Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 35 vom 21.07.1990  - Seite 1418 bis 1418 - Zweite Verordnung zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung 1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Zweite Verordnung zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung Vom 12. Juli 1990 Auf Grund des § 21 b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 21 b Abs. 3 und § 54 Abs. 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), geändert durch die Verordnung vom 27. November 1986 (BGBl. I S. 2094), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Worte "die Physikalisch-Technische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Soweit in einem Kalenderjahr Vorausleistungspflichtige nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht vorhanden sind, wird der Anteil von 75,5 vom Hundert im Falle des Satzes 1 Nr. 1 oder von 4 vom Hundert im Falle des Satzes 1 Nr. 2 zusätzlich auf die nach Satz 1 Nr. 3 Vorausleistungspflichtigen verteilt." b) In Absatz 2 werden die Worte "die Physikalisch-Technische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1; es werden folgende neue Absätze 2 und 3 angefügt: "(2) Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6 Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit erhoben. Dabei wird der Aufwand des jeweiligen Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum verbleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt. (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vorausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorausleistungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt der Vorausleistungen übertragen worden sind; übertragene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Vorausleistungen zu behandeln." 4. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dabei werden die Vorausleistungen mit 3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst, wobei der Zins jährlich nachträglich dem zu verzinsenden Betrag hinzugerechnet wird; der sich ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins wird neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitragsberechnung einbezogen." Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Juli 1990 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer