Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 35 vom 21.07.1990  - Seite 1432 bis 1436 - Verordnung über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach dem Chemikaliengesetz (Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV)

Verordnung über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach dem Chemikaliengesetz (Prüfnachweisverordnung – ChemPrüfV) 1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Verordnung über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach dem Chemikaliengesetz (Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV) Vom 17. Juli 1990 Auf Grund des § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521) verordnet die Bundesregierung: §1 Anwendungsbereich, Zweck Diese Verordnung gilt für 1. das Anmeldeverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes, 2. Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16 b des Chemikaliengesetzes. Sie trifft nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Anmelde- und Mitteilungsunterlagen sowie Art und Umfang der vorzulegenden Prüfnachweise, die die gesetzlichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren. §2 Allgemeine Vorschriften (1) Die im Anmeldeverfahren oder bei Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16 b des Chemikaliengesetzes vorzulegenden Unterlagen und Prüfnachweise sind bei der Anmeldestelle schriftlich in jeweils fünf gleichen Sätzen einzureichen. Die Anmeldestelle kann 1. die Verwendung eines von ihr bestimmten Vordruckes verlangen, 2. die Übermittlung der Angaben auf einem anderen geeigneten Datenträger zulassen. (2) Jede Anmeldung oder Mitteilung muß Angaben über Namen und Anschrift des Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen sowie über die Identität des Stoffes und eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der vorgelegten Unterlagen und Prüfnachweäse enthalten. Auf Unterlagen oder Prüfnachweise, die vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen der Anmeldestelle über denselben Stoff bereits vorgelegt wurden, ist Bezug zu nehmen. (3) Bei Vorlage von Prüfnachweisen hat der Anmeldeoder Mitteilungspflichtige schriftlich zu erklären, daß die Beschaffenheit des Stoffes, auf den sich die Anmeldung oder Mitteilung bezieht, derjenigen des geprüften Stoffes entspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des Stoffes und bestimmter physikalischer Eigenschaften ist, falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Die Zusammensetzung der Probe ist anzugeben. Der Erklärung sind die Namen der für die Versuche verantwortlichen Stellen beizufügen. (4) Die vorgeschriebenen Prüfungen sind nach den Bestimmungen des Anhangs V in Verbindung mit den Anhängen VII und VIII der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. 196 S. 1) in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung durchzuführen. Begonnene Prüfungen können nach dem bei ihrem Beginn geltenden Recht zu Ende geführt werden. Die Prüfungen sind nach sonstigen international anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, wenn 1. die Richtlinie für bestimmte Prüfungen keine Regelungen enthält, 2. die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden für die Untersuchung einer bestimmten Eigenschaft eines Stoffes nicht geeignet sind oder 3. derartige Methoden mit einer geringeren Anzahl von Versuchstieren oder mit einer geringeren Belastung der Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen wie die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden führen. Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die den Verzicht auf Tierversuche zuläßt oder, falls dies nicht möglich ist, die geringstmögliche Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die geringste Belastung für die Versuchstiere auftritt. (5) Prüfnachweise müssen die vollständigen Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen wiedergeben. Über die verwendeten Prüfmethoden sind vollständige Angaben zu machen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 Nr. 2 und 3 ist die Verwendung der gewählten Methoden zu begründen. §3 Nähere Bestimmungen zu § 6 des Chemikaliengesetzes (Anmeldeunterlagen) Es sind vorzulegen 1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaläengesetzes: a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der Internationalen Union für reine und angewandte Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1433 Chemie*), bei Polymeren auch die Bezeichnung und die Gewichtsanteile der Monomeren, wie sie bei der Synthese eingesetzt werden, b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnung, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen, c) Kennziffern und Bezeichnung, soweit vom Chemical Abstracts Service zugeteilt, d) Summenformel und Strukturformel, bei Polymeren auch das mittlere Molekulargewicht, e) Angaben zur Reinheit einschließlich ihrer möglichen Schwankungsbreite in Prozent, bezogen auf die Beschaffenheit des Stoffes, wie dieser in Verkehr gebracht oder eingeführt werden soll, f) Angaben über Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der übrigen dem Hersteller oder Einführer bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte, g) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeignet sind; den Spektraldaten sind die Spektren beizufügen, die im ultravioletten, sichtbaren und im infraroten Wellenlängenbereich des Lichtes sowie mit den Methoden der kernmagnetischen Resonanzspektroskopie aufgenommen sind, h) vollständige Beschreibung oder Angabe entsprechender Literaturstellen über die verwendeten Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung der nach den Buchstaben e bis g anzugebenden Merkmale verwendet wurden; 2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: a) Angaben über die bestimmungsgemäßen Verwendungszwecke und Vermarktungsformen unter Nennung der Funktionen des Stoffes und der erwarteten Wirkungen, b) Angaben über die bestimmungsgemäße Verwendungsart einschließlich der zur Anwendung kommenden Verarbeitungsverfahren sowie über die damit verbundenen Verarbeitungs- und Emissionsdaten, soweit diese dem Anmeldepflichtigen vorliegen, c) Angaben über die bestimmungsgemäßen Verwendungsbereiche in offenen und geschlossenen Systemen, unterteilt nach Verwendung in Industriezweigen, berufsbedingter Verwendung in Landwirtschaft und Gewerbezweigen sowie Verwendung in sonstigen Verwendungsbereichen; 3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Angaben über mögliche schädliche Wirkungen für Mensch und Umwelt bei den vorhersehbaren Verwendungen, soweit der Stoff nicht durch Rechtsverordnung ) International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomen-clature of Organic Chemistry, Sections A, B, C, D, E, F, H, 1979 Edition; International Union of Pure and Applied Chemistry, Inorganic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Inorganic Chemistry: Nomenclature of Inorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970; International Union of Pure and Applied Chemistry, Inorganic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Inorganic Chemistry: How to Name an Inorganic Substance, Second Edition; die Bände, erschienen in der Pergamon Press GmbH, 6242 Kronberg/Taunus, sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. nach § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes eingestuft ist; 4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Angaben über a) die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge, die hergestellt, gewonnen oder eingeführt werden soll, beginnend mit den ersten zwölf Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen oder erstmaliger Einfuhr; dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis 10,10 bis 50, 50 bis 100,100 bis 500, 500 bis 1000, 1000 bis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen; b) die voraussichtliche prozentuale Verteilung der Her-stellungs- und Einfuhrmengen, beginnend mit den ersten zwölf Monaten; die Verteilung muß sich auf die bestimmungsgemäßen Verwendungsarten sowie auf die bestimmungsgemäßen Verwendungsbereiche beziehen; die Angaben zu den Verwendungsbereichen müssen sich nach industrieller, gewerblicher und sonstiger Verwendung, jeweils in offenen oder geschlossenen Systemen, unterscheiden; 5. nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Angaben zur geordneten Entsorgung, zur möglichen Wiederverwendung und Neutralisierung, aufgeteilt nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen sowie im öffentlichen Bereich a) Beschreibung von Verfahren, die unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Stoffes oder seiner Reaktionsprodukte zur geordneten Entsorgung geeignet sind, zum Beispiel Verbrennung, Abwasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie, Absorptionsmöglichkeiten für Gase, b) Beschreibung von Verfahren zur Rückgewinnung oder Aufarbeitung als Form der Wiederverwendung, c) Beschreibung von Möglichkeiten zur Neutralisierung; 6. nach § 6 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes: a) Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Verwendung einschließlich entsprechender Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere für die Handhabung, die Lagerung und die Beförderung; b) Hinweise auf mögliche Brandgefahr, Empfehlungen von Löschmitteln und Angabe der bei der Verbrennung oder Pyrolyse entstehenden Produkte, sofern die bestimmungsgemäße Verwendung dies erforderlich macht; c) Hinweise auf sonstige mögliche Gefahren, insbesondere bei chemischen Reaktionen in Verbindung mit Wasser; d) Empfehlungen für betriebliche und außerbetriebliche Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- oder Umweltschäden bei unbeabsichtigtem Verbreiten; e) Empfehlungen für Sofortmaßnahmen bei Personenschäden, zum Beispiel bei Vergiftungen, sonstige Behandlungsempfehlungen; f) Angabe der vorgesehenen Einstufung nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes; 1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I g) Angaben über die vorgesehene Verpackung und Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes. §4 Nähere Bestimmungen zu § 7 des Chemikaliengesetzes (Prüfnachweise der Grundprüfung) Es sind vorzulegen 1. nach § 7 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes, der relativen Dichte, des Dampfdruckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslichkeit, der Fettlöstichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes, der Entzündlichkeit, der Explosionsgefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit, der brandfördernden Eigenschaften, der Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der übrigen dem Hersteller oder Einführer bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte; 2. nach § 7 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart auf dem oralen und mindestens einem weiteren Verabreichungsweg (dermal, inhalativ), der durch den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck und die physikalischen Eigenschaften des Stoffes bestimmt wird; bei flüchtigen Flüssigkeiten ist auf oralem und inhalativem Verabreichungsweg, bei Gasen ausschließlich auf inhalativem Verabreichungsweg zu prüfen; 3. nach § 7 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erbgutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften durch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Auslösung von Genmutationen sowie durch einen Säugerzelltest in vitro oder in vivo zur Ermittlung der Auslösung von Chromosomenaberrationen (oder Mikro-kernen); 4. nach § 7 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Haut- und Augenreizung; 5. nach § 7 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Sensibilisierung an der Haut; 6. nach § 7 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf subakute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart über eine Dauer von mindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg richtet sich nach dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität und den physikalischen Eigenschaften des Stoffes; 7. nach § 7 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf abiotische Abbaubarkeit, Darstellung des biologischen Stoffabbaus mit Hilfe von Mikroorganismen über längstens 28 Tage; 8. nach § 7 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von 96 Stunden, Prüfung auf Toxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48 Stunden, in zu begründenden Ausnahmefällen von 24 Stunden. §5 Nähere Bestimmungen zu § 9 des Chemikaliengesetzes (Zusatzprüfung, 1. Stufe) Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen 1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf subchronische Toxizität an einer Tierart über eine Dauer von mindestens 90 Tagen; 2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit an einer Tierart und Generation sowie auch an der zweiten Generation, falls bei der ersten Generation keine eindeutigen Ergebnisse erzielt werden; 3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende und erbgutverändernde sowie fruchtschädigende Eigenschaften; führt die Prüfung auf krebserzeugende oder die Prüfung auf erbgutverändernde Eigenschaften oder eine der Prüfungen nach § 4 Nr. 3 zu einem positiven Ergebnis, so ist die Bedeutung des positiven Befundes hinsichtlich einer krebserzeugenden oder erbgutverändernden Wirkung für den Menschen zu ermitteln; 4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf potentielle biologische Abbaubarkeit sowie weitergehende abiotische Abbaubarkeit; 5. nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation an einer Fischart; 6. nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung an der Wasserflohart Daphnia magna in bezug auf die Fortpflanzung und Sterblichkeit über eine Dauer von 21 Tagen, Prüfung der Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von mindestens 14 Tagen; 7. nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Wachstumshemmung an einer einzelligen Grünalgenart über eine Dauer von mindestens 72 Stunden; 8. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Wirkungen auf höhere Pflanzen, Wirkungen auf eine Regenwurmart. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1435 §6 Nähere Bestimmungen zu § 9a des Chemikaliengesetzes (Zusatzprüfung, 2. Stufe) Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen 1. nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften; 2. nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf chronische Toxizität im Tierversuch; 3. nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende Eigenschaften im Langzeittierversuch; 4. nach § 9a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf akute und subakute Toxizität an zwei anderen Tierarten als unter § 4 Nr. 2 und 6; 5. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf verhaltensstörende Eigenschaften im Tierversuch; 6. nach § 9a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf fruchtbarkeitsverän-demde Eigenschaften durch Untersuchung der Fortpflanzung über drei Generationen, falls in den Prüfungen nach § 5 Nr. 2 eine Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit festgestellt wurde, und fruchtschädigende Eigenschaften an Nichtnagern, falls in den Prüfungen nach § 5 Nr. 3 Auswirkungen auf das vorgeburtliche Leben festgestellt wurden; 7. nach § 9a Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Mobilität im Wasser, im Boden und in der Luft; 8. nach § 9a Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf abiotische und biologische Abbaubarkeit; 9. nach § 9a Abs. 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation; 10. nach § 9a Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf langfristige Toxizität gegenüber Wasser- und Bodenorganismen unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung; 11. nach §9a Abs. 1 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Toxizität gegenüber Vögeln unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung; 12. nach § 9a Abs. 1 Nr. 12 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Adsorption und Desorption bei geringer Abbaubarkeit des Stoffes sowie auf weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind. §7 Nähere Bestimmungen zu § 16a des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen) Es sind vorzulegen 1. nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1; 2. nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge des Stoffes, die der Mitteilungspflichtige im Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes in den Verkehr bringen will; dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche weniger als 10, 10 bis 100, 100 bis 1000 Kilogramm, über 1000 Kilogramm. 3. nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge des Stoffes, die der Hersteller insgesamt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr bringen will; dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche weniger als 10, 10 bis 100, 100 bis 1000 Kilogramm, 1 bis 10, mehr als 10 Tonnen. 4. nach § 16a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 2; 5. nach § 16a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen nach § 3 Nr. 6 Buchstaben a bis e; 6. nach § 16 a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die von ihm vorgesehene Kennzeichnung nach § 3 Nr. 6 Buchstaben f und g; 7. nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes, des Dampfdrucks, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes und der Entzündlichkeit; 8. nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität an einer Nagetierart auf einem Verabreichungsweg, der dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck und den physikalischen Eigenschaften des Stoffes Rechnung trägt; 9. nach § 16a Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf reizende und ätzende Eigenschaften nach § 4 Nr. 4; 10. nach § 16a Abs. 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf sensibilisierende Eigenschaften nach § 4 Nr. 5; 11. nach § 16a Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erbgutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften 1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I durch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Auslösung von Genmutationen; ist für die Prüfung des Stoffes ein bakterieller Test nicht geeignet, so ist ein Test zur Ermittlung der Auslösung von Chromosomenaberrationen durchzuführen; 12. nach § 16a Abs. 2 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über den biologischen Stoffabbau mit Hilfe von Mikroorganismen über längstens 28 Tage; 13. nach § 16a Abs. 2 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Toxizität nach kurzzeitiger Einwirkung an einer Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48 Stunden oder eine Prüfung an einer Fischart über eine Dauer von 96 Stunden, soweit diese bereits nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. §8 Nähere Bestimmungen zu § 16b des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht werden) Es sind vorzulegen 1. nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1; 2. nach § 16b Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die voraussichtliche Gesamtmenge des Stoffes, die hergestellt oder gewonnen werden soll; dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis 10, 10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1000, 1000 bis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen, 3. nach § 16b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 2; 4. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Prüfnachweise nach § 7 Nr. 7 bis 13; 5. nach § 16b Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden, über Sofortmaßnahmen bei Unfällen sowie die vorgesehene Kennzeichnung nach § 3 Nr. 6; 6. nach § 16b Abs. 3 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von 96 Stunden; wurde dieser Nachweis bereits nach Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Nr. 13 erbracht, so ist ein Nachweis über die Prüfung auf Toxizität nach kurzzeitiger Einwirkung an einer Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48 Stunden vorzulegen. §9 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin. §10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz vom 30. November 1981 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 1989 (BGBl. I S. 1074), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juli 1990 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl für Umwelt, Der Bundesminister Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer