Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 33 vom 06.07.1990  - Seite 1332 bis 1333 - Bierverordnung

Bierverordnung 1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Bierverordnung Vom 2. Juli 1990 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen: §1 Schutz der Bezeichnung Bier (1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und 11 des Biersteuergesetzes, den §§ 16 bis 22 der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und § 4 Abs. 1 und 2 entsprechen. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte gegorene Getränke, die nicht den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen, vorbehaltlich des § 2 unter der Bezeichnung "Bier" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung "Bier" oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Verkehrsbezeichnung verkehrsfähig sind. Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zusatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur, wenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen worden ist. (3) Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als gegoren. §2 Kenntlichmachung in den Fällen des § 1 Abs. 2 (1) Sind die in § 1 Abs. 2 genannten Getränke unter Verwendung von anderen als in § 9 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und 11 des Biersteuergesetzes, den §§16 bis 22 der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und § 4 Abs. 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt worden, so dürfen sie gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Stoffe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 angegeben sind und dieser Angabe ein Zusatz vorangestellt ist, der auf die Verwendung hinweist. (2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe sind jeweils in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung anzugeben. (3) Abweichend von Absatz 2 genügt bei in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen die Angabe der dort in Spalte 6 vorgesehenen Bezeichnung als Verkehrsbezeichnung. Gehören diese Stoffe zu einer der in Anlage 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung aufgeführten Klassen, so sind sie mit dem Namen dieser Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung, anzugeben; gehört ein Stoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Stoff auf Grund seiner hauptsächlichen Wirkung für das Bier zuzuordnen ist. (4) Die Angaben sind in deutscher Sprache anzubringen: 1. auf Fertigpackungen im Sinne des §14 Abs. 1 des Eichgesetzes deutlich sichtbar und abgehoben von allen anderen Angaben in leicht lesbarer, unverwischbarer Schrift in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung, bei Abgabe der Fertigpackungen in Gaststätten zusätzlich auf den Getränkekarten, 2. bei offenem Ausschank an augenfälliger Stelle, deutlich sichtbar und abgehoben von allen anderen Angaben in leicht lesbarer, unverwischbarer Schrift a) in der Getränkekarte und im Aushang in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und b) auf Schildern in unmittelbarer Nähe des Zapfhahnes. §3 Kenntlichmachung der Biergattungen (1) Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7 vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung "Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt", Bier mit einem Stammwürzegehalt von 7 oder mehr als 7, aber weniger als 11 vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung "Schankbier" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (2) Bier darf unter der Bezeichnung "Starkbier", "Bockbier" oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Stammwürzegehalt 16 vom Hundert oder mehr beträgt. (3) Bier, das unter Verwendung von Zucker hergestellt ist, darf gewerbsmäßig nur mit der Angabe "unter Zuckerverwendung hergestellt" in den Verkehr gebracht werden. Bei Verwendung von Brennstempeln genügt die Bezeichnung "mit Zucker". § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990 1333 §4 Verwendung von Kohlensäure und Stickstoff (1) Bei der Bierbereitung abgefangene Kohlensäure darf dem Bier zugesetzt werden. (2) Kohlensäure und Stickstoff dürfen allgemein verwendet werden, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen. Eine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres darf durch die Verwendung nicht eintreten. (3) Bei außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestelltem Bier dürfen Kohlensäure und Stickstoff ohne die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen verwendet werden. (4) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes braucht die Verwendung von Kohlensäure und Stickstoff nicht kenntlich gemacht zu werden. §5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter einer dort genannten Bezeichnung, 2. entgegen § 2 oder § 3 Abs. 3 ein Getränk, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, oder 3. entgegen § 3 Abs. 1 Bier mit einem dort genannten Stammwürzegehalt nicht unter der vorgeschriebenen Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. §6 Änderung des Biersteuergesetzes und der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz (1) Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 527) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 und 2 wird aufgehoben. 2. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "§ 10 Abs. 1 bis 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 10 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. (2) In den Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBl. I S. 747), werden §20 Abs. 3 und 4, § 25 und § 26 Abs. 1 bis 3 aufgehoben. §7 Berlin-Kiausei Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land Berlin. §8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7 vom Hundert darf abweichend von § 3 Abs. 1 noch bis zum 31. Mai 1991 unter der Verkehrsbezeichnung "Einfachbier" in Verkehr gebracht werden. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Juli 1990 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr