Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 35 vom 21.07.1990  - Seite 1420 bis 1421 - Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau)

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) 1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) Vom 13. Juli 1990 Auf Grund des § 57c des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Vorhaben Der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nachfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben: 1. Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen: a) im Tiefbau mit aa) Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, wie Schacht-und Stollenanlagen, Werkstätten, Verwaltungsgebäude, Halden (Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen), Einrichtungen zur Aufbereitung und Verladung, von 10 ha oder mehr oder unter Berücksichtigung der Auswirkungen vorangegangener betriebsplanpflichtiger, nach dem 1. August 1990 begonnener oder zu diesem Zeitpunkt laufender und nicht bereits planfestgestellter Vorhaben mit bb) Senkungen der Oberfläche von 3 m oder mehr oder cc) Senkungen der Oberfläche von 1 m bis weniger als 3 m, wenn erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf Vorflut, Grundwasser, Böden, geschützte Kulturgüter oder vergleichbare Schutzgüter zu erwarten sind; b) im Tagebau mit aa) Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 ha oder mehr oder bb) Förderkapazität von 3 000 Tonnen oder mehr je Tag oder cc) Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung; 2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas: Errichtung und Betrieb von Bohr- und Förderplattformen im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels; 3. Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr; 4. Schlammlagerplätze und Klärteiche mit einem Flächenbedarf von 5 ha oder mehr; 5. Einrichtungen zur Aufbereitung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes: a) zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen Kohle oder mehr durchgesetzt werden; b) zur Vergasung oder Verflüssigung von Steinkohle oder Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt werden; c) zur Gewinnung (Herstellung) von Öl oder Gas aus Gesteinen oder Sanden, soweit täglich 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt werden; d) zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; e) zur Aufbereitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas mit einer Durchsatzkapazität von 5 Mio. Nm3 oder mehr je Tag oder einem Flächenbedarf von 15 ha oder mehr; f) sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung von Kohle, Erzen oder sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen mit einer Durchsatzkapazität von 3 000 Tonnen oder mehr je Tag; 6. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und sonstige Feuerungsanlagen als Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes einschließlich der Kraftwerke im Sinne des § 173 Abs. 2 des Bundesberggesetzes, soweit die Feuerungswärmeleistung 200 Megawatt übersteigt; 7. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des § 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes. §2 Angaben (1) Entscheidungserhebliche Angaben im Sinne des § 57a Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes sind insbesondere 1. eine Beschreibung von Art und Menge der zu erwartenden Emissionen und Reststoffe, vor allem der Luftverunreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwasser, sowie Angaben über alle sonstigen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, und auf Kultur- und sonstige Sachgüter, 2. Angaben über den Bedarf an Grund und Boden während der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens sowie über andere Kriterien, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens maßgebend sind. (2) Entscheidungserheblich im Sinne des § 57a Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes sind insbesondere 1. die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für die vom Unternehmer geprüften Vorhabenalternativen Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1421 unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen und die Begründung des Unternehmers, wenn a) Vorhabenalternativen nicht geprüft worden sind oder b) nach § 57 a Abs. 2 Satz 3 erforderliche Angaben für den Unternehmer nicht zumutbar sind. §3 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 57a Abs. 6 Satz 1 des Bundesberggesetzes sind die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften benannten Behörden. Diese Behörden sind zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die am Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden. Wenn der andere Mitgliedstaat die zuständigen Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten. (2) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung nach § 57a Abs. 6 Satz 1 mit den Behörden des anderen Mitgliedstaats oder nach § 57a Abs. 6 Satz 2 mit den Behörden des Nachbarstaats erfolgen, sind nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt für die Verfahren und Bewertungsmaßstäbe, die in der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat oder Nachbarstaat angewandt werden. (3) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt. §4 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. Juli 1990 Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann