Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 36 vom 27.07.1990  - Seite 1466 bis 1467 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung und einer Prämie für Kartoffelstärke

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung und einer Prämie für Kartoffelstärke 1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung und einer Prämie für Kartoffelstärke Vom 18. Juli 1990 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 19 und Abs. 4 Satz 1, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: Artikel 1 Die Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung und einer Prämie für Kartoffelstärke vom 25. August 1976 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 7 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Herstellung von Kartoffelstärke (Kartoffelstärkeprämienverordnung)". 2. § 1 erhält folgende Fassung: ..§1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich der Gewährung einer Prämie für die Herstellung von Kartoffelstärke (Prämie)." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer Kartoffelstärke herstellt (Stärkehersteller), ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen in zwei Stücken vorzulegen: 1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Kartoffeln gelagert und verarbeitet sowie die daraus hergestellte Kartoffelstärke gelagert werden sollen, 2. eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbeitungsverfahrens." b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Stelle auf schriftlichen Antrag des Stärkeherstellers zulassen, daß die Aufgaben des Kontrolleurs von anderen Personen wahrgenommen werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die zu bestellende Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen; als von den Feststellungen nicht betroffen gelten auch Arbeiter und Angestellte des Stärkeherstellers, die keine leitende Stellung im Betrieb des Stärkeherstellers innehaben. In dem Antrag nach Satz 1 sind die zu bestellenden Personen namentlich und mit ihrer Stellung innerhalb des Betriebes des Stärkeherstellers anzugeben. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Auflagen versehen werden. Wird bei Überprüfung durch die zuständige Stelle festgestellt, daß die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder eine bestellte Person nicht die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, ist die Zulassung zu widerrufen. Zulassungen, die nach bisherigem Recht erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich des Satzes 5 weiter." 4. § 4 erhält folgende Fassung: ..§4 Gewährung der Prämie (1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf schriftlichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen über den Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen. (2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort "sieben" durch die Worte "bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung der Prämie folgt," ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Produktionserstattung oder" gestrichen. c) Absatz 4 wird gestrichen. 6. § 6 wird aufgehoben. 7. § 8 wird aufgehoben. Artikel 2 Die Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung im Getreide- und Reissektor vom 20. Dezember 1974 (BAnz. Nr. 241 vom 31. Dezember 1974), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), wird aufgehoben; die Vorschriften der genannten Verordnung sind jedoch für die Gewährung Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1467 der dort vorgesehenen Produktionserstattung bis einschließlich des Getreidewirtschaftsjahres 1988/89 weiter anzuwenden. Artikel 3 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen; er kann dabei die Paragraphen und Absätze neu durchnumerieren. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. Juli 1990 Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin. Artikel 5 Diese Verordnung trittam Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle