Verordnung über die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990
1399
Verordnung
über die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Tierschutzgesetz
Vom 3. Juli 1990
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet der Bundesminister der Verteidigung:
§1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird auf die Wehrbereichsverwaltungen übertragen, soweit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes für Tiere, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
§2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1990
Der Bundesminister der Verteidigung Stoltenberg