Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 35 vom 21.07.1990  - Seite 1422 bis 1423 - Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz (Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung - ChemGefMerkV)

Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz (Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung – ChemGefMerkV) 1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz (Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung - ChemGefMerkV) Vom 17. Juli 1990 Auf Grund des § 3a Abs. 4 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521) verordnet die Bundesregierung: §1 Bestimmung der Gefährlichkeitsmerkmale Stoffe und Zubereitungen sind 1. explosionsgefährlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol; 2. brandfördernd im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen; 3. hochentzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, wenn sie als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen Flammpunkt unter 0° Celsius und einen Siedepunkt oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn von höchstens 35° Celsius haben; 4. leicht entzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes, wenn sie a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 ° Celsius haben, d) als Gase bei Normaldruck mit Luft einen Explosionsbereich haben oder e) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln; 5. entzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes, wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt im Bereich von 21° Celsius bis einschließlich 55° Celsius haben; 6. sehr giftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; 7. giftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlukken oder Aufnahme über die Haut zum fode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; 8. mindergiftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; 9. ätzend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes, wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zerstören können; 10. reizend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes, wenn sie bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können; 11. sensibilisierend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes, wenn sie bei Einatmen oder Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen können, die durch das Immunsystem vermittelt sind; 12. krebserzeugend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können; Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1423 13. fruchtschädigend im Sinne des §3a Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der direkten Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können; 14. erbgutverändernd im Sinne des §3a Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können; 15. auf sonstige Weise chronisch schädigend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes, wenn sie bei wiederholter oder länger andauernder Exposition einen schweren Gesundheitsschaden, der nicht in den Nummern 12 bis 14 genannt ist, verursachen können. §2 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am I.August 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1487) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juli 1990 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl für Umwelt, Der Bundesminister Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer