Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 32 vom 30.06.1990  - Seite 1247 bis 1248 - Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG)

Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz – AAG) Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1247 Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG) Vom 28. Juni 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird hinter dem Wort "Vertreibungsmaßnahmen" das Zitat "vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme" eingefügt. 2. In § 3 Abs. 1 wird hinter dem Wort "dort" das Zitat "vor dem 1. Juli 1990" eingefügt. 3. § 4 wird gestrichen. 4. Der Dritte Abschnitt erhält die Überschrift "Aufnahme und Eingliederung". 5. Der Erste Titel des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Erster Titel Aufnahme §26 Aufnahmebescheid Personen, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebiete als Aussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. §27 Anspruch (1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. §28 Verfahren (1) Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. (2) Der Aufnahmebescheid darf erst nach Zustimmung des aufnehmenden Landes erteilt werden. Das Land kann die Zustimmung verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 nicht erfüllt sind. (3) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt für das Aufnahmeverfahren das aufnehmende Land in entsprechender Anwendung der Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. Die im Aufnahmebescheid begünstigte Person wird dem Land zugewiesen, das die Zustimmung nach § 28 Abs. 2 erteilt hat, soweit nicht eine abweichende Verteilung nach den Vorschriften der Verteilungsverordnung notwendig ist. §29 Datenschutz (1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahmeverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 erforderlich ist 1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nutzen, die über die Vertriebeneneigenschaft Aufschluß geben, auch wenn sie für andere Zwecke erhoben oder gespeichert worden sind, personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen Daten eine Entscheidung über den Antrag des Betroffenen nicht ermöglichen. Öffentliche Stellen sind zu diesem Zwecke zu Auskünften verpflichtet. Die Nutzung und Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 und nach den Sätzen 2 und 3 unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen. (2) Die im Aufnahmeverfahren gesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieses Verfahrens, für Verfahren nach der Verteilungsverordnung einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren nach den §§ 15 bis 19 und zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für lastenausgleichsrechtliche Verfahren genutzt und übermittelt werden." erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. (2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend." Artikel 2 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2421), wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort "Vertreibungsmaßnahmen" wird das Zitat "vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme nach den Vorschriften des Ersten Titels des Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes" eingefügt. Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Nach § 105 b wird eingefügt: "§ 105 c Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 (1) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 28. Juni 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Schäuble