Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 34 vom 14.07.1990  - Seite 1395 bis 1395 - Erste Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1395 Erste Verordnung zur Änderung der Hebammenhüfe-Gebührenverordnung Vom 6. Juli 1990 Auf Grund des § 134 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für die Hilfe bei einer Geburt und für die Überwachung des Wochenbettverlaufs notwendigen Materialien berechnen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder die der Wöchnerin zur weiteren Verwendung überlassen werden; dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu achten." 2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) Bei der Leistung nach Nummer 3 wird der Betrag in der Spalte "Gebühr in DM" von "12" in "20" geändert. b) Bei der Leistung nach Nummer 4 wird der Betrag in der Spalte "Gebühr in DM" von "10" in "15" geändert. c) Bei der Leistung nach Nummer 5 wird der Betrag in der Spalte "Gebühr in DM" von "15" in "20" geändert. d) Bei der Leistung nach Nummer 8 wird der Betrag in der Spalte "Gebühr in DM" von "18" in "25" geändert. e) Nach der Leistung nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt: "14a Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 9, 10, 11, 13 und 14 bei Hilfe bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 25,- DM Maßgebend für die Berechnung des Zuschlages zu den Leistungen nach den Nummern 9 bis 11 ist der Zeitpunkt der Geburt oder der Ausstoßung einer Fehlgeburt oder einer Blasenmole, zu den Leistungen nach den Nummern 13 und 14 der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe." f) Bei den "Allgemeinen Bestimmungen zu den Besuchen nach den Nummern 15 bis 20" wird in Buchstabe a folgender zweiter Absatz eingefügt: "Bei fernmündlicher Beratung, die einen Besuch nach den Nummern 15 bis 20 ersetzt, ist eine Gebühr analog Nummer 1 berechnungsfähig. Sie ist an einem Tag neben Leistungen nach den Nummern 15 bis 20 nicht berechnungsfähig." g) Bei der Leistung nach Nummer 15 wird der Betrag in der Spalte "Gebühr in DM" von "22" in "37" geändert. h) Bei der Leistung nach Nummer 16 wird der Betrag in Spalte "Gebühr in DM" von "30" in "43" geändert. i) Nach der Leistung nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt: "16a Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 15 oder Nummer 16 für den ersten Hausbesuch nach der Geburt 6,-DM". k) Bei der Leistung nach Nummer 22 wird in der Spalte "Leistung" die Zahl "4." durch die Zahl "6." ersetzt und der Betrag in der Spalte "Gebühr in DM" von "6,50" in "13" geändert. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 78 des Gesund-heits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Sie findet bei Geburten und Fehlgeburten nach dem 30. Juni 1990 für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Juli 1990 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm