Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 37 vom 31.07.1990  - Seite 1470 bis 1470 - Drittes Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes

Drittes Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes 1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Drittes Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes Vom 24. Juli 1990 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem § 2 a des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden folgende Absätze angefügt: "(4) Die Länder können über die in § 1 Abs. 1 b genannte Menge hinaus, sobald in diesem Umfang Anlieferungs-Referenzmengen freigesetzt sind, in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 an Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung, die die Milcherzeugung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung aufgeben, eine Vergütung gewähren. Die Vergütung kann bis zu 1 600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch betragen und in einem einmaligen Betrag gewährt werden. Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung kann nur ab einer Mindestmenge von 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anliefe-rungs-Referenzmenge gewährt werden. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Nach dem 31. März 1991 dürfen keine Vergütungen mehr auf Grund der Absätze 1 oder 4 bewilligt werden." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 24. Juli 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle