DM LuftVZO)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1029
9. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG)
a) Ausnahmegenehmigung für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen (§ 22 a Abs. 2 LuftVO)
a) allgemein
b) im Einzelfall
10. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO)
11. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe (§ 6 LuftVO)
12. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO)
13. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO)
14. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§9 LuftVO)
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§§ 1, 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ausgenommen Erlaubnisse zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten
16. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb oder Auflassen von Fesselballonen (§16 LuftVO)
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
- für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen
- zusätzlich für jeweils bis zu 10 weiteren Luftfahrzeugen
55 bis
700 DM
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO)
19. Aufsicht nach § 68 LuftVZO
a) wirtschaftliche Überprüfung
b) technische Überprüfung
c) flugbetriebliche Überprüfung
1 000 DM 100 DM
75 bis 700 DM (In der Gebühr sind die sonstigen nach diesem Abschnitt zu erhebenden Gebühren enthalten.)
30 bis 275 DM
75 bis 275 DM
65 DM
75 bis 420 DM
30 bis 420 DM
20 bis
200 DM
75 bis 2 600 DM 1 000 bis 40 000 DM
75 bis 2 600 DM 1 000 bis 40 000 DM
75 bis 2 600 DM
1 000 bis 40 000 DM 500 bis 10 000 DM Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben. Mit den Gebühren sind die entstandenen Auslagen abgegolten, soweit sie nicht durch technische Überprüfungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung entstanden sind.
50 DM
75 bis 700 DM
75 bis 700 DM
75 bis 700 DM Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben. Mit den Gebühren sind die entstandenen Auslagen abgegolten,
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
20. Aufsicht nach § 71 LuftVZO
21. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät (§ 4 Abs. 2 LuftBO)
22. Zulassung einer Ausnahme
a) bei Ausfall von Ausrüstungsteilen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LuftBO)
b) zum erforderlichen Brandschutz (§ 4 der 1. DVO LuftBO)
c) von den Anforderungen an Notausstiege und Notbeleuchtung (§ 7 der 1. DVO LuftBO)
d) zur Ausrüstung mit Flugschreiber- und Tonaufzeichnungsanlagen (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 23 a der 1. DVO LuftBO)
e) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeugen unter Berücksichtigung des möglichen Ausfalls eines Triebwerks im Reiseflug (§ 44 Abs. 4 der 1. DVO LuftBO)
ea) Überprüfung der technischen Festlegungen
eb) Überprüfung der flugbetrieblichen Festlegungen
ec) Erteilung der Zulassung
23. Erteilung einer Zustimmung
a) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO)
b) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindestbedingungen (§ 49 LuftBO)
c) zu Sondervorschriften nach § 36 Abs. 2 der 1. DVO LuftBO
24. Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik
a) Prüfung des Nachweises nach § 11 b Abs. 3 der 1. DVO LuftBO und § 2a Abs. 3 der 3. DVO LuftBO
b) Zulassung einer anderen Navigationsanlage (§ 11 b Abs. 7 der 1. DVO LuftBO und § 2a Abs. 6 der 3. DVO LuftBO)
soweit sie nicht durch technische Überprüfungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung entstanden sind.
40 bis 700 DM
165 DM
50 bis 200 DM 300 bis 1 000 DM 300 bis 1 000 DM
1 000 DM
500 bis 2 000 DM 700 bis 3 000 DM 200 bis 1 000 DM
100 bis 1 000 DM
100 bis 500 DM
200 bis 1 500 DM
150 bis 1 200 DM
200 bis 1 500 DM
VII. Erlaubnis im Luftbildwesen
1. Allgemeine Erlaubnis (§83 Abs. 1 und 2 LuftVZO)
2. Sondererlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 3 LuftVZO)
3. Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebieten (§ 83 Abs. 1 und 4 LuftVZO)
4. Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach den Nummern 1 bis 3
5. Erteilung eines Freigabevermerks (§ 88 LuftVZO)
a) Je Einzelaufnahme
oder je Meter gedrehten Films
Je Minute Videoaufnahme
b) für Zeichnungen oder Abbildungen
c) für eine allgemeine Freigabe (§ 88 Abs. 3 LuftVZO)
275 bis 550 DM
20 bis 140 DM
20 bis 140 DM
5/o der Gebühr der Nummern 1 bis 3.
0,40 bis 15 DM
Mindestgebühr 5 DM
1,50 bis 20 DM
Mindestgebühr 15 DM
4 bis 15 DM
15 bis 140 DM
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1031
VIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1. Ausstellung von Besatzungsausweisen 50 DM
2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen, Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen, Scheinwaffen und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) im Einzelfall
b) allgemein
3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 27 Abs. 4 LuftVG, § 78 LuftVZO)
4. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79 LuftVZO)
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO)
6. Anhörung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen 275 DM Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen
(§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung)
a) Grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser Anlagen und Geräte
c) Nachprüfung
25 bis 110 DM
55 bis 220 DM
00 bis 5 000 DM
30 DM
30 bis 275 DM
75 bis 150 DM
150 bis 200 000 DM 70 bis 95 DM
5/o der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b.
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung)
a) Grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang mit dieser Mitwirkung
c) Nachprüfung
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Flugmasse
bis 5 700 kg
über 5 700 kg
11. Erstellung von Gutachten
a) § 32 Abs. 3 LuftVZO
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG
12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
13. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z. B. §88 Abs. 1 Nr. 6 und §104 Abs. 6 LuftPersV)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
130 bis 70 bis
2 750 DM 95 DM
5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b.
45 bis 700 DM
275 bis 1 400 DM
120 bis 3 300 DM
120 bis 2 300 DM
70 bis 550 DM
75 bis 200 DM
30 bis
130 DM
40 bis 55 bis
140 DM 400 DM
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
14. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z. B. §70 Abs. 2 letzter Absatz LuftPersV)
100 bis 5 000 DM
15. Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Nummer 14
40 bis 390 DM Die Gebühr wird je Gerät und Kalenderjahr, in dem die Überprüfung stattgefunden hat, nur einmal erhoben. Mit der Gebühr sind die entstandenen Auslagen abgegolten.
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung als Lehrer am Flugübungsgerät (§ 120 Abs. 3 LuftPersV)
für eine Einzelperson für eine Personengruppe
17. Prüfung der Eignung als Theorielehrer (Anlage 2 Nr. I.3.4 zu § 32 Abs. 1 Nr. 5 LuftVZO)
18. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen oder ihrer Leiter (§ 24 a Abs. 3 bis 5 LuftVZO)
35 DM
75 DM
30 bis 110 DM
65 bis 700 DM
19. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Windenstart, Flugzeugschleppstart oder sonstige Startarten) bei Segelflugzeugen und nicht-selbststar-tenden Motorseglern
20. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 LuftPersV)
20 DM
40 DM
21. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)
30 bis 110 DM
22. Anerkennung als Sachverständiger (§ 128 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, den §§ 30, 35 Abs. 3, § 70 Abs. 2, § 75 Abs. 2, § 88 Abs. 1 LuftPersV)
30 bis 200 DM
23. Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG)
je Fluggast
a) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, der nach §29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.
b) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den Kostenschuldnern bekanntgegeben.
24. Erfolglose Widerspruchsverfahren
3,50 bis 6,50 DM
Gebühr in der Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 50 DM.