Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 33 vom 06.07.1990  - Seite 1334 bis 1334 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung Vom 3. Juli 1990 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie der §§15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: Artikel 1 Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. März 1990 (BGBl. I S. 592), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe "5 000 kg je Hektar" durch die Angabe "12 000 kg je Hektar" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, nach dem 31. Juli 1990 auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages übergeben oder überlassen oder wird ein gesamter Betrieb zu einem anderen Betrieb oder zu Teilen eines anderen Betriebes zugekauft oder zugepachtet und nach dem 31. Juli 1990 übergeben oder überlassen, so werden, wenn die Referenzmenge eines Käufers oder Pächters durch den Übergang der von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge 350 000 kg übersteigt, von der 350 000 kg übersteigenden Referenzmenge 30 vom Hundert zugunsten des Landes, in dem sich der Betriebssitz des Verkäufers oder Verpächters befindet, freigesetzt. Beträgt die Referenzmenge eines Käufers oder Pächters bereits vor dem Übergang der von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge mindestens 350 000 kg, so werden von der gesamten übergehenden Referenzmenge 30 vom Hundert zugunsten des Landes freigesetzt, in dem sich der Betriebssitz des Verkäufers oder Verpächters befindet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Falle der 1. Rückgewähr der Pachtsache, 2. Nutzungsüberlassung zwischen Verwandten in gerader Linie oder zwischen Ehegatten und 3. Veräußerung oder Verpachtung durch Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 533)." c) Absatz 4 a wird gestrichen. 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: "§7a Zeitweilige Überlassung der Anlieferungs-Referenzmenge (1) Der Milcherzeuger kann den Teil der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, den er im siebten Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, ausgenommen eine nach § 6a festgesetzte Referenzmenge, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer. (2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden nach dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muß dem Käufer spätestens am 31. Juli des Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. (3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarungen spätestens am 31. Juli 1990 und berechnet die für den siebten Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen des Überlassenden und des Übernehmenden neu."